Mandanten-Rundschreiben 01/2017 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

07.12. 2016



Allgemeines
Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2017

a) Zum 1.1.2017 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen.



b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährlicheVersicherungspflichtgrenze auf 57.600  (bisher 56.250 ), die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.350,00 
(bisher 4.237,50 ) erhöht wurde.
Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändertauf 14,6% (bisher 14,6%), davon tragen der Arbeitgeber undder Arbeitnehmer jeweils 7,3%.
Anmerkung:
Die Krankenkassen können von den Versicherten einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag – in Abhängigkeit vom Einkommen der Versicherten – erheben.

c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungs- zweigen sind ab 2017 wie folgt geplant:
- Rentenversicherung    18,70% (bisher 18,70%)
- Arbeitslosenversicherung   3,00%  (bisher   3,00%)
- Pflegeversicherung    2,55% (bisher  2,35%).

Der um 0,25% erhöhte Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, erhöht sich damit auf 1,525% (in Sachsen auf 2,025%). Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23-jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Sonstige  Beitragssätze
Pensions-Sicherungsverein (PSVaG)
Der Beitragssatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) wird 2016 festgesetzt auf 0,00 Promille (2015: 2,40 Promille).

Ein Vorschuss für 2017 wird jetzt ebenfalls nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2017 getroffen.
PSVaG Pressemitteilung vom 8.11.2016

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe sinkt 2017 auf 4,8 % (2016: 5,2%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 vom 9.8.2016
(BGBl 2016 I S. 1976)

Gesetzesänderung
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität  im Straßenverkehr

BGBl 2016 vom 16.11.2016 Teil I S. 2498

1. Kraftfahrzeugsteuergesetz  (KraftStG)
1.1 Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge (§ 3d  KraftStG)

Die 10-jährige Steuerbefreiung wird jetzt für alle Elektrofahrzeuge gewährt, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2020 (bisher 31. Dezember 2015) erstmalig zugelassen werden.

Dies gilt unter bestimmten Vorgaben entsprechend für Fahrzeuge, die nachträglich zu einem Elektrofahrzeug umgerüstet worden sind.

2. Einkommensteuergesetz - EStG
2.1 Steuerfreie Einnahmen (§ 3 Nr. 46 EStG)

Vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung sind steuerfrei.

Nach der Gesetzesbegründung gilt die Steuerbefreiung auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.

Die Steuerbefreiung gilt nur dann, wenn die vorstehenden Vorteile zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, eine Entgeltumwandlung wird von der Steuerbefreiung nicht erfasst.

Anwendung (§ 52 Abs. 4 EStG)
Die Regelung ist anzuwenden auf Vorteile, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 gewährt werden. Begünstigt sind damit Vorteilsgewährungen in den Jahren 2017 bis 2020.

2.2. Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 EStG)

Werden Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Ladevor- richtungen für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge übereignet, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben (zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls zzgl. Kirchensteuer).

Das Gleiche gilt bei Zuschüssen des Arbeitgebers zum Erwerb solcher Vorrichtungen. Auch hier setzt die Pauschalierung voraus, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn.

Anwendung (§ 52 Abs. 37c EStG)
Erfasst werden auch hier Vorteilszuwendungen in den Jahren 2017 bis 2020.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Spenden bei Verzicht auf Aufwendungsersatz bzw. sonstigen Anspruch

Ansprüche gegen Vereine auf einen Aufwendungsersatz oder auf eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen.

Wesentliche Bedeutung kommt dabei der zeitlichen Nähe des Verzichts zur Fälligkeit des Anspruchs und die Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers zu.

Bei einmaligen Ansprüchen ist die Verzichtserklärung unverändert dann noch zeitnah, wenn sie innerhalb von drei Monaten erfolgt.

Bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen, monatlich ausgeübten Tätigkeit liegt nunmehr die erforderliche Zeitnähe auch dann noch vor, wenn innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird.
BMF-Schreiben vom 24.8.2016 – IV C 4 – S 2223/07/0010:007 (DStR 2016 S. 2161)

Übernahme einer Pensionsverpflichtung durch Dritten Zufluss von Arbeitslohn?

Zur steuerlichen Problematik der Ablösung von Pensionsverpflichtungen nimmt ein höchstrichterliches Urteil Stellung.

"1. Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer zwar dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird (Bestätigung der Rechtsprechung)."


"2. Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor."

Das Gericht hat den Fall wieder an das Finanzgericht zur Entscheidung in der Sache selbst zurückgegeben, weil die Frage eines teilweisen Verzichts bzw. einer verdeckten Einlage vom Finanzgericht noch geprüft werden muss. Eine teilweise Besteuerung kann sich insoweit noch ergeben.

Gleichwohl ist dieses Urteil von erheblicher Relevanz in allen Fällen, in denen der Erwerber von GmbH-Anteilen nicht bereit ist, die Risiken einer bestehenden, passivierten Pensionsverpflichtung zu übernehmen.
BFH-Urteil vom 18.8.2016 – VI R 18/13 – (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 9.11.2016 Nr.  70/2016)

Gewerbesteuer
Abfärberegelung (gewerbliche Tätigkeit) bei  ärztlichen Gemeinschaftspraxen

Werden in einer Gemeinschaftspraxis außer der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, dann gilt die gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb.

Eine Oberfinanzdirektion weist darauf hin, dass es bei der Vereinbarung von Fallpauschalen mit einer Gemeinschaftspraxis wegen des gewerblichen Anteils (Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln) grundsätzlich zu einer gewerblichen Infizierung aller Einkünfte der Gemeinschaftspraxis kommt.

Diese Folgen werden im Rahmen einer Geringfügigkeitsgrenze nicht gezogen, wenn die gewerblichen Nettoumsätze eine Bagatellgrenze von 3% der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (vgl. 4/2015).

Bei Überschreiten der vorstehenden Geringfügigkeitsgrenze ist die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft in Betracht zu ziehen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass Gewerbesteuer bei der Einkommensteuerveranlagung zumindest teilweise, i.d.R. zu einem großen Teil, angerechnet wird.
OFD Frankfurt am Main, S 2241 A 65 St 213, Verfügung vom 16.8.2016 (NWB 39/2016, S. 2923)

Lohnsteuer
Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Die Möglichkeit der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG gilt einerseits für Zuwendungen an Geschäftspartner und andererseits für Zuwendungen an Arbeitnehmer.

Dieses Wahlrecht kann getrennt ausgeübt werden, z.B. nur für Zuwendungen  an Geschäftspartner.

Das Wahlrecht ist nach diesem Urteil außerdem – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - widerruflich.

Ein höchstrichterliches Urteil gibt jetzt Anlass, darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf der Abgabe einer geänderten Lohnsteuer-Anmeldung bedarf!

Die Geltendmachung allein im Rechtsbehelfsverfahren reicht nicht aus.

Anmerkungen:
- Im vorliegenden Streitfall wäre dem Steuerpflichtigen die fehlende Lohnsteuerkorrektur zum Verhängnis geworden, allein ein gar nicht gestellter Pauschalierungsantrag bewahrte ihn davor.

- In einem weiteren Streitfall hatte das Hessische FG (Urteil vom 13.4.2016 7 K 872/13) entschieden, dass ein Antrag nach § 37 b EStG nicht widerrufen werden kann. Dagegen ist Revision zugelassen worden (Az. BFH: VI R 25/16).
BFH-Urteil vom 15.6.2016 – VI R 54/15 (kösdi 2016 S. 20031)



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