Mandanten-Rundschreiben 04/2012 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

07.03. 2012



Allgemeines
Jahresmeldungen zur Sozialversicherung 2011 bis spätestens 16. April 2012

Nach der Vorschrift des § 10 der Datenerfassungsund übermittlungsverordnung (DEÜV) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Jahresmeldungen für das Jahr 2011 mit der ersten folgenden Lohnoder Gehaltsabrechnung, spätestens aber zum 16.4.2012, der Krankenkasse der Beschäftigten zu erstatten. Dazu gehören auch Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftige, für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Die Jahresmeldungen sind durch Datenübertragung zu übermitteln.

Eine Jahresmeldung ist nur zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis über das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unverändert weiter bestanden hat.

Ein Ausdruck der Jahresmeldung ist dem Arbeitnehmer für seine Rentenunterlagen auszuhändigen.

Abgeltung für Urlaubsansprüche
Abgeltung bei Arbeitsunfähigkeit
Die Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ist seit Jahren umstritten.

Im Jahre 2009 hatte der Europäische Gerichtshof zunächst entschieden, dass das Erlöschen des Urlaubsanspruchs bzw. die damit verbundene Nichtabgeltung bei Erkrankung europarechtswidrig sei, der Anspruch damit auch bei jahrelanger Arbeitsunfähigkeit zeitlich unbegrenzt sei (vgl. 4/2009). Das Bundesarbeitsgericht hatte sich dieser Entscheidung angeschlossen und lediglich eine Begrenzung auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch herbeigeführt (vgl. 7/2009).

Ende letzten Jahres hat der Europäische Gerichtshof anerkannt, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften (z.B. Tarifverträge) einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen können, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.

Das Landesarbeitsgericht BadenWürttemberg ist dieser Linie gefolgt. Eine Ansammlung von Ansprüchen über mehrere Jahre hinweg kann es damit nicht mehr geben.

"Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten."

EuGH, Urteil vom 22.11.2011 C214/10 (BB 2012 S. 59) LAG BadenWürttemberg, Urteil vom 21.12.201110 Sa 19/11 (Pressemitteilung vom 28.12.2011)

Urlaubsanspruch nicht vererbbar

In einem weiteren Urteil hat das Bundesarbeitsgericht an seiner ständigen Rechtsprechung fest gehalten, dass ein Urlaubsanspruch nicht vererbbar ist.
"Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, erlischt zugleich der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch i.S. von § 7 Abs. 4 BUrlG um."

BAG, Urteil vom 20.9.2011 9 AZR 416/10 (DB 2012 S.235)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Anhebung des Mindestrentenalters bei Vorsorgeverträgen und Lebensversicherungen


Neuabschluss oder Anpassung von Vorsorgeverträgen

Die steuerlichen Vergünstigungen bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, Basisrentenverträgen und im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind bisher u.a. daran gebunden, dass die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht werden.

Für alle Verträge, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, sind Leistungen nur noch dann begünstigt, wenn diese nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgen.

Vertragsanpassungen von Verträgen, die bis zum 31.12.2011 abgeschlossen worden sind (z.B. Erhöhungen von Beitragsoder Versicherungssummen) sind bei Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenverträgen sowie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich ohne Folgen für die Altersgrenze.

Wegen Einzelheiten wird auf das BMFSchreiben verwiesen.

Lebensversicherungen

Die Anhebung des Mindestrentenalters vom 60. auf das 62. Lebensjahr hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung von Lebensversicherungsauszahlungen, die nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss im Erlebensfall zur Auszahlung kommen.

Unter Berücksichtigung dieser Auswirkungen ergibt sich vereinfacht Folgendes:
> Versicherungsabschluss bis zum 31.12.2004
Auszahlung bleibt steuerfrei, sofern erste Prämienzahlung spätestens in 2004.
> Versicherungsabschluss ab dem 1.1.2005 bis zum 31.12.2011 Der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der entrichteten Beiträge ist nur zu 50% steuerpflichtig, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
> Versicherungsabschluss ab dem 1.1.2012 (Neu)
Der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der entrichteten Beiträge ist nur zu 50% steuerpflichtig, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Änderung von wesentlichen Vertragsmerkmalen zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer führen kann; bei einer solchen Vertragsänderung ab 1.1.2012 ist die Neuregelung (62. Lebensjahr) zu beachten.

BMFSchreiben vom 17.10.2011 IV C 3 S 2220/11/10002 bzw. LfSt Bayern, Verfügung vom 18.11.2011 S 2201.11/2 St32 (DStR 2012 S. 79)

Gartenneuanlage oder Gartenumgestaltung als Handwerkerleistung i.S. von § 35a EStG
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG kann geltend gemacht werden bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen, wenn diese im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Diese Vergünstigung gilt auch für Erdund Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses und zwar auch dann, wenn der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Handwerkerleistungen sind begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Der ertragsteuerlichen Differenzierung nach Herstellungsund Erhaltungsaufwendungen kommt nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des § 35a EStG keine Bedeutung zu. Entscheidend ist der vorhandene Haushalt.

Anmerkung
Hauswirtschaftlich geprägte Gartenpflegearbeiten in Form von Rasenmähen, Heckenschneiden etc. berechtigen darüber hinaus als "haushaltsnahe Dienstleistungen" nach § 35a Abs. 2 EStG zur Steuerermäßigung.

BFHUrteil vom 13.7.2011 VI R 61/10 (NWB Eilnachrichten 2012 S. 8)

Bewirtungsaufwendungen Abzug als Betriebsausgaben
Der Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen ist durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung zu führen (R 4.10 Absatz 8 EStR).

Ein Finanzgericht hat zur Frage der Anlasses der Bewirtungs aufwendungen Stellung genommen.

Hiernach sind solche Ausgaben nur dann als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, wenn auf den Bewirtungsbelegen der konkrete Anlass der Bewirtung so genau bezeichnet wird, dass der Finanzbehörde die Überprüfung des Sachverhalts ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Allgemein gehaltene Angaben wie z.B. Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege reichen nach der Urteilsbegründung hierfür nicht aus.
Die Angaben zum Anlass der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen.

FG BerlinBandenburg, Urteil vom 11.5.2011 12 K 12209/10 (EFG 2011 S. 2130)

Umsatzsteuer
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen Neue Belegund Buchnachweispflichten

Die Nachweisregelungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen wurden geändert (vgl. ausführliche Darstellung in 3/2012). Zwischenzeitlich wurde der zeitliche Anwendungsbeginn nochmals um drei Monate hinausgeschoben.

Die neuen Regelungen gelten zwingend damit (erst) für innergemeinschaftliche Lieferungen, die ab 1.7.2012 (bisher 1.4.2012) ausgeführt werden.

BMFSchreiben vom 06.02.2012 IV D 3 S 7141/11/10003 (DStR 2012 S.362)

Lohnsteuer
(Keine) Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags, Feiertagsoder Nachtarbeit

Nach § 3 b EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags, Feiertagsoder Nachtarbeit zusätzlich neben dem Grundlohn gezahlt werden, bis zu bestimmten prozentualen Grenzen steuerfrei. Eine bloße Kürzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns ist nicht zulässig.

Für die Anerkennung der Steuerfreiheit sind die Leitsätze eines aktuellen Urteils unbedingt zu beachten.

1. "Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags, Feiertagsoder Nachtarbeit leistet, sind nur dann begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gem. § 41 b EStG geleistet werden."

2. "Diese Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos ist grundsätzlich unverzichtbar."

3. "Auf sie kann im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten – aufs Jahr bezogen – die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen."

In der Urteilsbegründung wird noch weiter ausgeführt, dass grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Stunden anzufertigen sind und eine rechtzeitige Endabrechnung erfolgen muss.

Die Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu errechnen. Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein und hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, ist die Differenz steuerpflichtiger Arbeitslohn.

BFHUrteil vom 8.12.2011 VI R 18/11 (DB 2012 S. 378)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer

Bislang wird nach der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Vermögenszuwachs gleichzeitig sowohl als schenkungsteuerpflichtige Bereicherung als auch als einkommensteuerpflichtige Einnahme eingeordnet werden kann. Als Folge dieser Auffassung wird die Doppelbelastung mit beiden Steuern als zulässig erachtet.

Die im Rahmen der Einkommensteuer geregelte Steuerermäßigung (die nur bei Erbfällen greift !) gem. § 35b EStG mindert eine Doppelbelastung nur völlig unzureichend, ein Abzug latenter Einkommensteuerbelastungen im Rahmen der Erbschaft/Schenkungsteuer scheidet derzeit völlig aus.

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzungsbeschluss) hat jetzt ein Senat des Bundesfinanzhofs gegen diese Doppelbelastung entschieden.

Nach dessen Begründung hat die Ertragsbesteuerung (Einkommensteuer) zurückzutreten, wenn derselbe Sachverhalt tatbestandlich sowohl der Einkommensteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegt.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

BFHBeschluss vom 12.9.2011 VIII B 70/09; NV (ZEV 2012 S. 58)



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