Mandanten-Rundschreiben 03/2017 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

26.02. 2017






Allgemeines
Gesetzesänderung
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

(BGBl 2016 Teil I vom 23.12.2016 S. 3000)

Dieses umfangreiche Gesetz enthält u.a. die in 12/2016 unter "Geplante Gesetzesänderung" aufgeführten Betragserhöhungen beim Grundfreibetrag/Unterhaltshöchstbetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld.

Darüber hinaus soll nur auf zwei Änderungen hingewiesen werden.

1. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
Die neue Gesetzesregelung sieht ergänzend vor, dass auch wieder (wie bis zum Veranlagungszeitraum 2008) solche Geschäfte zu erfassen sind, bei denen die Veräußerung des Wirtschaftsguts früher erfolgt als dessen Erwerb.

Bisher wurden sogenannte Leerverkäufe mit Fremdwährungen oder Edelmetallen einkommensteuerlich nicht erfasst. Diese Besteuerungslücke wird geschlossen.

Anwendung (§ 52 Absatz 31 EStG)
Die Regelung gilt erstmals für Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 23.12.2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.

2. Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen(§ 32d EStG)

Die 25%-ige Abgeltungsteuer findet bei entsprechendem Antrag des Steuerpflichtigen keine Anwendung auf Gewinnausschüttungen und Liquidationsbezüge einer Kapitalgesellschaft. Besteuert wird dann im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Diese (Werbungskosten-) Option ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 25% unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese Gesellschaft tätig ist.

Die Anforderungen an die berufliche Tätigkeit werden verschärft. Erforderlich ist jetzt, dass der Steuerpflichtige durch seine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Anwendung (§ 52 Absatz 33a EStG)
Die Neuregelung ist erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2017


Die Finanzverwaltung hat die (gegenüber 2016 überwiegend verminderten) Pauschbeträge für Sachentnahmen in bestimmten Branchen für das Jahr 2017 veröffentlicht. Danach gelten folgende Werte:



Anmerkungen zur Tabelle:

 

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines
    Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
    Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

BMF- Schreiben vom 15.12.2016 - IV A 4 – S 1547/13/10001-04) (BStBl. 2016 Teil I S.1424)

Errichtung von Betriebsgebäuden auf einem Grundstück, das auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehört
Errichtet der Betriebsinhaber mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück gilt nach einem aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung Folgendes:

  • Der Nichtunternehmer-Ehegatte wird grundsätzlich sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen  Miteigentumsanteil  entfallenden Gebäudeteils.

  • Dieser Gebäudeteil gehört beim Nichtunternehmer-Ehegatten zum Privatvermögen.

  • Die vom Unternehmer-Ehegatten getragenen Aufwendungen für den Gebäudeteil des Nichtunternehmer-Ehegatten sind als eigener Aufwand in einem gesonderten "Aufwandsverteilungsposten" in der Bilanz abzubilden und regelmäßig auf 50 Jahre zu verteilen.

  • Dieser Aufwandsverteilungsposten ist kein Wirtschaftsgut und kann keine stillen Reserven enthalten.
    Endet die betriebliche Nutzung des Gebäudes ist ein Rest- betrag dieses Postens erfolgsneutral auszubuchen.

 

Wurde in der Vergangenheit anders verfahren und der Gebäudeanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten beim  Betriebsinhaber z.B. erhöht mit 3% jährlich abgeschrieben, sind die dadurch gebildeten stillen Reserven  steuerverstrickt.

Die Besteuerung findet in der ersten noch änderbaren Veranlagung statt. Sie kann durch Bildung einer Rücklage auf 5 Jahre verteilt werden.
BMF-Schreiben vom 16.12.2016 – IV C 6 – S 2134/15/10003 (GmbHR 2017 S. 107)

Abschreibungen auf Mehrwerte in der Ergänzungsbilanz des Mitunternehmers

Die Finanzverwaltung hat zur vorgenannten Thematik ihre Auffassung in einem Schreiben dargestellt und kommt zum Ergebnis, dass es in der Ergänzungsbilanz vorübergehend auch zu negativer Abschreibung kommen kann.

Der vom neuen Gesellschafter für ein einzelnes Wirtschaftsgut bezahlte Kaufpreis wird auf die neue Restnutzungsdauer verteilt.

Die so ermittelte AfA ist um den auf ihn entfallenden anteiligen Abschreibungsbetrag für dieses Wirtschaftsguts in der Gesellschaftsbilanz zu kürzen.

Beispiel (vereinfacht):
Gesellschaft mit Gesellschafter A und B, Beteiligung jeweils 50%
AK/HK Wirtschaftsgut 1    100.000 €
AfA (jährlich 10 T€)    -   80.000 €
Restwert Gesellschaftsbilanz    20.000 €

Gesellschafter B veräußert seinen 50%-igen Anteil an Gesellschafter C
Gesellschafter C bezahlt für das Wirtschaftsgut 1    35.000 €
(neue) Restnutzungsdauer 5 Jahre
C aktiviert in seiner Ergänzungsbilanz 25 T€,
(Kaufpreis 35 T€ abzüglich Wert-Anteil in der Gesellschaft 10 T€)

Anmerkung:
Bei einer neuen Restnutzungsdauer von 10 Jahren würde sich im Beispiel für die ersten zwei Jahre in der Ergänzungsbilanz ein negativer AfA-Betrag von jeweils 1.500 € ergeben.
BMF-Schreiben vom 19.12.2016 – IV C 6 – S 2241/15/10005 (DStR 2017 S. 39)

Private Krankenversicherung
Steuerliche Berücksichtigung eines Selbstbehalts

Bei privaten Krankenversicherungen besteht die Möglichkeit, die Höhe der Beiträge dadurch zu mindern, dass der Versicherungsnehmer einen festgelegten Teil der Krankheitskosten selbst trägt (Selbstbehalt).

Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Selbstbehalt kein Beitrag zu einer Krankenversicherung ist und nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann.
Der Selbstbehalt ist allein im Bereich der außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen und führt nur dann zu einer steuerlichen Entlastung, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird.
BFH-Urteil vom 1.6.2016 – X R 43/14 (DStR 2016 S. 2631)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Steuerbefreiung für ein Familienheim Enge Auslegung

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b bzw. 4c ErbStG ist der Erwerb eines sog. Familienheimes von Todes wegen unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u.a., dass das Familienheim "beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist".

Die Erfüllung der Voraussetzungen ist immer wieder streitanfällig.

Unverzügliche Eigennutzung
Nach Ansicht eines Gerichts bedeutet unverzüglich, "dass der Erwerber die Absicht der Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall tatsächlich umsetzt, es sei denn, darüber hinausgehende Verzögerungen treten aus vom Erwerber nicht zu vertretenden Gründen ein".

Dabei hat das Gericht den Zeitraum, in dem der Kläger die Eigentümerposition klären musste, für unschädlich gehalten. Solange sich der Steuerpflichtige seiner Eigentümerposition nicht sicher sein könne, können von ihm keine Maßnahmen zur Umsetzung einer Selbstnutzung verlangt werden.

Wenn jedoch nach der Eigentumsumschreibung im Grund- buch weit mehr als sechs Monate verstreichen, ohne dass Maßnahmen (z.B. Einholen von Angeboten für Renovierungen) ersichtlich sind, kann von Unverzüglichkeit im Sinne des Gesetzes nicht mehr ausgegangen werden.

Anmerkungen:

  • Es empfiehlt sich, bei Verzögerungen der Selbstnutzung eine sorgfältige Dokumentation der Gründe und Ursachen anzulegen.

  • Das Gericht hat außerdem seine Auffassung bestätigt, dass es sich nur dann um ein Familienheim handelt, wenn dort der Mittelpunkt des familiären Lebens stattfindet.

FG Münster, Urteil vom 28.9.2016 – 3 K 3793/15 Erb; Revision eingelegt: Az. BFH: II R 37/16 (EFG 2016 S. 2079)

Selbstnutzung
In einem weiteren Urteil wurde die Frage der Selbstnutzung wie folgt entschieden.

"Der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind ist nicht steuerbefreit, wenn das Kind dieWohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung uberlässt. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige."
BFH-Urteil vom 5.10.2016 – II R 32/15 (KSR direkt 2017 S.9)



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