Mandanten-Rundschreiben 05/2020 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

11.04. 2020



Allgemeines
Rückstellung für Steuernachforderungen aus einer Außenprüfung

"Eine Rückstellung für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung, denen keine Steuerhinterziehung zugrunde liegt, ist nicht bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung, sondern erst im Jahr der ‚Aufdeckung‘ zu bilden."

Dies ist frühestens zum Zeitpunkt der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Außenprüfer anzunehmen. Erst durch die sogenannte "aufdeckungsorientierte Maßnahme" erhält das Finanzamt Kenntnis von dem die Steuer begründenden  Sachverhalt.

Ein Finanzgericht weicht mit diesem Urteil von der Auffassung des 3. Senats des BFH ab, der zum Ergebnis kam, dass - nicht hinterziehungsrelevante - Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung im Steuerentstehungsjahr und nicht erst im Jahr der Aufdeckung der Vorgänge durch die Betriebsprüfung zu passivieren sind
(BFH-Urteil vom 15.03.2012 III R 96/07,BStBl. II 2012, S. 719).

Der Steuerpflichtige hat die zugelassene Revision gegen das Urteil nicht eingelegt.
FG Münster, Urteil vom 20.08.2019 – 12 K 2903/15 G, F (kösdi 2020 S. 21548)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Berufsbegleitendes  Fachhochschulstudium als einheitliche mehraktige Berufsausbildung

"Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Kind während des zweiten Ausbildungsabschnitts einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgeht."

In diesem Verfahren ging es um die Frage der Gewährung von Kindergeld. Anspruch hierauf besteht u.a. für ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (vgl. hierzu 5/2019: "Abgrenzung von Ausbildungsphasen beim Kindergeld").

In Berufsausbildung befindet sich, wer "sein Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dabei wird die Ausbildungsmaßnahme auch nicht durch eine daneben ausgeübte Vollzeit-Erwerbstätigkeit ausgeschlossen.

Das Finanzgericht erkannte im Streitfall auf Erstausbildung, ließ aber wegen anderer noch offener Fälle mit gleicher Thematik die Revision zu.
FG Münster, Urteil vom 7.3.2019 – 8 K 2774/18 Kg;
Revision eingelegt, Az. BFH: III R 29/19 (NWB Eilnachrichten 2020 S. 686)

Zufluss einer Gewinnausschüttung bei gespaltener Gewinnverwendung
Praktisch ergibt sich nicht selten die Situation, dass bei einer GmbH einige Gesellschafter an einer Ausschüttung interessiert sind, andere hingegen den Gewinn thesaurieren wollen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, mit einem gespaltenen Gewinnverwendungsbeschluss den unterschiedlichen Interessen gerecht zu werden.

Die Gewinnanteile der thesaurierungswilligen Gesellschafter werden dann gesellschafterbezogenen Rücklagen gutgeschrieben.

Diese Lösung ist zwar gesellschaftsrechtlich zulässig und steuerlich anzuerkennen, es müssen aber nachstehende steuerlichen Einschränkungen beachtet werden.

Bei einem beherrschenden Gesellschafter geht die Finanzverwaltung regelmäßig bereits im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses von einem Zufluss aus und zwar auch dann, wenn für die Auszahlung aus dem Rücklagenkonto ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.

Eine Besteuerung kann der beherrschende Gesellschafter nicht dadurch verhindern, dass er den fälligen und durchsetzbaren Anspruch "gegen sich selbst" nicht bedient.
Niedersächsische FG, Urteil vom 4.7.2019 – 10 K 181/17
– Revision zugelassen, Az. BFH: VIII R 25/19 (EFG 2019 S. 1583)

Betriebsveräußerung gegen langfristige Zeitrente
Bei einer Betriebsveräußerung gegen langfristige Zeitrente (im Streitfall länger als 10 Jahre) hat der Steuerpflichtige die Wahl, statt der Sofortbesteuerung eine fortlaufende Besteuerung nach Maßgabe des Rentenzuflusses zu wählen.

Der Bundesfinanzhof stellt hierzu in einem Urteil fest, dass es sich bei dieser Wahl dann um nachträgliche betriebliche Einnahmen handelt, die der tariflichen Besteuerung unterliegen.

Die betreffende Kaufpreisforderung gehört bis zur Tilgung zum notwendigen (Rest-) Betriebsvermögen und kann nicht "entnommen" werden.

Der Zinsanteil zählt daher nicht zu den Kapitaleinkünften, mit der Folge, dass die Abgeltungsteuer keine Anwendung findet.
BFH-Urteil vom 5.11.12019 – X R 12/17 (kösdi 2020 S. 21633)

Größere Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden im Erbfall
Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die überwiegend Wohnzwecken dienen, können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

Dabei kann im Erbfall nach Auffassung der Finanzverwaltung der Erbe die Verteilung des Erblassers fortführen, wobei der auf das Todesjahr entfallende Anteil zeitanteilig beim Erblasser und beim Erben zu berücksichtigen ist (vgl. R 21.1. Abs. 6 EStR).

Das Urteil eines Finanzgerichts steht hierzu in Widerspruch:
"Noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV des Erblassers sind bei dem Erben in einer Summe abziehbar."

Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten.
FG Münster, Urteil vom 11.10.2019 – 10 K 3350/18 E, Revision eingelegt – Az. BFH: IX R 31/19 (DStRE 2020 S. 201)

Privates  Veräußerungsgeschäft bei der Übertragung eines Grundstücks
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

Im Rahmen eines Rechtsstreits kam der Bundesfinanzhof bei dieser Thematik kurz gefasst zu nachstehenden Ergebnissen.

1. Die bloße Übernahme einer Grundschuld, die keine Freistel- lung des Übertragenden von den schuldrechtlichen Verbindlichkei- ten beinhaltet, führt nicht zu Anschaffungskosten i.S. des § 23 EStG.
"Ein unentgeltlicher Erwerb i.S. des § 23 Abs.1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn im Rahmen der Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Übergeber ein (dingliches) Wohnrecht eingeräumt wird und die durch Grundschulden auf dem Grundstück abgesicherten Darlehen des Rechtsvorgängers nicht übernommen werden."

2. Es entstehen auch keine nachträglichen Anschaffungskosten, wenn der Erwerber eines Grundstücks später diese Verbindlichkeiten zur Löschung eines Grundpfandrechts tilgt, die er zunächst nicht übernommen hat.

3. Außerdem entstehen keine Veräußerungskosten durch die bloße Verwendung des Veräußerungserlöses nach der Veräußerung zur Tilgung privater Verbindlichkeiten.
BFH-Urteil vom 3.9.2019 – IX R 8/18 (DStR 2020 S. 33)

Lohnsteuer
Gesetzliche Definition des Sachlohnbegriffs Rechtsänderung

In der Praxis sind Gutscheine (z.B. Tankgutscheine) für Mitarbeiter ein beliebtes Mittel, den Mitarbeitern ein „Zubrot“ zukommen zu lassen. Hierbei ist zwischen Sachbezügen (monatliche Freigrenze 44 €) und Einnahmen in Geld (zu versteuernder Lohnbestandteil) zu differenzieren.

Durch eine Gesetzesänderung sind hierbei ab 1.1.2020 Neu- regelungen hinsichtlich der Abgrenzung zu beachten.

„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen be- rechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nummer 10 des Zah- lungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG).“

Im Ergebnis zählen damit u.a. auch die weit verbreiteten nachträglichen Kostenerstattungen nicht mehr zu den begünstigten Sachbezügen.

Beispiel:
Arbeitsnehmer tankt auf eigene Rechnung für 40 € und erhält nach Vorlage der Quittung vom Arbeitgeber diesen Betrag erstattet.
Bei der nachträglichen Kostenerstattung handelt es sich um eine Geldleistung, die steuer- und beitragspflichtig ist. Die monatliche Freigrenze von 44 € für Sachbezüge ist nicht anwendbar.

Hinweis:
Einzelheiten des neuen Rechts sollen in einem BMF-Schreiben bekannt gemacht werden.
§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2019
(BGBl. 2019 vom 17.12.2019 Teil I S. 2457)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Grundstücksschenkungen unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs

„Wird ein Grundstück unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert dessen Wert die Bereicherung. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.“

Dieses Urteil bestätigt die bisherige Auffassung und versagte den beantragten Abzug der noch offenen Darlehensschuld.

Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen berechnet sich als Produkt aus einem, vom Geschlecht und Alter des Nießbrauchberechtigten abhängigen Faktor und dem voraussichtlich in Zukunft vom Nießbrauchberechtigten im Durchschnitt der Jahre erzielbaren Jahreswert als Vermietungsüberschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten ohne Abschreibung (AfA).

Diese Bewertung erfordert eine Schätzung des Jahreswerts. Anhaltspunkt hierfür sind dabei die in den letzten Jahren erzielten Einkünfte vor AfA.

Der Jahreswert ist begrenzt, er beträgt höchstens 1/18,6-tel des Grundstückswerts, der sich nach dem Bewertungsgesetz ergibt (§ 16 BewG).
BFH-Urteil vom 28.05.2019 – II R 4/16 (DB 2020 S. 154)

Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs
Das nachfolgende Urteil erging zum inzwischen "überholten“ Schenkungssteuerrecht, hat aber weiterhin Bedeutung.

„1. Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG ….(Anm.: „alte Fassung“) setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Betriebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird.

2. Ist Gegenstand des Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden.

Der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Kommanditanteils kann Mitunternehmer sein.“

Entsprechend den ertragsteuerlichen Voraussetzungen für eine regelmäßig erwünschte Buchwertfortführung muss der bisherige Kommanditist Mitunternehmer sein und der neue Kommanditist muss Mitunternehmer geworden sein.

Erforderlich hierfür sind jeweils Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative. Ersteres beinhaltet insbesondere Teilhabe an Erfolg und Misserfolg, letzteres an unternehmerischen  Entscheidungen.

Insbesondere bei Schenkungen an minderjährige Kinder kommt dem Stimmrecht bzw. der regelmäßig vereinbarten Stimmrechtsvollmacht besondere Bedeutung zu.

Hierzu führte das Gericht in der Begründung aus, dass eine Stimmrechtsvollmacht lediglich die Ausübung des Stimmrechts erlaubt, regelmäßig widerrufen werden kann und den Vollmachtgeber nicht daran hindert, sein Stimmrecht selbst auszuüben.
BFH-Urteil vom 6.11.2019 – II R 34/16 (DStR 2020 S. 382)



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