Mandanten-Rundschreiben 05/2017 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

03.04. 2017

Steuertermine im Mai 2017

Allgemeines
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht?

Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer über eine 50%-ige oder höhere Beteiligung am Stammkapital der GmbH, ist grundsätzlich von einer beherrschenden Position innerhalb der GmbH auszugehen. Regelmäßig fehlt es dann an einer Abhängigkeit und damit an einer Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers.

In einem nicht rechtskräftigen Urteil eines Sozialgerichts wurde jetzt die Sozialversicherungspflicht auch bei einer Beteiligung von (nur) 24% verneint.

"Eine für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit ausreichende Sperrminorität und Gestaltungsmacht kann sich auch aus einem gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernis zugunsten eines Minderheitsgesellschafters ergeben, welches Änderungen seines Geschäftsführervertrags erfasst und dieser Vertrag
u.a. die weisungsfreie Ausübung der Gesellschaftertätigkeit vorsieht."

Im Streitfall mussten bestellte Gesellschafter-Geschäftsführer nach den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag bei Beschlüssen über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern zustimmen. Gleiches galt für den Abschluss, die Änderung sowie die Kündigung ihrer Anstellungsverträge.

Die Weisungsfreiheit des Gesellschafter-Geschäftsführers konnte damit ohne seine Zustimmung nicht eingeschränkt oder zurückgenommen werden.
Das Urteil des Landessozialgerichts bleibt abzuwarten.
SG Reutlingen, Urteil vom 28.6.2016 – S 8 R 1775/14 – nicht rechtskräftig – Berufung LSG Baden-Württemberg; Az.: L 5 R 2700/16 (GmbHR 2016 S. 1144)

Kein Auszug trotz Kündigung Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Vermieter
Mieter, denen ordnungsgemäß gekündigt wurde, die aber trotzdem nicht ausziehen, müssen für diese Monate mit einer ggf. kräftigen Nachzahlung rechnen.

"Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB (Anm.: "Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe") für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Miete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen."

Im Streitfall hatten Mieter die Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters nicht akzeptiert und blieben weiterhin im Wohnhaus und zahlten weiterhin die bei Vertragsabschluss vereinbarte Miete.

Zu entscheiden war, in welcher Höhe der Vermieter eine Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen darf, in der die Mieter trotz wirksamer Kündigung die Wohnung nicht  räumen.

Nach verstrichener Kündigungsfrist darf der Vermieter die ortsübliche Miete ansetzen. Der Maßstab hierfür ist eine Neuvermietung.

Der Vermieter darf daher so viel Geld verlangen, wie er von einem neuen Mieter hätte bekommen können; er muss sich nicht an die Begrenzungen und Fristen halten, die bei normalen Mieterhöhungen nach § 558 BGB gelten.

Die gesetzlichen Ansprüche bei einer verspäteten Rückgabe der Mietsache sollen den Vermieter in die Lage versetzen, an einer positiven Preisentwicklung am Markt zu profitieren.
BGH-Urteil vom 18.1.2017 – VIII ZR 17/16 (NZG 2017, Heft 6 V)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Häusliches Arbeitszimmer (Rechtsprechungsänderung) Personenbezogene  Ermittlung

Bislang ging der BFH von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 €   begrenzt.

Diese Rechtsprechung wurde jetzt in zwei Urteilen zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Im ersten Fall nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Haus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Nach der Rechtsprechungsänderung ist der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.

Bei Ehegatten werden die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zugeordnet, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Im zweiten Fall wurde darüber hinaus betont, für den Abzug der Aufwendungen muss feststehen, dass im häuslichen Arbeitszimmer überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.
BFH-Urteile vom 15.12.2016 – VI R 53/12 + VI R 86/13
(BFH - Pressemitteilung Nr. 13/2017 vom 22.2.2017)

Bilanzierung von Fremdwährungsdarlehen Teilwertzuschreibung
Streitig ist in einem Verfahren die Bewertung eines unbefristeten verzinslichen Fremdwährungsdarlehens, das in Schweizer Franken aufgenommen wurde. Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme (rd. 520 T€ im Jahre 2006) stieg der Kurswert des Rückzahlungsbetrags aufgrund der Wertsteigerung des Franken gegenüber dem Euro deutlich auf rd. 639 T€ im Jahre 2010.

Der Darlehensnehmer erhöhte die Darlehensverbindlichkeit im Wege einer Teilwertzuschreibung. Die dadurch verursachte Gewinnminderung erkannte das Finanzamt nicht  an.

Das Finanzgericht hat dagegen entschieden, dass bei einem Fremdwährungsdarlehen von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung auszugehen ist, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20% für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10% für zwei aufeinanderfolgende Bilanzstichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze sind dagegen nicht ausreichend, da der BFH die 5%-Grenze für börsennotierte Aktien bei Fremdwäh- rungsverbindlichkeiten nicht anwendet.

Das Gericht leitet die Entscheidung aus nachfolgenden Überlegegen ab.

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Ein höherer Teilwert der Verbindlichkeit ist nur anzusetzen, wenn aufgrund einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung der Teilwert höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag.

Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen noch nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Auch darüber hinausgehende Wechselkursveränderungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Darlehen noch eine Restlauf- zeit von ca. 10 Jahren hat, weil man davon ausgehen könne, dass sich Währungsschwankungen dann grundsätzlich  ausgleichen.

Wenn für ein Darlehen wie im vorliegenden Fall aber keine bestimmte Laufzeit verabredet ist und auch nicht ernsthaft mit einer bevorstehenden Kündigung zu rechnen ist, müssen dauerhafte Änderungen des Wechselkurses sich beim Wertansatz des Fremdwährungsdarlehens auswirken.

Anmerkung:
Der Beschluss betrifft ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung. Die Entscheidung im Hauptverfahren steht noch aus.
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.3.2016 – 2 V 2763/15 (FG Baden-Württemberg Newsletter 1/2017 v.  23.02.2017)

Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse Auswirkungen  auf Beitragsbescheinigungen
Auf die geänderte steuerliche Behandlung von Bonusleistungen der Krankenkassen (keine Minderung des Sonderausgabenabzugs) wurde bereits hingewiesen (vgl. 11/2016).

Zur praktischen Umsetzung dieser Änderung wurden die   gesetzlichen Krankenkassen von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gebeten, bei den von ihnen ange- botenen Bonusprogrammen festzustellen, ob die Voraussetzun- gen der BFH-Entscheidung erfüllt sind.

In einem weiteren Schritt werden die Krankenversicherungsgesellschaften die betroffenen Versicherten ermitteln und ihnen Papierbescheinigungen ausstellen. Aus den Bescheinigungen wird eine Korrektur der bislang elektronisch übermittelten Beitragsrückerstattung  hervorgehen.

Diese Bescheinigungen sind beim Finanzamt einzureichen.
BMF-Mitteilung vom 13.3.2017

Übergang verbleibender negativer Einkünfte nach § 2a EStG auf den Erben?
Nach § 2a EStG gelten für negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten (z.B. Schweiz)  Sonderregelungen.

Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines in einem Drittstaat belegenen Grundstücks dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet oder nach § 10d EStG abgezogen werden; sie können nur mit positiven Vermietungseinkünften aus demselben Staat ausgeglichen werden. Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen.

Bislang gehen nach Auffassung der Finanzverwaltung im Erbfall die beim Erblasser verbleibenden negativen Einkünfte nicht auf den Erben über (vgl. R 10d Abs. 9 Satz 9 EStR).

Ein  Finanzgericht widerspricht dieser Auffassung:
"Hat der Erblasser nach § 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG negative Einkünfte aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, das in einem Drittstaat (hier: Schweiz) belegen ist, können diese negativen Einkünfte mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat des Erben ausgeglichen werden. Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind für den Erben – wie zuvor für den Erblasser - …... gesondert festzustellen (gegen R 10d Abs. 9 Satz 9 EStR)."

Hinweis:
Gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zugelassen und eingelegt. Vergleichbare Fälle können bis zur Entscheidung des BFH offen gehalten werden.
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2016 – 13 K 897/16 F – Rev. eingelegt; Az. BFH: IX R 5/17 (EFG 2017 S. 281)

Lohnsteuer
Pauschalbesteuerung von Zuwendungen (§ 37b EStG) Ausübung und Widerruf

Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 37b EStG die Einkommensteuer für Nichtarbeitnehmer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich erbracht werden und für Geschenke, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben.

Dies gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Zu einigen grundsätzlichen Problemen dieser Vorschrift nimmt ein BFH-Urteil Stellung:
> Die Pauschalierungswahlrechte (für Nichtarbeitnehmer bzw. Arbeitnehmer) können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.

> Die Pauschalierungsmöglichkeit wird durch Abgabe einer entsprechenden  Lohnsteuer-Anmeldung  ausgeübt.

> Die in § 37b EStG gewährten Wahlrechte sind widerruflich; der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung  (Lohnsteueranmeldung)  zu erklären.
BFH-Urteil vom 15.6.2016 – VI R 54/15 (BB 2017 S. 357)



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