Mandanten-Rundschreiben 01/2020 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

14.01. 2020



Allgemeines

Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2020
a) Zum 1.1.2020 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind nicht  auszuschließen.



Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (noch nicht veröffentlicht)

b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 62.550 € (bisher 60.750 €) und die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.687,50 € (bisher 4.537,50 €) erhöht wurden.

Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändert auf 14,6% (bisher 14,6%), davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 7,3%.

Anmerkung:
Die Krankenkassen können einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag – in Abhängigkeit vom Einkommen der Versicherten – erheben, der seit 2019 vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen wird.

c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungs- zweigen sind ab 2020 wie folgt geplant:
- Rentenversicherung 18,60% (bisher 18,60%)
- Arbeitslosenversicherung 2,40% (bisher 2,50%)
- Pflegeversicherung 3,05% (bisher 3,05%)

Der um 0,25% erhöhte Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, beträgt damit 1,775% (in Sachsen 2,275%).

Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23-jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Sonstige  Beitragssätze
Pensions-Sicherungsverein (PSVaG)
Der Beitragssatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) wird 2019 festgesetzt auf 3,10 Promille (2018: 2,10 Promille).

Ein Vorschuss für 2020 wird jetzt nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2020 getroffen.
PSVaG Pressemitteilung vom 07.11.2019

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe bleibt 2020 auf 4,2 % (2019: 4,2%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 vom 12.8.2019
(BGBl 2019 Teil I S. 1354)


Mindestlohn
Erhöhung ab 1. Januar 2020 beachten

Die Mindestlohnkommission empfiehlt alle zwei Jahre eine Anpassung des Mindestlohns.

Auf der Basis dieser Empfehlung erhöht sich der bisherige Mindestlohn ab 1. Januar 2020 auf brutto 9,35 € je Zeitstunde (2019: 9,19 € je Zeitstunde (2019: 9,19 € ).

Ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten, wird durch den Zoll kontrolliert. Wer unter Mindestlohn bezahlt oder die Arbeitszeiten nicht ordentlich dokumentiert, kann mit ggf. erheblichen Geldbußen bestraft werden.
Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
(Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV2) vom 13.11.2018 (BGBl. 2018 Teil I S. 1876)

Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie

(Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)BGBl 2019 vom 28.11.2019 Teil I S. 1746

In diesem Gesetz sind u.a. einige Vorschriften des Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes neu geregelt oder geändert.

1. Einkommensteuergesetz (EStG)
1.1. Steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG)
Zum Arbeitslohn zusätzlich erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung sind derzeit steuerfrei, soweit sie 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Der Freibetrag wird auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.

Anwendung (Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes)
Die Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.


1.2. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (§ 40a EStG)
1.2.1. Arbeitslohn kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (§ 40a Abs. 1 EStG)
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Tage nicht übersteigt und
1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Derzeit ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% bei kurzfristig Beschäftigten damit nur dann zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt.

Der vorgenannte Höchstbetrag von 72 € je Arbeitstag wird auf 120 € je Arbeitstag angehoben (bei 8-stündigem Arbeitstag
ergeben sich damit 15 € pro Stunde (vgl. Tz 1.2.2.).

Anwendung (Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes)
Die Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.


1.2.2. Stundenlohn (§ 40a Abs. 4 EStG)
Die Pauschalierung ist bislang unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich
12 €  je Arbeitsstunde übersteigt.

Dieser durchschnittliche Lohn je Arbeitsstunde wird jetzt auf 15 € erhöht (zum Hintergrund vgl. Tz 1.2.1.).

Anwendung (Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes)
Die Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.


1.2.3. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 40a Abs. 7 EStG)
Der Arbeitgeber kann nach einer neuen gesetzlichen Bestimmung unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen § 39e Abs. 4 Satz 2 EStG) die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben.

Die im Inland ausgeübte Tätigkeit darf 18 zusammenhängende Tage nicht übersteigen.

Anwendung (Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes)
Die Neuregelung tritt am 1.1.2020 in Kraft.


1.3. Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b EStG)
Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Arbeitgeber von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20% erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Versicherungsvertrag versichert sind und wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag je Arbeitnehmer (ohne Versicherungssteuer) 62  im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der vorgenannte Grenzbetrag wird von 62 € auf 100 € erhöht.

Anwendung (Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes)
Die Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.

2. Umsatzsteuergesetz (UStG)
2.1. Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG)

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr
mehr als 7.500 €, ist der Unternehmer verpflichtet, Voranmeldungen monatlich abzugeben.

Bei Aufnahme einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist derzeit im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, völlig unabhängig von der Höhe der Jahressteuer in den beiden Kalenderjahren.

Abweichend ist für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 die Umsatzhöhe für die Zeitintervalle maßgebend:
– Umrechnung der tatsächlichen Steuer in eine Jahressteuer, wenn der Unternehmer seine gewerbliche/berufliche Tätigkeit nur in einemTeil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat;
– maßgebend ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres in den Fällen, in denen die berufliche oder gewerbliche
Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufgenommen wird.

Anwendung (Artikel 16 Abs. 3 des Gesetzes)
Die Neuerung tritt am 1.1.2021 in Kraft.


2.2. Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
Nach § 19 wird Umsatzsteuer von Unternehmen bisher nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden
Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich
nicht übersteigen wird.

Die bisher geltende Grenze von 17.500 € wird auf 22.000 € angehoben.

Anwendung (Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes)
Die Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.


Lohnsteuer
Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers


Diverse Steuervergünstigungen erfordern, dass bestimmteLeistungen des Arbeitgebers "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn" gewährt werden müssen.

Ein Streitfall betraf Zuschüsse für die Internetnutzung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) sowie Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG), den der BFH wie folgt entschied:
"1. Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn iSd entsprechenden Vorschriften – wie beispielsweise § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 oder § 40
Abs. 2 S. 2 EStG – ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin)
erbringt.

2. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungsbzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (Änderung der Rechtsprechung)."

Eine zusätzliche Leistung liegt auch dann vor, wenn zuvor durch eine Vertragsänderung der arbeitsrechtlich geschuldete  Arbeitslohn herabgesetzt wird und der Arbeitnehmer anschließend auf freiwilliger Basis steuerbegünstigte Leistungen erhält. Schädlich ist aber unverändert, wenn steuerbegünstigte Leistungen mit dem geschuldeten Arbeitslohn verrechnet werden.

Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

BFH-Urteil vom 1.8.2019 – VI R 32/18 (DStR 2019 S. 2247)



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