Mandanten-Rundschreiben 01/2016 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

17.12. 2015



Allgemeines
Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2016

a) Zum 1.1.2016 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen.



Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (noch nicht veröffentlicht)
b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 56.250 € (bisher 54.900 €), die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.237,50 € (bisher 4.125,00 €) erhöht wurde. Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändert auf 14,6% (bisher 14,6%), davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 7,3%.

Anmerkung:
Die Krankenkassen können von den Versicherten einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag – in Abhängigkeit vom Einkommen der Versicherten – erheben.

c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungs.zweigen sind ab 2016 wie folgt geplant:
- Rentenversicherung 18,70% (bisher 18,70%)
- Arbeitslosenversicherung 3,00% (bisher 3,00%)
- Pflegeversicherung 2,35% (bisher 2,35%).

Der um 0,25% erhöhte Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, bleibt damit bei 1,425% (in Sachsen bei 1,925%). Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23-jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind kinderlose Mit.glieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II.


Sonstige Beitragssätze
Pensions-Sicherungsverein (PSVaG)
Der Beitragssatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs.Verein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) erhöht sich für 2015 auf 2,40 Promille (2014: 1,30 Promille).

Ein Vorschuss für 2016 wird jetzt nicht erhoben. Die Entschei.dung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2016 getroffen.
PSVaG Pressemitteilung vom 13.11.2015

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe bleibt 2016 stabil bei 5,2 % (2015: 5,2%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
Künstlersozialabgabe.
Verordnung 2016 vom 1.9.2015 (BGBl 2015 I S. 1570)

Sozialhilfe
Kostenersatz durch Erben


In der Praxis werden durch den Sozialhilfeträger Erben im Wege des Kostenersatzes für die ihren Eltern gegenüber erbrachten Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen.

Alle Erben haften hierbei als Gesamtschuldner, d.h. jeder ein.zelne Miterbe haftet persönlich, was grundsätzlich bedeutet, dass sich der Gläubiger wegen der gesamten Forderung an einen einzelnen Miterben halten kann.

Der Gläubiger kann gemäß § 421 BGB die Leistung "nach sei.nem Belieben" von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Dieses "Wahlrecht", das im Zivilrecht seine Grenze lediglich im Rechtsmissbrauch findet, ist aber im öffentlichen Recht insoweit eingeschränkt, als ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners an die Stelle des freien Beliebens tritt.

Der Sozialhilfeträger muss daher bei einer Mehrzahl von Erben regelmäßig Ermessen ausüben, welchen von mehreren Gesamtschuldnern und in welcher Höhe er diesen in Anspruch nimmt.

Nach einem aktuellen Urteil eines Landessozialgerichts ist dagegen regelmäßig kein Ermessen auszuüben, wenn alle Erben in gleicher Höhe entsprechend ihrem Erbteil in Anspruch genommen werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 7/12 R (ZEV 2014 S. 434) Landessozialgericht Rheinland.Pfalz, Urteil vom 19.3.2015 – L 5 SO 185/14 (ZEV 2015 S. 367)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Aufwendungen für Schornsteinfeger
Steuerermäßigung nach § 35a EStG


Die Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen werden wieder in voller Höhe als Aufwendungen für die Steuerer.mäßigungen nach § 35a EStG (Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerlei.stungen) anerkannt.

In allen noch offenen Fällen bestehen bei Schornsteinfegerleistungen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren.

Dies gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch für Aufwendungen für Reinigungs.und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.

Hinweis:
Weiterhin gilt als Voraussetzung für die Anerkennung eine Rechnung und Zahlung auf ein Konto (keine Barzahlung).
BMF-Schreiben vom 11.11.2015 – IV C 4 – S 2296.b/07/0003.007 (DStR 2015 S. 2608)


Außergewöhnliche Belastung
Verteilung auf mehrere Jahre?


In einem vor einem Finanzgericht anhängigen Verfahren ging es um die Frage, ob Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung aus Billigkeitsgründen auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden können.

Im Streitfall lehnte das Gericht die beantragte Verteilung der Baukosten in Höhe von rd. 166 T€ auf 3 Jahre ab.

Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zielen laut Gericht nicht darauf ab, eine größtmögliche Steuerentlastung zu ermöglichen.
Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.4.2015 – 3 K 1750/13 – Revision Az. BFH: VI R 36/15 (EFG 2015 S. 1207)

Pauschalsteuer für Geschenke als Betriebsausgabe abziehbar?

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG sind Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände den Betrag von 35 € übersteigen.

Der Steuerpflichtige hatte im strittigen Fall die Möglichkeit des § 37b EStG genutzt und von der Möglichkeit der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Gebrauch gemacht und die pauschale Steuer mit 30% übernommen und abgeführt. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.

Der Steuerpflichtige wollte diese pauschale 30%.Steuer als Betriebsausgabe geltend machen. Das Finanzamt versagte jedoch den Betriebsausgabenabzug und bekam von dem mit dieser Frage befassten Finanzgericht Recht.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.01.2014 – 10 K 326/13 – Revision eingelegt – Az BFH IV R 13/14 (DStRE 2015 S. 1168)

Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften Antrag auf Regelbesteuerung (nach dem Teileinkünfteverfahren)

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG findet bei Gewinnausschüttungen die 25%-ige Abgeltungssteuer auf Antrag keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder wenn er zu mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und außerdem beruflich für diese Gesellschaft tätig ist.
Bei entsprechendem Antrag erfolgt die Besteuerung dann im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens (60% steuerpflichtig – 40% steuerfrei) nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif.

Diese gesetzliche Regelung war Gegenstand von zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs mit nachstehenden Ergebnissen.

1. Der Antrag auf tarifliche Besteuerung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungs.zeitrum zu stellen.
Es muss daher jeweils vor Abgabe der Steuererklärung ge.prüft werden, ob eine Option überhaupt möglich und wenn ja, ob diese auch sinnvoll ist (z.B. zur Geltendmachung von Wer.bungskosten).
Ein einmal gestellter Antrag gilt für 5 Jahre, wenn er nicht widerrufen wird und bedarf danach einer erneuten Antragstellung. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für dieselbe Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht mehr möglich.

2. Die Anwendung der tariflichen Besteuerung erfordert nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maß.geblichen Einfluss ausüben kann.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.7.2015 – VIII R 50/14 (NWB 2015 S. 2995) Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.8.2015 – VIII R 3/14 (BB 2015 S. 2658)

Umsatzsteuer
Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem neuen Schreiben zu vorstehender Thematik Stellung bezogen.

Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus als er nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften für die Leistung schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag.

Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag mit einem unrichtigen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) bereits vereinnahmt, kann eine Berichtigung erst dann erfolgen, wenn der zu viel vereinnahmte Betrag tatsächlich zurückgezahlt worden ist.

Beispiel:
Eine "falsche Rechnung" wurde bezahlt:
Entgelt 1.000 € zzgl.19% USt 190 € = Rechnungsbetrag 1.190 €

Berichtigte Rechnung:
Entgelt 1.000 € zzgl. 7% USt 70 € = Rechnungsbetrag 1.070 €
Die Umsatzsteuerberichtigung ist erst möglich nach Korrektur der Rechnung und nach Rückzahlung des Betrags von 120 €.

Die Berichtigung ist damit erst in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sowohl eine Rechnung mit geändertem Steuerausweis erteilt als auch der zu hoch ausgewiesene Rechnungsbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde.
BMF-Schreiben vom 7.10.2015 – III C 2 – S 7282/13/10001 (BStBl 2015 Teil I S. 782)



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