Mandanten-Rundschreiben 07/2012 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

11.06. 2012



Allgemeines
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften

BGBl 2012 vom 8.5.2012 Teil I S. 1030
Im Rahmen des vorstehenden Gesetzes ergeben sich nachstehende steuerliche Änderungen.
1. Einkommensteuer
1.1. Steuerbefreiungen (§ 3 EStG)
Nach § 3 Nr. 45 EStG sind bisher die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei gestellt.

Diese Befreiungsvorschrift wird "modernisiert" und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Steuerfrei sind nunmehr die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten ganz allgemein (z.B. Personalcomputer, Smartphones, Tablets) und deren Zubehör.

Außerdem sind Vorteile aus der privaten Nutzung von System und Anwendungsprogrammen steuerbefreit, wenn der Arbeitgeber diese Programme in seinem Betrieb einsetzt.

Anwendung (§ 52 Absatz 4g EStG)
Die Neuregelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden, erstmals für dass Kalenderjahr 2000.

1.2.Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen  (§ 50d EStG)
In der Mehrzahl der Doppelbesteuerungsabkommen werden Dividenden, die eine ausländische Kapitalgesellschaft an eine  wesentlich (meist 10% oder 25%) beteiligte Kapitalgesellschaft im Inland ausschüttet, von der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgenommen (Schachtelprivileg).

Dies kann bei bestimmten Rechtsformen von Kapitalgesellschaften (z.B. KGaA, GmbH & atypisch Still) ) dazu führen, dass die Steuerbefreiung natürlichen Personen zugute kommt.

Dieses Ergebnis ist nicht erwünscht. Das abkommensrechtliche Schachtelprivileg wird daher der Kapitalgesellschaft jetzt durch die Regelungen im neuen Absatz 11 des § 50d EStG nur insoweit gewährt als ihr die Dividenden nach deutschem Steuerrecht auch zuzurechnen sind.

Anwendung (§ 52 Absatz 59a EStG)
Die Neuregelung ist erstmals auf Dividendenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 erfolgen.

2. Umsatzsteuer
Bislang unterliegen Lieferungen von lebenden Pferden einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde, dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.

Diese Umsatzsteuerermäßigung wird aufgehoben.

Anwendung (Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes)
Der volle Umsatzsteuersatz gilt für Lieferungen ab dem 1. Juli 2012.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Rückstellung für Geldbußen bei Gewinnabschöpfung

Geldbußen bzw. Rückstellungen für Geldbußen sind steuerlich gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Eine Ausnahme gebietet das objektive Nettoprinzip. Hiernach sind Geldbußen insoweit abzugsfähig, als mit der Geldbuße ein durch die unerlaubten Aktivitäten erzielter "Gewinn vor Steuern" abgeschöpft wird. Eine doppelte Belastung (Gewinnbesteuerung und Gewinnabschöpfung) soll damit vermieden werden.

Aus den Bußgeldentscheidungen geht allerdings i.d.R. nicht hervor, ob und in welcher Höhe eine Gewinnabschöpfung bezweckt wird. Eine Aufteilung ist daher nur im Wege der Schätzung möglich.

Im Streitfall ging es um eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße wegen der Zugehörigkeit zu einem Kartell.
Das Gericht hielt den Beklagten in dem nicht rechtskräftigen Urteil an seiner in dem Verfahren früher selbst vorgetragenen Aussage fest, wonach er durch das Kartell keine wirtschaftlichen Vorteile erzielt hat.

FG Münster, Urteil vom 18.11.2011 14 K 1535/09, Revision eingelegt Az BFH IV R 4/12 ( BB 2012 S. 892)

Passivierung von Verbindlichkeiten bei vereinbartem Rangrücktritt
Nach § 5 Abs. 2a EStG dürfen Verpflichtungen steuerlich nicht passiviert werden, wenn diese nur aus künftigen Gewinnen oder Einnahmen zu erfüllen sind.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden: "Eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht,
kann mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden."

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung auf der Basis dieses Urteils ihre nachstehende Verwaltungsauffassung ändern wird. Bislang galt zu dieser Thematik nach Verwaltungsauffassung  – kurz gefasst Folgendes:

1. Einfacher Rangrücktritt ohne Besserungsabrede

1.1. Gläubiger tritt mit seiner Forderung hinter alle anderen Gläubiger zurück.
> Verbindlichkeit bleibt passiviert keine Ausbuchung.
§ 5 Abs. 2a EStG findet keine Anwendung.

2. Einfacher Rangrücktritt mit (zusätzlicher) Besserungsabrede Rückzahlung der Verbindlichkeit erfolgt nur, wenn der Schuldner dazu in der Lage ist
2.1. aus zukünftigen Gewinnen oder aus einem Liquidationsüberschuss
> Keine Passivierung der Verbindlichkeit – Ausbuchung
gewinnrealisierend (§ 5 Absatz 2a EStG)

2.2. aus zukünftigen Gewinnen oder aus einem Liquidationsüberschuss oder aus anderem freien Vermögen
> Verbindlichkeit bleibt passiviert – keine Ausbuchung.
§ 5 Abs. 2a EStG findet keine Anwendung.

3. Qualifizierter Rangrücktritt
Rückzahlung der Verbindlichkeit erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger und bis zur Abwendung der Krise auch frühestens zusammen mit den Einlagenrückgewährsansprüchen der Geselschafter.

Gläubigerforderung stellt statutarisches Kapital dar.
> Verbindlichkeit bleibt passiviert – keine Ausbuchung.
§ 5 Abs. 2a EStG findet keine Anwendung.
aber: keine Passivierung in einer insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz.
BFHUrteil vom 30.11.2011 I R 100/10 (KÖSDI 2012 S. 17837) Schreiben des BdF vom 8.9.2006 (BStBl 2006 Teil I S. 497)

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung voll abzugsfähig?
Ab dem Jahre 2010 sind Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung in Höhe der Basisabsicherung voll als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können hingegen nur im Rahmen der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden und wirken sich damit sehr häufig steuerlich gar nicht aus.

Der Bundesfinanzhof hat diese gesetzliche Regelung bestätigt.

Beim Bundesverfassungsgericht ist jedoch in dieser Angelegenheit Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, so dass unter Hinweis auf dieses Verfahren Einsprüche möglich sind, verbunden mit einem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des angerufenen Gerichts.

Bundesverfassungsgericht Az 2 BvR 598/12 (NWB Eilnachrichten 2012 S. 1580) BFHUrteil vom 16.11.2011X R 15/09 (DStRE 2012 S. 533)

Umsatzsteuer
"Gelangensbestätigung" Erneute Fristverlängerung geplant!

Für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen wurde eine sog. Gelangensbestätigung – ursprünglich ab
1.4.2012 – neu eingeführt (vgl. 3/2012).

Der Anwendungsbeginn wurde schon einmal auf den 1.7.2012 verschoben (vgl. 4/2012).

Nach letzten Informationen soll der Anwendungsbeginn nochmals verschoben werden; ein offizielles BMFSchreiben hierzu liegt derzeit noch nicht vor.

Vermietung des Miteigentumsanteils an einem gemischtgenutzten Grundstück an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer
Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Grundstücksnutzungen beinhaltet Risiken.

Einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof lagen folgende Fakten zugrunde:
Eine Ehepaar ist jeweils zu 50% Bruchteilseigentümer eines Grundstücks, das vom Ehemann zu 41,5% für seinen Betrieb genutzt wird und das im Übrigen Wohnzecken der Eheleute dient. Die Ehefrau vermietet ihren Miteigentumsanteil unter Option zur Umsatzsteuer an den Ehemann und machte die darauf entfallenden Vorsteuern aus den Baukosten geltend.

Der Bundesfinanzhof versagte den Vorsteuerabzug und urteilte wie folgt:
"Stellt eine aus zwei Personen bestehende Miteigentümergemeinschaft ein Gebäude her, das einer der Gemeinschafter teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, wird dieser Grundstücksteil (Büro) an ihn geliefert und kann daher nicht Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter sein."

Aus dem Urteil muss geschlossen werden, dass der nutzende Ehemann unmittelbar selbst im betrieblichen Nutzungsumfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und dies auch dann, wenn die Handwerkerrechnungen auf die Miteigentümer lauten.

Anmerkung
Die vorstehenden umsatzsteuerlichen Risiken werden vermieden, wenn die Grundstücksgemeinschaft selbst als Bauherr auftritt und die Vermietung an den nutzenden Miteigentümer durch diese Grundstücksgemeinschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer erfolgt.

BFHUrteil vom 7.7.2011 V R 41/09 (DStR 2011 S. 1955)

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
Geldtransfer auf ein "OderKonto" bei Ehegatten als Schenkung?

Die Einzahlung eines Ehegatten auf ein gemeinschaftliches Konto (sogenanntes OderKonto) der Eheleute kann eine Schenkung beinhalten (vgl. 10/2011).

Dies ist aber nur dann der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der "begünstigte" Ehegatte wirtschaftlich für eigene Rechnung über das Kontoguthaben verfügen kann.

In der Praxis wird es in aller Regel an einer entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung mangeln. Dann sind die "Umstände des Einzelfalls" maßgebend. Nach Ansicht des Gerichts trägt hierbei das Finanzamt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind.

Im Streitfall wurde die Angelegenheit wegen fehlender Feststellungen an das Finanzgericht zurückgewiesen.

Anmerkungen:
Gesetzlich (§ 430 BGB) steht Ehegatten das Guthaben auf einem OderKonto "soweit nichts anderes bestimmt ist" jeweils zu gleichen Teilen zu. Vorsorglich sollte daher bei entsprechenden Geldtransfers auf OderKonten eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, die sich mit der späteren praktischen Handhabung deckt.
BFHUrteil vom 23.11.2011 II R 33/10 (DStR 2012 S. 796)



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