Mandanten-Rundschreiben 03/2020 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

07.02. 2020




Allgemeines
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

BGBl 2019 vom 17.12.2019 Teil I S. 2451

Mit diesem Gesetz sind u.a. nachfolgende einkommen/-lohnsteuerliche Regelungen neu eingeführt bzw. geändert worden.

1. Steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG)
1.1. Förderung von Weiterbildung (§ 3 Nr. 19 EStG)

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen beim Arbeitnehmer bereits nach geltender Rechtslage nicht zu Arbeitslohn.

Jetzt werden allgemein Bildungsmaßnahmen nach § 82 SGB III steuerfrei gestellt sowie Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Hierunter fallen z.B. auch Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Anwendung (Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes)
Die Regelung gilt ab 18.12.2019 (Tag nach der Gesetzesverkündung).

2. Gewinnbegriff im Allgemeinen (§ 4 EStG)
2.1. Geldbußen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG)

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sind jetzt auch dann nicht abzugsfähig, wenn diese von einem Gericht oder einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union festgesetzt werden.

Ergänzend wird geregelt, dass auch andere Aufwendungen, die mit vorstehenden Strafen im Zusammenhang stehen, nicht abzugsfähig sind. Nach der Gesetzesbegründung fallen hierunter z.B. Zinsen zur Finanzierung einer Geldbuße.
Anwendung (§ 52 Abs. 6 EStG)
Die Regelung gilt erstmals für nach dem 31.12.2018 festgesetzte Geldbußen sowie für nach dem 31.12.2018 entstandene Aufwendungen.

2.2. Zinsen auf hinterzogene Steuern § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG)
Auf Zinsen für hinterzogene Steuern sind bisher Nachzahlungszinsen anzurechnen, die für denselben Zeitraum festgesetzt werden. Im Ergebnis minderten damit Zinsen, die mit Steuerhinterziehung in Verbindung stehen, den Gewinn.

Jetzt unterliegen auch diese anzurechnenden Zinsen dem Betriebsausgabenabzugsverbot.

Anwendung (§ 52 Abs. 6 EStG)
Die Regelung gilt erstmals für nach dem 31.12.2018 festgesetzte Zinsen.

2.3. Mehraufwendungen für Verpflegung (§ 4 Abs. 10 EStG)
Die unter Tz 6.1. neu eingeführte Übernachtungskostenpauschale gilt auch im Rahmen der Gewinnermittlung für selbständig Tätige.
Anwendung (§ 52 Abs. 6 EStG)
Die Änderung gilt für nach dem 31.12.2019 durchgeführte Übernachtungen.

3. Bewertung (§ 6 EStG)

Bei der Anschaffung von Fahrzeugen ohne Kohlendioxidemission und einem Bruttolistenpreis von maximal 40.000 € in der Zeit nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung auf ein Viertel.

Außerdem wird die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung von angeschafften Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen in modifizierter Form verlängert.

Anschaffung nach dem 31.12.2021 / vor dem 01.01.2025 und
– Kohlendioxidemission maximal 50g pro gefahrenem Kilometer
oder
– Reichweite mindestens 60 Kilometer bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine.

Anschaffung nach dem 31.12.2024 / vor dem 01.01.2031 und
– Kohlendioxidemission maximal 50g pro gefahrenem Kilometer
oder
– Reichweite mindestens 80 Kilometer bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine.

Die Regelungen gelten analog für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer.
Anwendung (Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes)
Die Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.

4. Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c EStG)

Für neue zum Anlagevermögen gehörende Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder sieht das Gesetz neben der regulären Abschreibung im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50% der Anschaffungskosten vor. In den Folgejahren verteilt sich der Restwert auf die Restnutzungsdauer.
Anwendung (§ 52 Abs. 15b EStG)

Die Regelung ist für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.
Anm.: Das Inkrafttreten steht unter dem Vorbehalt eines Beschlusses der Europäischen Kommission (Art. 39 Abs. 7 des Gesetzes).

5. Einnahmen (§ 8 EStG)
5.1. Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 EStG)

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Wohnung zu Wohnzwecken überlassen, unterbleibt bei diesem die Besteuerung eines Sachbezugs, wenn er mindestens 2/3 der marktüblichen Miete (zzgl. Nebenkosten) an den Arbeitgeber bezahlt. Beträgt die ortsübliche Kaltmiete mehr als 25 €/qm entfällt dieser Bewertungsabschlag.

Hinweis:
Nach derzeitigem Recht kann eine dem Arbeitgeber gehörende Wohnung, die von ihm an seinen Arbeitnehmer vermietet wird, dem Betriebsvermögen zugerechnet werden.
Anwendung (Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes)
Die Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.

6. Werbungskosten (§ 9 EStG)
6.1. Übernachtungskostenpauschale(§9Abs.1.S.3Nr.5bEStG)

Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf einem Kraftfahrzeug ausüben (z.B. Berufskraftfahrer) wird an Tagen mit Übernachtung auf dem Fahrzeug ein Übernachtungskostenpauschbetrag von 8 € gewährt.

Hiermit abgegolten sind z.B. Duschgebühren in Raststätten, Kosten der Schlafkabinenreinigung, Parkgebühren auf Raststätten. Der Pauschbetrag wird neben Verpflegungsmehraufwendungen gewährt, an An- und Abreisetagen, sowie an Tagen mit 24-stündiger Abwesenheit.
Anwendung (Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes)
Die Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.

6.2. Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a EStG)
Die als Werbungskosten abzugsfähige inländische Verpflegungspauschale in Höhe von 24 € für jeden Kalendertag mit 24-stündiger Abwesenheit wird auf 28 € angehoben. Bei einer kalendertäglichen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden wird der Pauschbetrag von 12 € auf 14 € erhöht. Diese Erhöhung gilt ebenso bei einer Übernachtung, jeweils für den An- und den Abreisetag.
Anwendung (Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes)
Die Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.

7. Sonderausgaben (§ 10 ESt)
7.1. Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ff EStG)

Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern (mit Kinderfreibetrag oder Kindergeld) können unverändert insgesamt nur einmal als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Entweder bei den Eltern oder beim Kind.

Eltern sind abzugsberechtigt, wenn sie die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes.

Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.
Anwendung (Artikel 39 Abs. 1 des Gesetzes)
Die Regelung gilt ab 18.12.2019 (Tag nach der Gesetzesverkündung)

7.2. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG)
Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das 3-fache (bisher 2,5-fache) der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet werden.

Unverändert ist es dem Steuerpflichtigen daher möglich, Vorauszahlungen zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung in den genannten Grenzen steuerlich geltend zu machen. Nicht mehr möglich ist eine Beitragsvorauszahlung, die der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dient. Anwendung (Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes) Die Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.

7.3. Ausgleichszahlung Versorgungsausgleich (§ 10 Abs. 1a EStG)

Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs können beim Ausgleichspflichtigen als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

Voraussetzung ist nunmehr die Identifikationsnummer des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten.
Anwendung (Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes)
Die Änderung tritt am 1.1.2020 in Kraft.

8. Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG)

Der neu eingefügte Absatz 2a des § 17 EStG widmet sich den Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Anschaffungskosten sind Aufwendungen (incl. Nebenkosten) zum Erwerb der Anteile.

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören
– offene oder verdeckte Einlagen,
– sowie Darlehensverluste und Bürgschaftsinanspruchnahmen,
– bei gesellschaftsrechtlicher Veranlassung für die Gewährung oder das Stehenlassen in der Krise.

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Finanzierungsfreiheit der Gesellschafter nicht durch steuerliche Regelungen behindert wird. Fallen gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehen aufgrund einer Krise aus, ist gewährleistet, dass sich deren Verlust steuermindernd auswirkt.
Anwendung (§ 52 Abs. 25a EStG)
Die Regelung ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31.7.2019 anzuwenden, auf Antrag des Steuerpflichtigen auch auf frühere Veräußerungen.

9. Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 EStG)
Arbeitnehmer sollen verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angehalten werden. Hierfür sieht das Gesetz eine zusätzliche Wahlmöglichkeit der pauschalen Besteuerung durch den Arbeitgeber mit 25% an Stelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG vor. Mit dieser Wahlmöglichkeit ist beim Arbeitnehmer kein Verzicht auf die Geltendmachung von Werbungkosten (Entfernungspauschale) verbunden.

Diese Regelung gilt auch für Bezüge mittels Gehaltsumwandlung. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

Die pauschale Besteuerung löst keine Sozialversicherungsbeiträge aus.
Anwendung (Artikel 39 Abs. 1 des Gesetzes)
Die Regelung gilt ab 18.12.2019 (Tag nach der Gesetzesverkündung).

Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungskonform

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, können nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (vgl. 1/2015).

Diese Regelung verstößt nach einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz.

Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen aktuellen Höchstbetrag von 6.000 € im Kalenderjahr ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Höchstbetrag im Streitjahr noch 4.000 € im Kalenderjahr).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 bis 27/14 (NWB Eilnachrichten 2020 S. 136)



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