Mandanten-Rundschreiben 04/2020 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

07.03. 2020



Allgemeines
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019)

BGBl 2019 vom 17.12.2019Teil I S. 2451

Neben den einkommen- und lohnsteuerlichen Neuregelungen (vgl. 3/2020) sind auch in anderen Steuergesetzen u.a. nachfolgende Änderungen und Neuerungen eingeführt worden.

1. Körperschaftsteuergesetz (KStG)
1.1. Nichtabziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG)

Nicht abzugsfähig sind nach § 10 Nr. 3 KStG u.a. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen.

Analog zur einkommensteuerlichen Ergänzung (vgl. 3/2020 Tz 2.1.) wird auch bei der Körperschaftsteuer die Nichtabziehbarkeit erweitert auf andere Aufwendungen, die mit den Strafen im Zusammenhang stehen, z.B. Zinsen zur Finanzierung der Geldbuße.

Anwendung (§ 34 Abs. 6c KStG)
Die Bestimmung findet erstmals Anwendung auf nach dem 31.12.2018 festgesetzte Geldstrafen sowie auf nach dem 31.12.2018 entstandene, damit zusammenhängende Aufwendungen.

2. Gewerbesteuergesetz (GewStG)
2.1. Befreiungen (§ 3 Nr. 32 GewStG)

Gewerbebetriebe, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand die Energiegewinnung und Vermarktung einer Solaranlage (bis zu einer Leistung von 10 Kilowatt) ist, werden von der Gewerbesteuer befreit.

Hintergrund ist der mit dieser Befreiung verbundene Wegfall der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.

Die Gewerbesteuerbefreiung entbindet nicht von der Abgabe einer Gewerbesteuererklärung. Dabei sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen.

Anwendung (§ 36 Abs. 2 GewStG)
Die Neuregelung gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2019.

2.2. Hinzurechnungen (§ 8 Nr. 1d GewStG)
Nach der gesetzlichen Regelung unterliegen 1/20 (1/5 von 1/4) der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der Hinzurechnung.

Die Ergänzung der Vorschrift sieht jetzt vor, dass sich der Hinzurechnungsbetrag halbiert bei der Anmietung von Elektrofahrzeugen sowie bei Hybridelektrofahrzeugen mit maximal 50 Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer oder einer Reichweite von maximal 80 Kilometer sowie bei Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind.

Anwendung (§ 36 Abs. 4 GewStG)
Die Neuregelung gilt erstmals für Entgelte, die auf nach dem 31.12.2019 abgeschlossenen Verträgen beruhen. Bei Vertragsabschluss vor dem 1.1.2025 ist für die hälftige Zurechnung eine Reichweite von 60 km ausreichend. Die Hinzurechnungskürzung ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden.

3. Umsatzsteuergesetz (UStG)
3.1. Lieferung, sonstige Leistung (§ 3 Absatz 6a UStG)

Erstmals in das Gesetz aufgenommen wurden im umfangreichen neuen Absatz 6a des § 3 UStG Regelungen zum Reihengeschäft, bei dem mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Aus deutscher Sicht ergeben sich durch die Aufnahme in das Gesetz keine grundlegenden Änderungen der umsatzsteuerlichen Behandlung.

Anwendung (Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes)
Die Vorschrift tritt am 1.1.2020 in Kraft.

3.2. Steuerbefreiungen (§ 4 UStG).
3.2.1. Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1b UStG)

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach § 4 Nr.1b UStG steuerfrei.

Diese Steuerbefreiung wird jetzt nicht mehr gewährt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) nicht, nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt.

Unverändert ist der Unternehmer nach § 18a Abs. 10 UStG zur Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet, wenn er erkennt, dass diese unrichtig oder unvollständig ist.

Anwendung (Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes)
Die Vorschrift tritt am 1.1.2020 in Kraft.

3.2.2. Erziehung/Betreuung von Kindern/Jugendlichen (§ 4 Nr. 23 UStG)
Auch diese gesetzliche Bestimmung wurde völlig neu gefasst und der Gesetzeswortlaut ganz erheblich erweitert.

Die Neufassung trägt den EU-Vorgaben im Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

Der Unternehmer, der steuerfreie Leistungen der Erziehung bzw. der Betreuung erbringt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung unterhalten, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt.

Kinder und Jugendliche sind unverändert alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.

Anwendung (Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes)
Die Bestimmungen treten am 1.1.2020 in Kraft.

3.2.3. Leistungen von Personenzusammenschlüssen(§ 4 Nr. 29 UStG)
Die neu ins Gesetz genommene Steuerbefreiung gilt für sonstige Leistungen eines selbständigen Personenzusammenschlusses an seine Mitglieder, für deren nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze.

Die vom Personenzusammenschluss an das jeweilige Mitglied erbrachte sonstige Leistung, muss unmittelbar zur Ausführung nicht steuerbarer oder steuerfreier Leistungen des Mitglieds verwendet werden.

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass es sich beim Personenzusammenschluss um einen selbständig Tätigen und eigenständigen Steuerpflichtigen handelt, dessen Leistungen an die Mitglieder zu Selbstkosten erbracht werden.

Beim Mitglied als Leistungsempfänger muss es sich um eine Person handeln, die selbst nicht steuerbare oder steuerfreie, dem Gemeinwohl dienende Leistungen erbringt (z.B. ärztliche Leistungen).

Anwendung (Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes)
Die Bestimmungen treten am 1.1.2020 in Kraft.

3.3. Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG)
Die gesetzlichen Vorschriften werden dahingehend erweitert, dass der Erwerber im Zeitpunkt der an ihn bewirkten Lieferung eine ihm von dem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer besitzen muss.

Diese Nummer war schon bisher für die Zusammenfassende Meldung erforderlich, wird aber jetzt zum zusätzlichen Tatbestandsmerkmal.

Damit empfiehlt sich dringend die qualifizierte Abfrage der vom Geschäftspartner angegebenen ID-Nummer.

Anwendung (Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes)
Die Bestimmungen treten am 1.1.2020 in Kraft

3.4. Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG)

Im neuen § 6b UStG sind die umsatzsteuerlichen Vorgaben bei bestehendem Konsignationslager im Binnenmarkt enthalten.

Deutschland muss sich der bisher schon von anderen Mitgliedstaaten praktizierten Vereinfachungsregelung anschließen, die Regelungen für Konsignationslager im Binnenmarkt werden damit vereinheitlicht.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der neuen Konsignationslagerregelung ist, dass der Unternehmer einen Gegenstand des Unternehmens aus demGebiet einesMitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) transportiert. Der Transport muss zu dem Zweck erfolgen, dass nach dem Ende dieser Beförderung oder Versendung die Lieferung an einen Erwerber bewirkt werden soll, dessen vollständiger Name und vollständige Anschrift dem Unternehmer im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands bekannt ist.

Das Verbringen von Ware aus einem anderen Mitgliedstaat in ein im Inland belegenes Konsignationslager führt noch nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. im umgekehrten Fall noch nicht zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

Erst die Lieferung an den Erwerber beinhaltet dann im EU-Abgangsstaat eine steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und im EU-Bestimmungsstaat einen steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb.

Damit entfällt eine Registrierung des Lieferers im Staat des Konsignationslagers.

Der Verkauf an den Erwerber muss innerhalb von 12 Monaten nach Ankunft der Ware im Konsignationslager stattfinden, sonst handelt es sich im Ergebnis um eine innergemeinschaftliche Lieferung, die dann bei fehlender vorgenannter Registrierung nicht steuerfrei ist.

Aufzeichnungspflichten
Aus den neuen Absätzen 4f und 4g des § 22 UStG ergeben sich die umfangreichen Aufzeichnungspflichten in Fällen des § 6b UStG für den Lieferer und den Erwerber.

Anwendung (Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes)
Die Bestimmungen treten am 1.1.2020 in Kraft

3.5. Steuersätze (§ 12 UStG)
Der ermäßigte Steuersatz findet nunmehr auch Anwendung auf Veröffentlichungen in elektronischer Form, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften entsprechen.

Hierzu zählen z.B. reine Online-Publikationen sowie Veröffentlichungen in der Form von Websites, Apps oder anderen Anwendungen.

Ausgenommen von der Steuersatzänderung sind Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen und Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen sowie elektronische Publikationen für welche die Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes gelten.

Anwendung (Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes)
Die Neuregelung gilt ab 18.12.2019.

3.6. Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG)
Die sogenannte Margenbesteuerung von Reiseleistungen gilt bisher nicht, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind (sogenannte B2B-Geschäfte). Diese Einschränkung wird auf der Basis anderslautender Rechtsprechung aufgehoben.

Nach der Margenbesteuerung ergibt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage als Differenz zwischen dem Reisepreis und den Aufwendungen für die sogenannten Reisevorleistungen. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

Bislang ist die Bildung einer (z.B. jährlichen) Gesamtmarge erlaubt.
Diese Vereinfachung wird gestrichen.

Anwendung (§ 27 Absatz 26 UStG)
Die neuen Bestimmungen gelten erstmals für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden.

3.7. Versagung des Vorsteuerabzugs und derSteuerbefreiung (§ 25f UStG)
Die neue Vorschrift des § 25f UStG „Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung“ dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.

Betroffen sind Unternehmer die wussten oder hätten wissen müssen, dass sie sich mit ihrem Leistungsbezug oder dem erbrachten Umsatz an einem Umsatz beteiligen, bei dem ein Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine Steuerhinterziehung oder in die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs einbezogen war.

Versagt wird gegebenenfalls die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie der Vorsteuerabzug in gesetzlich vorgegebenen Fällen.

Anwendung (§ 27 Absatz 30 UStG)
Die Regelung ist erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 enden.



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