Mandanten-Rundschreiben 02/2017 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

26.01.2017



Allgemeines
Wert der Sachbezüge 2017
Freie Verpflegung – Freie Unterkunft – Freie Wohnung
Freie Verpflegung:

Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2017 folgende, teilweise erhöhte Werte:



Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in "freie Unterkunft" und "freie Wohnung". Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:



Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten.
Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 3,92 €/m² monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,20 €/m² monatlich bewertet werden.
Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.11.2016 (BGBl 2016 Teil I S. 2637)

Basiszinssätze
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.
Dieser – weiterhin negative – Basiszinssatz bleibt ab 1. Januar 2017 unverändert auf -0,88% (bisher -0,88%).
Der Verzugszinssatz beträgt damit für

  •  Verbrauchergeschäfte 4,12% (bisher 4,12%) (5%-Punkte über Basiszinssatz - § 288 Abs.1 Satz 2 BGB)
  • Handelsgeschäfte    8,12% (bisher 8,12%) (9%-Punkte* über Basiszinssatz - § 288 Abs. 2 BGB)
    *Hinweis: Bis zum 28.7.2014 entstandene Forderungen 8%-Punkte


Im Jahre 2016 hatten folgende (negative) Basiszinssätze Gültigkeit:

  • ab 1. Januar  2016   - 0,83%
  • ab 1. Juli    2016   - 0,88%.

Deutsche Bundesbank - Pressenotiz vom 27.12.2016

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers vererbbar?
Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können weder Urlaubs- noch Urlaubsabgeltungsansprüche auf den Erben eines Arbeitnehmers übergehen, wenn dieser während des Arbeitsverhältnisses verstirbt (vgl. 4/2012).
Ob diese Rechtsprechung auch künftig noch gilt, ist fraglich. Ein Senat des BAG hat jetzt dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob dies mit EU-Recht vereinbar ist.
BAG, 9-AZR 196/16-A, 9 AZR 45/16-A
(Pressemitteilung BAG Nr. 55 v. 18.10.2016)


Verkauf des Vertragsarztsitzes an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Vertragsärzte, die sich zur Ruhe setzen wollen, verkaufen heutzutage zunehmend ihren Vertragsarztsitz an ein Medizinisches Versorgungszentrum.
Dies erspart die schwierige Suche nach einem Praxisnachfolger und bedarf nicht der Zustimmung des Zulassungsausschusses.
Das Bundesssozialgericht hat zu dieser Thematik in einem Urteil nunmehr Vorgaben gemacht, die es zu beachten gilt.
Die Tätigkeit als Vertragsarzt im MVZ als angestellter Arzt muss wenigstens für eine Zeitdauer von 3 Jahren aufrechterhalten werden. Ausnahmen sind in Krankheitsfällen möglich.
Grundsätzlich setzt eine Nachbesetzung außerdem voraus, dass sich die neue Anstellung hinsichtlich des Umfangs im Rahmen der bisherigen Besetzung hält. Unschädlich ist lediglich die Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um den Anrechnungsfaktor ¼.
Die vom Gericht vorgegebene 3-Jahresfrist macht beim abgebenden Arzt eine entsprechend rechtzeitige Planung erforderlich.
Bundessozialgericht, Urteil vom 4.5.2016 – B 6 KA 21/15 R (NWB 2016 S. 3215)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Erneuerung einer Einbauküche kein sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand

  1. "Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht – als sog. Erhaltungsaufwand – sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung)."
  2. "Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung)."
    Mit diesem Urteil ist die bisherige Rechtsprechung überholt (vgl. z.B. 4/2016).

BFH-Urteil vom 3.8.2016 – IX R 14/15 (DStR 2016 S. 2846)

Pensionszahlungen und Beratervertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
"Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach seinem Ausscheiden aus der GmbH nunmehr auf Grund eines Beratervertrags für die GmbH tätig, führt die gleichzeitige Zahlung der Pension und der Beraterhonorare zu einer vGA (Anm.: verdeckten Gewinnausschüttung) in Höhe der Pensionszahlungen, wenn der Beratervertrag die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit verdecken soll oder aus sonstigen Gründen nicht fremdüblich ist."
In der Praxis wird vielfach die Kombination mit einem Beratervertrag als praktischer Ausweg angesehen, weil der Bundesfinanzhof die parallele Zahlung von Gehalt und Pension an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft hat.
In vergleichbaren Fällen muss zur Vermeidung einer vGA darauf geachtet werden, dass sich der Beratervertrag nur auf konkrete Projekte bezieht, Nachweise für diese Tätigkeit vorgelegt werden können und der Vertrag generell einem Fremdvergleich standhält.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.9.2016 – 6 K 6168/13 – Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision eingelegt – Az.: BFH I B 104/16 (EFG 2016 S. 1916)

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen, haushaltsnahe Dienst-  und Handwerkerleistungen
Die Gewährung der Steuerermäßigung nach 35a EStG setzt grundsätzlich u.a. voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis, die Dienst- oder Handwerkerleistung im Haushalt des Steuer- pflichtigen erbracht wird.
Das bisherige Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zu dieser Vorschrift wurde aktualisiert.
Danach werden u.a. auch als haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen anerkannt:

  • Dienst- oder Handwerkerleistungen auf benachbarten Grundstücken (z.B. Reinigung und Winterdienst auf öffentlichem Grund vor dem eigenen Grundstück),
  • anteilige Lohnkosten für Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze sowie Kabelnetze,
  • in einer Betreuungspauschale enthaltene Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem innerhalb des sog. "Betreuten Wohnens",
  • Tierbetreuungs- oder Pflegekosten für entsprechende Dienst- leistungen innerhalb des Haushalts.

Hinweis:
In einer Anlage zu dem BMF-Schreiben sind detaillierte, beispielhafte Aufzählungen begünstigter und nicht begünstigter Leistungen dargestellt.
BMF-Schreiben vom 9.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008 (BStBl. I 2016, S. 1213)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Voller Kinderfreibetrag bei  beschränkter Erbschaftsteuerpflicht

Basierend auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. 4/2014) hat ein Finanzgericht entschieden, dass einem im EU-Ausland wohnenden Kind der Freibetrag in Höhe von 400.000 € zusteht.
Gegenstand der Schenkung war im Streitfall ein in Deutschland gelegenes Grundstück.
Das Finanzamt hatte nur den Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € berücksichtigt.
Anmerkung:
Ein Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG, den Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, wurde im entschiedenen Fall nicht gestellt, war aber auch nicht Voraussetzung für die Gewährung des hohen Freibetrags.
FG Düsseldorf, Urteil vom 13.7.2016 – 4 K 488/14 (EFG 2016 S. 1368)

Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer  und Erbschaftsteuer
"Testamentarische Zuwendungen an eine Körperschaft unterliegen sowohl der ErbSt als auch der KSt."
Das umstrittene Verhältnis von Ertragsteuern (hier: Körperschaftsteuer) und Schenkungsteuer ist weiterhin Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.
Im entschiedenen Fall war ein gewerbliches Seniorenpflegeheim von einem verstorbenen Heimbewohner als Erbe eingesetzt worden.
Das Finanzamt erhob in diesem Fall sowohl Erbschaftsteuer als auch Körperschaftsteuer (Gewerbesteuer fiel wegen § 3 Nr. 20 GewStG nicht an.)
Eine Übermaßbesteuerung verneinte das Gericht, denn die steuerliche Gesamtbelastung lag unter 50% (30% Erbschaftsteuer zu- züglich 15% Körperschaftsteuer plus  Solidaritätszuschlag).
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage wurde vom Gericht die Revision zugelassen.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.6.2016 – 10 K 285/15 – Revision eingelegt, Az. BFH: I R 50/16 (EFG 2016 S. 1366)



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