Mandanten-Rundschreiben 04/2016 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.03. 2016



Allgemeines
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (§ 7b EStG)


Ein aktueller Gesetzentwurf sieht die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiv ausgestalteten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor.

Im Einzelnen sind gesetzlich nachstehende Vorgaben geplant:
> Herstellung neuer Gebäude/Eigentumswohnungen bzw. Anschaffung von neuen Gebäuden/Eigentumswohnungen bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung; 

> Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken für mindestens 10 Jahre;
bei Verstoß: rückwirkender Wegfall der Sonderabschreibung! 

> Bauantrag in der Zeit vom 1.1.2016 bis 31.12.2018; 

> Bemessungsgrundlage: Anschaffungskosten/Herstellungskosten (nach der Gesetzesbegründung ohne Grundstück und Außenanlage) maximal 3.000 € je qm Wohnfläche, davon begünstigt maximal 2.000 € je qm Wohnfläche; 

> Sonderabschreibung (neben der normalen 2%.igen Abschreibung) im Jahr der Herstellung/Anschaffung maximal 10%, im Folgejahr nochmals maximal 10% und im dritten und letzten Jahr maximal 9% der begünstigten Herstellungs.bzw. Anschaffungskosten;
 
> Sonderabschreibung wird auf jeden Fall letztmals im Jahre 2022 gewährt; 

>  Begünstigt sind nur Investitionen in Fördergebieten:
< Mietenstufen IV, V und VI lt. Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung,
< Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten (§ 556d Abs. 2 BGB),
< Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB. 

> Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes bemisst sich die jährliche Abschreibung nach dem auf die Restnutzungsdauer verteilten Restwert.

Hinweis:
Der Entwurf steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Regelung darf daher nicht vor Genehmigungserteilung in Kraft treten.
Bundesrat, Drucksache 67/16 vom 5.2.2016

Einnahmen aus Solaranlagen und Hinzuverdienstgrenzen
Altersrentner können ab dem Monat, der der Vollendung der Regelaltersgrenze folgt, unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdienen. Bei Rentnern, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind ggf. Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

Dies kann nach dem Urteil eines Sozialgerichts dazu führen, dass z.B. Einnahmen aus einer Solaranlage zu Rückforderungen von Rentenbezügen führen.

Der Rentner hatte neben der Rente Einnahmen aus einem sog. Minijob mit mtl. 400 € und zusätzlich Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage im Kalenderjahr von 253 €. Damit hatte er die (damalige) monatliche Hinzuverdienstgrenze von 400 € überschritten.

Die Rentenversicherung forderte auf Grund dieses Sachverhalts Renten i.H. von rd. 2.400 € zurück.

Nach dem Urteil des Sozialgerichts war die Rückforderung rechtens. Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage seien Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts. Für die Höhe des Arbeitseinkommens sei der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Die Rentenversicherung könne deshalb die Zahlen des Finanzamts übernehmen.
SG Mainz, Urteil v. 27.11.2015 – S 15 R 389/13 (Pressemitteilung 1/2016 des Sozialgerichts Mainz v. 7.1.2016)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer

Geplante gesetzliche Änderung der Abzinsung von Pensionsrückstellungen
Im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist u.a. eine Änderung der handelsrechtlichen Vorgaben zu Pensionsrückstellungen vorgesehen.
Damit soll der aktuellen, durch den niedrigen Zins verursachten, Erhöhung dieser Rückstellungen begegnet werden.

Im Einzelnen ist vorgesehen:
> Maßgebend  ist  der  durchschnittliche  Marktzins  der  vergangenen 10 Jahre (für alle anderen Rückstellungen gilt unverändert der durchschnittliche Zinssatz der vergangenen 7 Jahre). 

>  Die Rückstellungsdifferenz zwischen dem Ansatz des 10-Jahreszinssatzes und des 7-Jahreszinssatzes ist ausschüttungsge.sperrt (kumuliert für alle Jahre). Der ausschüttungsgesperrte Betrag ist jährlich unter der Bilanz oder im Anhang anzugeben.

> Die Regelung gilt für Jahresabschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2015 endet.

Nach einem vorgesehenen Wahlrecht kann die Gesetzesänderung schon auf das Geschäftsjahr 2015 Anwendung finden (Angaben für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften hierzu im Anhang). Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf müssen zukünftig Pensionsrückstellungen im jeweiligen Gutachten bei zusätzlicher Berücksichtigung des steuerlich vorgegebenen Zinssatzes von 6% mit jeweils drei unterschiedlichen Zinssätzen berechnet werden.
Drucksache des Bundesrats 84/16 vom 19.02.2016

Gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer
Kein steuerlicher Abzug

Das früher geltende Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte, d.h. für betrieblich und privat veranlasste Aufwendungen hatte der Große Senat durch Beschluss im Jahre 2010 aufgegeben.

In diesem Sinne hatte auch ein Finanzgericht in einem strittigen Fall zur Frage eines häuslichen Arbeitszimmers entschieden und Kosten steuerlich anteilig zum Abzug zugelassen (vgl. 4/2014).

Dem hat allerdings der Große Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr widersprochen und entschieden:
"Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird."

Begründet wird dies mit dem Sinn und Zweck der speziellen gesetzlichen Vorschrift des § 4 Absatz 5 Satz1 Nr. 6b EStG.
BFH, Beschluss vom 27.7.2015 – GrS 1/14 (DStR 2016 S. 210)

Erneuerung einer Einbauküche
Abzugsfähigkeit bei Vermietung

In einer vermieteten Wohnung wurde eine neue Einbauküche eingebaut.

Der Steuerpflichtige wollte die hierfür insgesamt angefallenen Aufwendungen vollumfänglich als Werbungskosten geltend machen.

Ein Finanzgericht hat hiergegen in einem nicht rechtskräftigen Urteil wie folgt entschieden:

> Ausgaben für Spüle und Herd sind sofort abzugsfähige Er.haltungsaufwendungen.

> Ausgaben für Einbaumöbel und für Elektrogeräte (z.B. Kühl.schrank und Dunstabzugshaube) stellen Anschaffungskos.ten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter dar.

> Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 410 €) sind sofort ab.
zugsfähig.

Ansonsten sind die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen.
Als Nutzungsdauer sind lt. Gericht anzusetzen:
10 Jahre für Einbaumöbel,
5 Jahre für Kühlschränke.
FG Schleswig.Holstein, Urteil vom 28.1.2015 – 2 K 101/13, Revision ein.gelegt .Az BFH IX R 14/15 (DStRE 2016 S. 3)

Versorgungsausgleichszahlung an geschiedenen Ehegatten

In einem Streitfall ging es um die Frage, ob Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Der Ehemann hatte zum Ausschluss seiner betrieblichen Al.tersversorgung vom Versorgungsausgleich eine Zahlung an seine geschiedene Ehefrau geleistet. Damit hat er die Realteilung der Ansprüche und die damit verbundene (spätere) Einkünfteverlagerung auf seine geschiedene Ehefrau verhindert.

Ohne diese Vereinbarung wäre es zu einer Aufteilung der betrieblichen Anwartschaft und damit zu einer Verringerung seiner ihm zufließenden Versorgungsbezüge gekommen.

Das Finanzamt hat sowohl den Werbungskostenabzug als auch den Sonderausgabenabzug abgelehnt.

Das Finanzgericht hat dieser Ansicht widersprochen und entschieden, dass Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehende (vorweggenommene) Werbungskosten sind.

Anmerkungen:

– Das Urteil ist – trotz zugelassener Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung – rechtskräftig geworden.

– Im Urteil nicht zu entscheiden war die Frage, ob die Zahlung bei der "Ex-Frau" (ermäßigt) steuerpflichtig ist.
FG Münster, Urteil v. 11.11.2015 – 7.K.453/15 E – rechtskräftig (EFG 2016, S. 114)

Umsatzsteuer
Aufteilung von Gesamtentgelt bei unterschiedlichen Steuersätzen

Wird für einzelne Leistungen, die umsatzsteuerlich unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, ein Gesamtentgelt vereinbart, entsteht die Problematik, ob und wie das Gesamtentgelt aufzuteilen ist.


Beherbergungsleistung und Sauna
Beherbergungsleistungen sind gem. § 12 Abs. 2 Nr.11 UStG ermäßigt zu besteuern, Saunaleistungen dagegen (seit 1.7.2015) un.terliegen dem Regelsteuersatz.

Ein pauschales Gesamtentgelt für diese Leistungen ist sachgerecht aufzuteilen. Dabei kann der Anteil, der auf die nicht ermäßigte Leistung entfällt, im Wege der Schätzung ermittelt werden. Schätzungsmaßstab kann der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.

Bei Übernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden, besteht eine Vereinfachungsregelung. Es wird nicht beanstandet, die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. "Business.Package") zusammen zu fassen und den darauf entfallenden Entgeltanteil in einem Betrag auszuweisen. Dies gilt auch für Saunaleistungen.
BMF-Schreiben vom 21.10.2015 –III C 2 – S 7243/07/10002.03 (BStBl 2015 Teil I S. 835)

Parkplatznutzung während Hotelaufenthalt
In einem weiteren Verfahren ging es um die Frage, ob für eine Parkplatznutzung ein Teilbeitrag mit dem vollen Steuersatz zu besteuern ist.

Den Hotelgästen standen PKW.Stellplätze kostenfrei zur Verfügung. Das Finanzgericht stufte das Vorhalten von Parkplätzen als Nebenleistung zur Beherbergung ein.

"Räumt ein Hotelier seinen Gästen die Möglichkeit ein, hoteleigene Parkplätze zu nutzen, ohne dass hierüber eine Vereinbarung getroffen worden ist oder ein besonderes Entgelt erhoben wird, ist die einheitliche Übernachtungsleistung des Hoteliers nicht mit der Folge aufzuteilen, dass ein fiktiver Betrag für die Parkplatznutzung dem regulären Steuersatz unterliegt."

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.1.2014 – 5 K 273/13, Revision eingelegt, Az BFH XI R 11/14 (DStRE 2015 S. 1383)



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