Mandanten-Rundschreiben 01/2018 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

19.12. 2017

Mit den besten Wünschen für 2018



Allgemeines
Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2018

a) Zum 1.1.2018 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen.



Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 (noch nicht veröffentlicht)

b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 59.400 € (bisher 57.600 €) und die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.425 € (bisher 4.350 €) erhöht werden.
Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändert auf 14,6% (bisher 14,6%), davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 7,3%.

Anmerkung:
Die Krankenkassen können von den Versicherten einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag - in Abhängigkeit vom Einkommen der Versicherten - erheben.

c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2018 wie folgt geplant:
- Rentenversicherung    18,60% (bisher 18,70%)
- Arbeitslosenversicherung   3,00%  (bisher   3,00%)
- Pflegeversicherung    2,55% (bisher  2,55%)

Der um 0,25% erhöhte Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, erhöht sich damit auf 1,525% (in Sachsen auf 2,025%). Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23-jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Sonstige  Beitragssätze
Pensions-Sicherungsverein (PSVaG)
Der Beitragssatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) wird 2017 festgesetzt auf 2,00 Promille (2016: 0,00 Promille).
Ein Vorschuss für 2018 wird jetzt nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2018 getroffen.
PSVaG Pressemitteilung vom 8.11.2017

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe sinkt 2018 auf 4,2 % (2017: 4,8%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 vom 1.8.2017
(BGBl 2017 Teil I S. 3056)


Bescheinigung des Vermieters über haushaltsnahe Dienstleistungen
Nach dem Urteil eines Landgerichts muss der Vermieter in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Nebenkosten so aufschlüsseln, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in Abzug bringen kann.

Der Vermieter muss dabei keine "Steuerbescheinigung  nach § 35a EStG" erteilen. Dem Mieter muss jedoch ermöglicht werden, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge hierfür aufgewendet worden sind.

Dieses Urteil erging, obwohl im Streitfall der Mietvertrag eine Klausel enthielt, nach welcher der Vermieter nicht verpflichtet war, dem Mieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen auszustellen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 18.10.2017 – 18 S 339/16 (NWB Eilnachrichten 2017 S. 3332)

Sonn- und Feiertagszuschläge nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Streitfall ging es um die Frage, ob die arbeitsvertraglich geschuldeten Sonn- und Feiertagszuschläge zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu bezahlen sind.

Die Höhe des Mindestlohns ist nach dem Gesetz "je Zeitstunde" festgesetzt.

Das Gesetz macht den Anspruch je Zeitstunde nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen und Erfolgen abhängig und das Arbeitszeitgesetz begründet keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

"Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG)."


Diese Zuschläge sind im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche  Arbeitsleistung gewährt.

Anmerkung:
Vorstehendes gilt aber nicht für Nachtarbeitszuschläge!
BAG-Urteil vom 24.05.2017 – 5 AZR 431/16 (DB 2017 S. 2492)
BAG-Urteil vom 20.09.2017 – 10 AZR 171/16 (BAG Pressemitteilung Nr. 40/17)


Einkommensteuer - Körperschaftsteuer
Außergewöhnliche Belastungen Keine Verteilung auf mehrere Jahre

Bislang war umstritten, ob Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen auf mehrere Jahre verteilt werden können (vgl. 1/2016, 9/2016).

Jetzt wurde höchstrichterlich entschieden, dass außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen sind, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat.

Eine Verteilung auf mehrere Jahre kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben.

Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist atypischen  Ausnahmefällen vorbehalten.
BFH-Urteil vom 12.7.2017 – VI R 36/15 (DStZ 2017 S.665)

Unverzinsliche betriebliche Darlehen von Angehörigen
Die Abzinsung eines unverzinslichen Darlehens hat nach den gesetzlichen Vorgaben in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Zinssatz von 5,5% zu erfolgen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.


Eine Abzinsung kommt aber nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Darlehen um eine betriebliche Verbindlichkeit handelt, die einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb voraussetzt und die einem Fremdvergleich standhält.

Aus der Abzinsung ergibt sich im ersten Jahr ein laufzeitabhängiger Ertrag, der erst in Folgejahren durch Aufwand ausgeglichen wird.

Diese Rechtsfolgen sind auch bei Darlehensverhältnissen unter Angehörigen (im Streitfall Ehegatten) zu beachten.
"Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ein Angehöriger einem Gewerbetreibenden, Selbstständigen oder Land- und Forstwirt gewährt, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen ist."

Anmerkung:
Bei Darlehen stellt die Zinslosigkeit im Umfang des Vorteils des Zinsverzichts eine Schenkung an den Darlehensnehmer dar.
BFH-Urteil vom 13.7.2017 – VI R 62/15 (DB 2017 S. 2646)

Vorweggenommene  Werbungskosten beim Kauf eines nießbrauchsbelasteten Grundstücks
"Der Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks ist grundsätzlich zur Geltendmachung von vorweggenommenen  Werbungskosten berechtigt.

Vorweggenommene Werbungskosten setzen Einkünfteerzielungsabsicht voraus und dürfen nicht im Zusammenhang mit der Nutzung des Nießbrauchsberechtigten stehen."

Dieses nicht rechtskräftige Urteil eines Finanzgerichts steht in Widerspruch zu der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 30.9.2013 IV C 1, BStBl Teil I, S.1184, Tz.45ff).

Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige ein mit Nießbrauch belastetes Grundstück und finanzierte den hierfür vereinbarten Kaufpreis fremd.

Das Gericht ließ im Gegensatz zur Finanzverwaltung die angefallenen Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zu.

Andere Werbungskosten (im Streitfall AfA) stehen im Zusammenhang mit den Mieteinnahmen und können auch nach Ansicht des Gerichts nur vom Nießbraucher geltend gemacht werden.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2017 – 5 K 763/15 – Revision einlegt, Az BFH: IX R 20/17 (EFG 2017 S.1733)

Umsatzsteuer
Grenzen der Sollbesteuerung? Vorlage an den EuGH

Grundsätzlich entsteht derzeit die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten, wenn die Leistung erbracht ist. Auf den Zeitpunkt der Bezahlung kommt es bei der Sollbesteuerung nicht an.

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob diese Praxis mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist und dem EuGH deswegen folgende Fragen zur Beantwortung vorgelegt:

Gilt die Sollbesteuerung nur, wenn der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag auch fällig ist oder zumindest unbedingt geschuldet wird?

Gilt die Sollbesteuerung auch, wenn der Leistende die Vergütung für seine Leistung vereinbarungsgemäß (teilweise) erst 2 Jahre nach der Leistungserbringung erhalten kann?

Kann von einer Uneinbringlichkeit des Entgelts auch dann ausgegangen werden, wenn der Leistende wegen fehlender Fälligkeit für mehr als 2 Jahre nicht mit einer Vereinnahmung des Entgelts rechnen kann?
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.6.2017 – V R 51/16 (kösdi 2017 S. 20477)



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