Mandanten-Rundschreiben 05/2021 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.04. 2021



Allgemeines
Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona–Krise vom 10.3.2021

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz -BGBl. 2021 Teil I S. 330 Das Gesetz gewährt Steuerentlastungen für Familien, Gastronomie, Unternehmen und Selbständige.

1. Einkommensteuer
1.1. Verlustrücktrag (§10d EStG)
Die Höchstbeträge beim Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbständige werden für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 bei Einzelveranlagung von 5 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 10 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro nochmals angehoben (vgl. 8/2020).
Dies gilt ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten beim Verlustrücktrag wieder die alten Höchstbeträge von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro.

1.2. Kinderbonus (§ 66 EStG) Wegen der Corona-Pandemie wird auch im Jahre 2021 ein Kinderbonus für Kindergeldberechtigte ausbezahlt. Das Kindergeld für den Monat Mai 2021 wird um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro erhöht.

2. Umsatzsteuer
2.1. Steuersätze (§12 UStG)
Der bereits geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (vgl. 12/2020) wird über den 30.6.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert. Für Getränke bleibt es ab 1.1.2021 weiterhin beim Steuersatz von 19% USt.

Schlussbesprechung nach steuerlicher Außenprüfung
Steuerliche Außenprüfungen ("Betriebsprüfungen") werden auch während der Corona-Pandemie durchgeführt. Die Außenprüfung ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchzuführen. Ist ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden und kann die Außenprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden, ist an Amtsstelle zu prüfen.

Derzeit werden diese Prüfungen Corona-bedingt überwiegend an Amtsstelle durchgeführt. Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet.

In einem Streitfall hat das Finanzamt in Folge der Pandemie eine telefonische Besprechung vorgeschlagen. Der Steuerpflichtige lehnte dies ab und begehrte eine Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten.

Das Finanzgericht lehnte dieses Ansinnen ab: "Hinsichtlich der persönlichen Anwesenheit der Teilnehmer bei der Durchführung der Schlussbesprechung über das Ergebnis einer Außenprüfung bestehen keine bindenden gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie kann sich das Prüfungsfinanzamt ohne Ermessensfehler darauf beschränken, eine telefonische Schlussbesprechung anzubieten."
FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020 – 3 V 1087/20 –AE-AO


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semestern
Immer häufiger absolvieren Studierende im Ausland einen Teil ihres Studiums. Eine Studentin hatte nach abgeschlossener Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule aufgenommen. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren ist.

Für die Zeit des Auslandsstudiums beantragte die Studierende die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts hat der Bundesfinanzhof dem Antrag zugestimmt.

1. "Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen (weiteren) Hochschule (hier Auslandssemester) absolvieren können bzw. müssen, wird an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte …. begründet.

2. Studierende können daher Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind …. als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen.

3. Entsprechendes gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis begründen."

Hinweise: Von dem Urteil profitieren nur Studierende, die bereits eine Erstausausbildung (Berufsausbildung oder Bachelorstudien.gang) abgeschlossen haben.

Aufwendungen für die Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind vom Werbungskostenabzug ausgenommen; sie können nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.
BFH-Urteil vom 14.5.2020 – VI-R-3/18 (DStZ 2021 S. 65)

Steuerermäßigung nach § 35a EStG Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/ haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann gewährt wird, wenn die Leistungen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt erbracht werden.

So findet nach § 35a Abs. 4 EStG z.B. die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch dann Anwendung, wenn diese Leistungen an einer im EU-Ausland gelegenen eigengenutzten Ferienwohnung des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Hierbei müssen die weiteren Voraussetzungen bei Handwerkerleistungen, nämlich Erhalt einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Handwerkers auch in diesen "Auslandsfällen" erfüllt sein.

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung für vorgenannte Wirtschaftsgüter nach § 7 EStG zugrunde zu legen ist, bedurfte aufgrund des raschen technischen Fortschritts einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

Für die materiellen Wirtschaftsgüter "Computerhardware" sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs-und Anwendersoftware" gilt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr.

Nach den gesetzlichen Vorgaben beinhaltet dies eine Sofortabschreibung im Jahr des Zugangs, weil nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG eine monatliche pro-rata-temporis-Verteilung nur Anwendung findet bei einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr.

Der Begriff "Computer-Hardware" umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher-und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

Der Begriff "Software" erfasst die Betriebs-und Anwender-Software zur Dateneingabe und -verarbeitung. Die betroffenen Wirtschaftsgüter sind im BMF-Schreiben ausführlich definiert.


Erstmals Anwendung findet diese Regelung in Veranlagungszeiträumen ab 2021 und in Lohnsteuer-Anmeldezeiträumen, die nach dem 31.12.2020 enden.

In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können (Wahlrecht) diese Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
BMF-Schreiben vom 26.2.2021 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :13
(DStR 2021 S. 540)



Lohnsteuer
(Keine) Steuerbefreiung für pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeit

Nach § 3b EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-oder Nachtarbeit zusätzlich neben dem Grundlohn gezahlt werden, bis zu bestimmten prozentualen Grenzen steuerfrei. Eine bloße Kürzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns ist nicht zulässig.

Für die Anerkennung der Steuerfreiheit sind die Leitsätze eines aktuellen Urteils zu beachten:
1. "Monatlich in gleichbleibender Höhe ausgezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind regelmäßig nur dann nach § 3b EStG steuerfrei, wenn vor Abschluss des jeweiligen Lohnkontos eine Einzelabrechnung erfolgt. Für eine solche Einzelabrechnung reicht es nicht aus, lediglich zu kontrollieren, dass die Höchstbeträge aufs Jahr bezogen nicht überschritten wurden. Vielmehr muss auch ein Zahlungsausgleich vorgenommen werden."

2. "Hierfür hat der Arbeitgeber anhand der Stundenaufzeichnungen konkret zu ermitteln, welche SFN-Zuschläge er dem Arbeitnehmer für die zu begünstigten Zeiten geleisteten Stunden schuldet. Die Differenz zu den Abschlägen ist sodann (bei Unterzahlung) noch nachträglich an den Arbeitnehmer auszuzahlen oder (bei Überzahlung) vom Arbeitnehmer zurückzufordern."

In der Urteilsbegründung wird noch ausgeführt, dass der Abschluss des Lohnkontos am Ende eines jeden Kalenderjahres und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen ist.
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020 -10 K 410/17 H(L) (EFG 2021 S. 381)


Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Erbschaftsteuerliche Abgrenzung Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen. Im Rahmen eines Wohnungsunternehmens zählen u.a. Grundstücke, die zum Betriebsvermögen oder gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn
– der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von eigenen Wohnungen besteht und
– dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(§14 AO) erfordert. Die Einordnung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb war im Streitfall für die steuerlichen Vergünstigungen des § 13b ErbStG von entscheidender Bedeutung.

Ein solcher liegt nach Ansicht eines Finanzgerichts vor, "wenn der Steuerpflichtige neben der Überlassung von Wohnungen Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär betrieblichen Charakter" verleihen.

Von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit ist auszugehen, wenn der Vermieter bestimmte ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen – wie z.B. die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder der Bewachung des Gebäudes – erbringt oder wegen eines besonders schnellen, sich aus der Natur der Vermietung ergebenden Wechsels der Mieter oder Benutzer der Räume eine Unternehmensorganisation erforderlich ist."

Ergänzend muss darauf hingewiesen werden, dass die Klägerin im Streitfall eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war. Gleichwohl wurden die zum Betriebsvermögen dieser Kommanditgesellschaft gehörenden Wohnungen und Garagen als Verwaltungsvermögen eingeordnet.

Anmerkung: Nach bisheriger Verwaltungsauffassung liegt regelmäßig ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn das Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen hält (R E 13b.17 Abs.3 zu § 13b ErbStG).
FG Münster, Urteil vom 25.06.2020 – 3 K 13/20 F Revision eingelegt: AZ. BFH: II R 20/20 (DStRK 2020 S. 263)



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