Mandanten-Rundschreiben 04/2017 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

03.03. 2017



Allgemeines
Übermittlung Beitragsnachweise zur Sozialversicherung Auslegung der Frist von zwei Tagen

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Tage vor Fälligkeit der Beiträge (drittletzter Bankarbeitstag) durch Datenübertragung zu übermitteln (vgl. "Sonstige Termine"). Damit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletz­ ten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen.
Zu beachten ist weiterhin, dass diese Regelung so zu verste­hen ist, dass der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn, d.h. um 0.00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen muss. Eine Übermittlung im Laufe des fünftletzten Bankarbeitstags reicht damit nicht aus.


Bilanzierung von Pensionszusagen Altersgrenze
Die Finanzverwaltung hat ihre Verwaltungsanweisungen zum maßgebenden Pensionsalter bei der Bewertung von Pensionszu­sagen und deren etwaige Behandlung als verdeckte Gewinnaus­schüttung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung angepasst.

  1. Grundsätzlich ist das Pensionsalter maßgebend, das in der jeweiligen  Versorgungszusage  festgeschrieben wurde.
  2. Wird ausschließlich auf die Regelaltersgrenze in der gesetz­lichen Rentenversicherung abgestellt, ist die am jeweiligen Bilanzstichtag geltende Altersgrenze maßgebend.
  3. Bei Gesellschafter­-Geschäftsführern ist auf den in der Pen­sionszusage vertraglich festgelegten Zeitpunkt abzustellen.
    Die von der Verwaltung bei beherrschenden Gesellschafter­-Geschäftsführern bisher angesetzten Mindest­-Altersgrenzen (R 6a Absatz 8 EStR) gelten nicht mehr.
    In den Fällen, in denen bisher das vorstehende Mindestalter zum Ansatz kam, kann von einem späteren Pensionseintritt ausgegangen werden, wenn mit einer Beschäftigung des Be­rechtigten bis zu diesem Alter gerechnet werden kann.
    Dieses Wahlrecht muss spätestens in der Bilanz des Wirt­schaftsjahres ausgeübt werden, das nach dem 9.12.2016 beginnt (i.d.R. in der Bilanz 2017).
  4. Bei Zusagen an Gesellschafter-­Geschäftsführer von Kapital­gesellschaften ist die Frage einer verdeckten Gewinnaus­schüttung zu prüfen.
    Bei Neuzusagen nach dem 9.12.2016 ist bei einer vertragli­chen Altersgrenze von weniger als 62 Jahren insgesamt von einer  verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.
    Bei Zusagen vor dem 9.12.2016 gilt unverändert, dass bei einer vertraglichen Altersgrenze von weniger als 60 Jahren davon auszugehen ist, dass keine ernsthafte Vereinbarung vorliegt.
  5. Bei beherrschenden Gesellschafter­-Geschäftsführern stellt sich ebenfalls die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung.
    Bei Neuzusagen nach dem 9.12.2016 ist eine Zusage grund­sätzlich insoweit unangemessen, als eine vertragliche Alters­grenze von unter 67 Jahren vereinbart wird.
    Bei Zusagen vor dem 9.12.2016 gilt mit analogen Folgen eine Altersgrenze von mindestens 65 Jahren. Diese kann auch nachträglich vereinbart werden, spätestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das nach dem 9.12.2016 beginnt (i.d.R. bis zum 31.12.2017).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das BMF­Schreiben verwiesen.
BMF­Schreiben vom 9.12.2016 – IV C 6 – S 2176/07/10004 (BStBl Teil I 2016 S.1427)

Freiwillig Krankenversicherte
Beitragspflicht für Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe?

Ein Landessozialgericht hat zur Beitragspflicht von Veräuße­rungsgewinnen wie folgt entschieden:
"Zur Bemessung der Beiträge eines in der gesetzlichen Kran­kenversicherung freiwillig Versicherten ist auch ein der Be­steuerung unterliegender Veräußerungsgewinn bei Betriebs­ aufgabe heranzuziehen. Es handelt sich dabei um eine Ein­nahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann."
Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Betroffene Versicherte können entsprechende Fälle deshalb offenhalten.
LSG Baden­Württemberg, Urteil vom 18.10.2016 – L 11 KR 739/16 ­ Revision eingelegt; Az. BSG: B 12 KR 22/16 R (DStR 2017 S. 271)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Verkauf selbst genutzter Ferienwohnung Spekulationsgewinn?
Von der Spekulationsgewinnbesteuerung (Verkauf mit Gewinn innerhalb von 10 Jahren zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung) waren nach bisheriger Auffassung der Fi­ nanzverwaltung (BMF­Schreiben vom 5.10.2000, BStBl. I 2000 S. 1383, Rz. 22) auch Ferienwohnungen ausgenommen, wenn eine ausschließ­ liche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorlag oder die Woh­nung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegan­ genen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Nach dieser Auffassung wird ein Wirtschaftsgut auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, in der übrigen Zeit ihm jedoch als Wohnung zur Verfügung steht (z.B. nicht zur Vermietung be­ stimmte Ferienwohnung).
Diese Auffassung steht nun nach einem Urteil eines Finanzge­ richts auf dem Prüfstand des  Bundesfinanzhofs.
"Die Veräußerung eines dem Steuerpflichtigen jederzeit zur Ver­ fügung stehenden und als Zweitwohnung für Ferienaufenthalte vorgehaltenen Einfamilienhauses ist nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung privater Veräußerungs­ geschäfte ausgenommen (entgegen BMF­Schreiben vom 5.10.2000 …..)."
FG­Köln, Urteil vom 18.10.2016 – 8 K 3825/11 –
Revision eingelegt; Az. BFH: IX R 37/16 (EFG 2017 S. 222)

Umsatzsteuer
Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung Ergänzende Empfehlung

Auf die Entscheidung, dass einer Rechnungsberichtigung – entgegen bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungsauffas­ sung – Wirkung für die Vergangenheit zukommt, wurde bereits hingewiesen (vgl. 12/2016). Ergänzend eine Empfehlung bis Form und Umsetzung der Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung bekanntgegeben wird.
Bei einer Rechnungsberichtigung ist eine Stornierung oder Ver­nichtung der ersten ursprünglichen Rechnung und Ersatz durch eine neue Rechnung nicht zu empfehlen. Es fehlt dann an ei­ner vorlagefähigen (und ergänzungsfähigen) Rechnung.
Hinweis:
Nach Auffassung des BFH liegt eine berichtigungsfähige Rech­nung (nur) vor, wenn diese Rechnung folgende Mindestanga­ben enthält:

  • Rechnungsaussteller,
  • Leistungsempfänger und Leistungsbeschreibung,
  • Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Werner Widmann: "Über Rechnungen nach den EuGH­Urteilen in den RS. Senatex und Barlis" (UR 2017 S. 18 (24)

Lohnsteuer
Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers?

Zur bis 2013 geltenden Rechtslage war der BFH zum Schluss gelangt, dass Leiharbeiter typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen und daher die Fahrtkosten zu ihrem Entleihbetrieb nach Dienstreisekostengrundsätzen (0,30 € pro gefahrenen Kilometer) berechnen können.
Nach neuem Reisekostenrecht sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der "ersten Tätigkeitsstätte" auf die sog. Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) begrenzt.
Entscheidend ist damit, ob Leiharbeiter im Betrieb des Entlei­hers eine erste Tätigkeitsstätte begründen und damit nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.
Nach Ansicht eines Finanzgerichts ist dies – entgegen bisheri­ger Verwaltungsauffassung ­ nicht der Fall.
Die Zuweisung des Leiharbeitgebers, "bis auf Weiteres" in ei­ ner betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, kann nicht als unbefristet angesehen werden (entgegen BdF­Schreiben vom 24.10.2014, BStBl I 2014, S. 1412, Rz.13).
Das Gericht ging davon aus, dass aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechts­ gründen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist.
Anmerkung:
Wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts wurde die Revision zum BFH zugelassen. Von den Auswirkungen der Entscheidung sind fast 1 Million Leiharbeitsver­hältnisse betroffen.
Niedersächsisches FG 9.Senat, Urteil vom 30.11.2016 ­ 9 K 130/16 – Revision eingelegt; Az. BFH: VI R 6/17 (EFG 2017 S. 202)

Besteuerung Firmenwagen
Auch individuelle Zuzahlungen mindern geldwerten Vorteil

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung (BMF­Schreiben vom 19.4.2013, BStBl. I 2013, S. 513) mindert (nur) die Zahlung eines pauschalen Nutzungsentgelts (z.B. Monatspauschale, Kilome­ terpauschale, übernommene Leasingraten) durch den Arbeit­nehmer den Wert des geldwerten Vorteils. Die Übernahme ein­zelner Kraftfahrzeugkosten (z.B. Treibstoffkosten) mindert den Nutzungswert bisher nicht.
Der BFH hat aktuell seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen modifiziert.

  1. "Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außer­dienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits­stätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (…..)."
  2. "Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoff­ kosten) des betrieblichen PKW trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-­Überlassung nach der 1%­Rege­lung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen."
  3. "Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den be­ trieblichen PKW getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer kommt allerdings nur in Betracht, wenn er den geltend ge­ machten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belast­ bar nachweist."

Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung kann allerdings durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Wert von 0 € gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert des geldwerten Vorteils übersteigen. Der verbleibende Restbetrag bleibt ohne steuerliche Auswirkung.
Anmerkung:
Die Minderung des Nutzungswerts kann durch den Arbeitgeber direkt oder auch nachträglich bei der Einkommensteuerer­klärung des Arbeitnehmers erfolgen.
BFH­Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15 (DB 2017 S. 342) BFH­Urteil vom 30.11.2016 – VI R 49/14 (DB 2017 S. 345)

Grunderwerbsteuer
Aktuelle Steuersätze in den Bundesländern

Grundsätzlich beträgt der Steuersatz nach § 11 GrErwStG für die Grunderwerbsteuer 3,5%.
Seit die Bundesländer jedoch (ab 1.9.2006) die Befugnis erhalten haben, abweichende Steuersätze festzulegen, zeigen die tatsächlichen Steuersätze eine deutlich steigende Tendenz.
Aktuell gelten folgende Steuersätze:



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