Mandanten-Rundschreiben 05/2016 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

17.04. 2016



Allgemeines
Voller oder anteiliger Urlaubsanspruch?

Nach § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben, sog. Wartezeit. § 5 BUrlG regelt den Anspruch auf Teilurlaub.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu einen Streitfall wie folgt entschieden:

"1. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 30.6. eines Kalenderjahres endet, scheidet i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. (BUrlG) stets in der ersten Hälfte des Kalenderjahres mit der Rechtsfolge aus dem Arbeitsverhältnis aus, dass er nach erfüllter Wartezeit lediglich Anspruch auf anteiligen Urlaub hat."

"2. Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.07. eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach § 4 BUrlG keinen Vollurlaubsanspruch erwerben."

Der Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs fallen also nicht zusammen; der Vollanspruch entsteht erst nach mehr als 6 Monaten.
BAG-Urteil vom 17.11.2015 – 9 AZR 179/15 (DB 2016 S. 539)

Einkommensteuer - Körperschaftsteuer
Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen
Rückkehr zur alten Rechtslage

Der BFH hatte mit Urteil vom 14.5.2014 durch Rechtsprechungsänderung entschieden, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI a.F.) endgültig verdient sind und damit der Gewinn realisiert ist. Die Finanzverwaltung wollte dieses Urteil auch auf Werkverträge nach § 632a BGB anwenden (vgl. ausführliche Darstellung 8/2015).

Die steuerliche Gewinnrealisierung läge damit zeitlich vor der handelsrechtlichen.

In der Fachliteratur und bei Kammern und Verbänden rief diese Auffassung heftige Kritik hervor. Dies wiederum hat jetzt die Rückkehr zur alten Rechtslage bewirkt.

Eine Gewinnrealisierung tritt danach (nur noch) in den Fällen ein, die dem Sachverhalt des ursprünglichen BFH-Urteils vom 14.5.2014 (Az.: VIII R 25/11) entsprechen, d.h. bei Abschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI a.F., die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden.

Keine Anwendung mehr findet das Urteil auf Abschlagszahlungen nach der 2013 modifizierten HOAI n.F. und nach § 632a BGB.
BMF-Schreiben vom 15.3.2016 – IV C 6 – S 2130/15/10001 (BB 2016 S. 745)

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück
Der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück ist für Zwecke der Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die Abschreibung aufzuteilen in einen Anteil für den nicht abnutzbaren Grund und Boden und einen Gebäudeanteil, der abgeschrieben werden kann.

Diese Kaufpreisaufteilung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte zu erfolgen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat die bisherige Arbeitshilfe mit Anleitung aktualisiert. Diese Arbeitshilfe ermöglicht in einem typisierten Verfahren die Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer erfolgten Aufteilung, z.B. durch das Finanzamt, zu prüfen.

Die aktualisierte Fassung berücksichtigt jetzt auch Modernisierungen. Dadurch kann ggf. ein fiktives „jüngeres Baujahr“ ermittelt werden; dies verringert die Alterswertminderung und erhöht den (abschreibbaren) Gebäudewertanteil.
"Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" – Stand Januar 2016 (www.bundesfinanzministerium.de) Steuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen nach AGG.


Steuerliche Behandlungvon Entschädigungszahlungen nach AGG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat zum Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot hat z.B. der Arbeitgeber den entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 15 AGG).

Auf Bund-/Länderebene hat man sich darauf geeinigt, dass diese Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG keine Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und daher nicht steuerpflichtig sind.
FinBeh Hamburg, Erl. v. 20.4.2015 – S 2332 – 2015/002 – 52 (DStR.Kompakt 5/2016 VI)

Notrufsystem in Seniorenwohnung als haushaltsnahe Dienstleistung
Zur Vorschrift des § 35a Abs. 2 EStG (Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen) ist eine weitere höchstrichterliche Entscheidung ergangen.


"Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistungen rund um die Uhr sicherstellt, kann die Steuerermäßißgung nach § 35 a Abs. 2 S.1 EStG in Anspruch genommen werden."

Ein Haushalt im Sinne der gesetzlichen Vorschrift kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden, entschied das Gericht.

Darüber hinaus wird die Leistung auch im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, denn der Notruf stellt sicher, dass dem Bewohner im Notfall in seiner Wohnung Hilfeleistung gewährt wird.
BFH-Urteil vom 3.9.2015 – VI R 18/14 (DStRE 2016 S. 221)

Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und ihrem unterhaltsberechtigten Kind
Ein Finanzgericht hat das Mietverhältnis zwischen den Eltern und ihrer unterhaltsberechtigten Tochter nicht anerkannt, weil der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht standhielt.

Im Mietvertrag war unbare Zahlung der Miete vereinbart, Miete ist aber niemals geflossen.

Den Hinweis der Eltern, die Tochter hätte die Miete aus dem ihr zustehenden Unterhaltsanspruch bezahlt und die Miete sei mit dem ihr zustehenden Unterhalt verrechnet worden, ließ das Gericht im Streitfall nicht zu, weil auch ein Barunterhalt weder vereinbart noch abgerechnet worden war.

Hinweise:
- Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 1999 in zwei Fällen die Mietzahlung des Kindes durch Verrechnung mit dem Barunter.halt der Eltern bei Mietvertragen anerkannt, die einem Fremd.vergleich standhielten. Dies sollte nur in den Fällen nicht gelten, in denen das Kind mit den Eltern noch eine Haushaltsgemeinschaft bildete.

- Das Urteil zeigt erneut die Notwendigkeit, bei vertraglichen Beziehungen zwischen nahen Angehörigen äußerste Sorgfalt auf klare und ernsthafte Vereinbarungen anzuwenden, die dem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich vollzogen werden, um die (gewünschten) steuerlichen Ziele zu erreichen.
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.5.2015 – 7 K 1077/14.E – Rev. BFH Az. IX R 28/15 (NWB Heft 3/2016 S. 161)

Beiträge für Risikolebensversicherung
Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften?

Für Beiträge einer Risikolebensversicherung kann ein Sonderausgabenabzug gewährt werden, sofern sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.

In einem Revisionsverfahren hat der BFH entschieden, dass Beiträge für Risikolebensversicherungen, welche der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines "Vermietungsobjekts" aufgenommen werden, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung darstellen.

Dies gilt selbst dann, wenn der Vertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war.

Da sich die Beiträge bei den Sonderausgaben häufig steuerlich nicht auswirken, kann diese Entscheidung nachteilig sein.
BFH-Urteil v. 13.10.2015 – IX R 35/14 (BFH/NV 2016 S. 459)

Umsatzsteuer
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei einer Rechnungsberichtigung

Seit Jahren besteht keine Klarheit, ob einer Rechnungsberichtigung Wirkung für die Vergangenheit zukommt und die Berichtigung damit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung zurückwirkt.

Diese Problematik hat insbesondere Bedeutung für die Zinsen nach § 233a AO. Die Finanzverwaltung verneint die Rückwirkung und lässt den Vorsteuerabzug in diesen Fällen erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zu. Diese Auffassung kann dann ggf. beim derzeit anzuwendenden steuerlichen Zinssatz von 6% erhebliche Auswirkungen haben.

Ein Finanzgericht hatte deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob – und ggf. unter welchen Bedingungen – einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt (vgl. 1/2015).

Nach Auffassung des Generalanwalts am EuGH liegt ein Verstoß der deutschen Regelung bzw. Praxis, wonach der Berichtigung keine Wirkung für die Vergangenheit zukommen soll, gegen Europarecht vor.

Anmerkung:
Da in der überwiegenden Zahl der Urteile das Gericht dem Antrag des Generalanwalts folgt, ist zu hoffen, dass die Frage in absehbarer Zeit endgültig in diesem Sinne geklärt wird. Entsprechende Fälle sollten offen gehalten werden.
Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH vom 17.2.2016 – Rs C.518/14, Senatex GmbH (NWB Eilnachrichten 2016, S. 693)

Lohnsteuer
Arbeitstägliche Zuschüsse des Arbeitgebers zur Mahlzeiten Ansatz der Sachbezugswerte

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Anspruch auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten ein, dann ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen.

Der praktischen Handhabung über Essensgutscheine oder Restaurantschecks bedarf es nicht

Es muss jedoch sichergestellt sein, dass
- tatsächlich eine Mahlzeit erworben wird,
- der Zuschuss nur an tatsächlichen Arbeitstagen gewährt wird
(z.B. nicht an Urlaubs- und Krankheitstagen, nicht bei auswärtiger Tätigkeit),
- der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit (2016: 3,10 €) um nicht mehr als 3,10 € übersteigt,
- der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt.

Vorstehendes gilt auch, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der die Mahlzeit abgebenden Gaststätte bestehen.

Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen nachzuweisen und z.B. vom Arbeitnehmer vorgelegte Einzelbelege zum Lohnkonto aufzubewahren.
BMF-Schreiben vom 24.2.2016 – IV C 5 – S 2334/08/10006 (DStR 2016 S. 536)



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