Mandanten-Rundschreiben 03/2016 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

08.02. 2016



Allgemeines

Familienversicherung
Höhere Einkommensgrenze


Nach § 10 Abs. 1 SGB V sind unter bestimmten Voraussetzungen Familienangehörige (z.B. Ehegatte/Lebenspartner, Kinder bis zu bestimmten Altersgrenzen) in der Krankenversicherung ohne eigene Beiträge bei einem krankenversicherungspflichtigen Mitglied (sog. Stammversicherte) mitversichert.

Dies gilt u.a. nur dann, wenn diese Familienangehörigen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig monatlich ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet.

Ab 2016 beträgt die monatliche Bezugsgröße (einheitlich in den alten und neuen Bundesländern) 2.905 €, daraus ergibt sich die monatliche Einkommensgrenze mit 415 € (2015: 405 €).

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt die Gesamteinkommensgrenze 450 €. Zu beachten ist dabei, dass diese Grenze von allen Einkünften insgesamt (geringfügig entlohnte Beschäftigung plus übrige Einkünfte) nicht überschritten werden darf.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften


Die Tätigung von Risikogeschäften (Wertpapiergeschäfte) durch eine GmbH rechtfertigt regelmäßig nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt.

Die Gesellschaft ist grundsätzlich frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen.

Die Finanzverwaltung folgt nunmehr der Rechtsprechung, wonach Vorstehendes auch dann gilt, "wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen aus den Risikogeschäften einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH andererseits ein allenfalls entfernter ist".
BdF-Schreiben vom 14.12.2015 – IV C 2 – S 2742/07/10004 (BStBl 2015 Teil I S. 1091)

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2016

Die Finanzverwaltung hat die (gegenüber 2015 geringfügig erhöhten) Pauschbeträge für Sachentnahmen in bestimmten Branchen für das Jahr 2016 veröffentlicht. Danach gelten folgende Werte:



Anmerkungen zur Tabelle:
1.    
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

2.    
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3.    
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

4.    
Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5.    
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6.    
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
BMF-Schreiben vom 16.12.2015 .IV A 4 – S 1547/13/10001.03) (BStBl. 2015 Teil I S.1084)

Blockheizkraftwerk
Steuerliche Geltendmachung von Kosten


Die steuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken wird ab 1.1.2016 von der Finanzverwaltung nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene neu geregelt.

Für solche, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, kann aus Vertrauensschutzgründen die bisherige Verwaltungsauffassung gewählt und weiterhin angewandt werden.

Das Kraftwerk wird zukünftig nicht mehr als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt, sondern wie ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Dies bedeutet, dass die Kosten hierfür nur noch ebenso abgeschrieben werden wie das Gebäude, d.h. die Abschreibung beträgt i.d.R. 2% jährlich auf 50 Jahre (bisher i.d.R. 10% auf 10 Jahre).

Darüber hinaus entfällt durch die neue Zuordnung die Möglichkeit des steuermindernden Investitionsabzugsbetrags. Die neue Sichtweise gilt für die Fälle, in denen das Blockheizkraftwerk keine Betriebsvorrichtung ist, was bedeutet, dass der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt.

Von einer Betriebsvorrichtung ist auszugehen, wenn der Funktionszusammenhang mit dem Gebäude in den Hintergrund tritt, z.B. wenn die erzeugte Wärme- und Stromleistung den eigenen Bedarf wesentlich übersteigt und an mehrere Grundstückseigentümer verkauft wird.
Bayerisches Landesamt für Steuern:
Verfügung vom 1.10.2015 S.2240 1.1.6/2 St 32
Verfügung vom 11.01.2016 S.2240 1.1.6/7 St 32


Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen

Zwei Senate des BFH haben zu einer Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Aus diesem Grund wurde die nachstehende Frage jetzt dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zu einer endgültigen Entscheidung vorgelegt. "Wie ist im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln?"

Die teilentgeltliche Übertragung führt nach Ansicht des IV. Senats des BFH nicht zur Realisierung eines Gewinns, wenn das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt (vgl. 1/13). Der X. Senat des Bundesfinanzhofs teilt diese "großzügige" Auffassung nicht.

In der Praxis führt insbesondere die Übernahme von Schulden bei einer Übertragung zur Entgeltlichkeit bzw. Teilentgeltlichkeit.

Anmerkung:
Bis zur Entscheidung besteht bei entsprechenden Gestaltungen mit teilentgeltlichen Übertragungen ein erhebliches steuerliches Risiko.
BFH-Beschluss vom 27.10.2015 – X R 28/12 (DStR 2015 S. 2834)

Gewerbesteuer
Vergütungen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen

Im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften unterliegen u.a. nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG Miet.und Pachtzinsen (einschließlich von Leasingraten) für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der Zurechnung.

Diese Hinzurechnung umfasst Miet- und Pachtzinsen i.S. des bürgerlichen Rechts und gilt nach dem Urteil eines Finanzgerichts auch für kurzfristige Nutzungsüberlassungen durch Unternehmen im In- und Ausland.

Entscheidend sei, so das Gericht, dass es sich seinem Gehalt nach um einen Miet- oder Pachtvertrag bzw. Untermiet- oder Unterpachtvertrag handelt.

Die Überlassung von Stand- und Ausstellungsflächen war im Streitfall Hauptleistung und wurde lediglich durch Nebenleistungen wie z.B. Energieversorgung, Bewachung und Reinigung ergänzt.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen; Streitfälle können somit offen gehalten werden.
FG München, Urteil vom 8.6.2015 .7 K 3250/12 – Rev. anh. AZ. BFH: I R 57/15 (EFG 2015 S. 1835)

Umsatzsteuer
Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Lieferung eines Grundstücks


Für grundsätzlich steuerfreie Leistungen sieht das Umsatzsteuergesetz in einzelnen Fällen die Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuer vor, was einen Vorsteuerabzug eröffnet oder eine Vorsteuerberichtigung verhindert.

Dies gilt u.a. auch für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, mithin für Lieferungen von unbebauten oder bebauten Grundstücken.

Ein solcher Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) kann nach den gesetzlichen Vorgaben bei notariell zu beurkundenden Grundstücksverträgen nur in diesem notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

In einem strittigen Fall wurde die Option zwar nicht im ursprünglichen Kaufvertrag erklärt, aber in einem späteren, ebenfalls notariell beurkundeten Vertrag.

Das mit dem Streitfall zuerst befasste Finanzgericht erkannte die nachträgliche Umsatzsteueroption an, der Bundesfinanzhof aber widersprach dieser Auffassung und versagte der Option die Anerkennung.

Ein nachträglich erklärter Verzicht erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht und ist trotz notarieller Beurkundung unwirksam, urteilte das Gericht.

In der Praxis muss dieses Urteil beachtet werden!
Hinweis:
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, nach § 13b UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.
BFH-Urteil vom 21.10.2015 – XI R 40/13 (DStR 2016 S. 50)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Indexierung der Miterbenausgleichung aus Vorschenkungen


Nach dem Urteil eines Finanzgerichts sind die erbrechtlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Vorschenkungen des Erblassers auch für steuerliche Zwecke zu berücksichtigen.

Dem Urteil lag folgender (vereinfacht dargestellter) Sachverhalt zugrunde:
Erben des Erblassers waren zwei Töchter je zur Hälfte; der Nachlass betrug 712 T€.

Die Tochter 1 hatte früher (vor mehr als 10 Jahren) eine Geldschenkung in Höhe von 394 T€ unter Anrechnung auf ihren späteren Erbteil erhalten.

Diese Geldschenkung betrug wertmäßig - umgerechnet nach den Verbraucherpreisindizes - im Zeitpunkt des Erbfalls 620 T€.
Die erbschaftsteuerlichen Folgen beim Erbfall berechneten sich für die Schwestern wie folgt:

Nachlass 712 T€ zuzüglich Erbausgleich 620 T€ ergibt zusammen 1.332 T€.
Tochter 1 – Anteil 50% ergibt 666 T€ abzüglich anzurechnende Geldschenkung 620 T€ = 46 T€; nach Abzug des Freibetrags keine steuerliche Belastung.

Tochter 2 – Anteil 50% ergibt 666 T€ abzüglich Freibetrag von 400 T€ = 266 T€; Steuerbelastung 11% = rd. 29 T€.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 2.9.2015 – 3 K 388/14 (EFG 2015 S. 2187)



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