Mandanten-Rundschreiben 08/2016 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

25.07. 2016



Allgemeines
Basiszinssätze

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Dieser - weiterhin negative - Basiszinssatz wird ab 1. Juli 2016 neu festgesetzt auf - 0,88% (bisher - 0,83%).

Der Verzugszinssatz beträgt damit für
- Verbrauchergeschäfte    4,12% (bisher 4,17%)
(5%-Punkte über Basiszinssatz - § 288 Abs.1 Satz 2 BGB)

- Handelsgeschäfte    8,12% (bisher 8,17%)
(9%-Punkte* über Basiszinssatz - § 288 Abs. 2 BGB)
*Hinweis: Bis zum 28.7.2014 entstandene Forderungen 8%-Punkte

Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn
Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn (der- zeit 8,50 €/Std.) für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung bestehen (z.B. für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG).

Das Arbeitsverhältnis einer in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmte sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem "normalen Monatsgehalt" (hier lag der vereinbarte Stundenlohn unter 8,50 €) besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsah.

Das Unternehmen schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen, wonach diese monatlich mit jeweils 1/12 des Urlaubs- und Weihnachtsgelds ausbezahlt wurden. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergab sich ein Stundenlohn von mehr als 8,50 €.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat die Klägerin aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht.

Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin ist erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungswirkung zu.
BAG, Urteil vom 25.5.2016 – 5 AZR 135/16
(Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 24/16 vom  25.5.2016)


Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder selbständig tätige Mitarbeit
Die finanziellen Risiken einer fehlerhaft als selbständig eingeordneten Tätigkeit zeigt das Urteil eines Landessozialgerichts auf.

Für die Ermittlung der Nacherhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ging der Versicherungsträger von einer fiktiven Nettolohnvereinbarung aus und unterstellte bei der Hochrechnung auf das Bruttoentgelt die Lohnsteuerklasse VI.

Anmerkung:
Zur Vermeidung der beträchtlichen finanziellen Risiken ist – zumindest in Zweifelsfällen – die Einleitung eines Status-Feststellungsverfahrens  dringend  zu empfehlen.

Zweifel sind z.B. insbesondere dann angebracht, wenn in einem Unternehmen gleichartige Tätigkeiten sowohl von Arbeitneh- mern als auch von (angeblich) als selbständig angesehenen Mitarbeitern erbracht werden.
Landessozialgericht Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 17.9.2015 – L 5 KR 146/15 (NWB Eilnachrichten 2016 S. 1710)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Einkünfte aus Vermietung Verteilung  größerer Erhaltungsaufwendungen

Nach § 82b EStDV besteht die Möglichkeit, größere Erhaltungsaufwendungen bei Grundstücken, die nicht zu einem Be- triebsvermögen gehören und die überwiegend Wohnzwecken dienen, auf  2 bis 5 Jahre gleichmäßig zu  verteilen.

Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraumes veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungs-
aufwendungen im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen.

Gleiches gilt, wenn das Grundstück in ein Betriebsvermögen eingebracht wird oder nicht mehr der Einkünfteerzielung dient.

Hierzu entschied ein Finanzgericht:
"Erhaltungsaufwendungen, die der Nießbraucher nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt hat, kann der Eigentümer nach Beendigung der Nießbrauchs innerhalb des Verteilungszeitraums nicht in Höhe des verbliebenen Teils als Werbungskosten geltend machen."

Ob dies auch für den Fall einer Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall) gilt, blieb im Urteil ebenso offen wie die Frage, auf welche Weise der Abzug beim Nießbraucher zu erfolgen hat.

Das Gericht hatte die Revision zugelassen, diese aber wurde nicht eingelegt.

Die Verwaltungsrichtlinien zur Einkommensteuer, an welche das Gericht nicht gebunden ist, besagen in R 21.1 Absatz 6:
"Wird das Eigentum an einem Gebäude unentgeltlich auf einen anderen übertragen, kann der Rechtsnachfolger Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten res lichen Verteilungszeitraum geltend machen. Dabei ist der Teil des Erhaltungsaufwands, der auf den Veranlagungszeitraum des Eigentumswechsels entfällt, entsprechend der Besitzdauer auf den Rechtsvorgänger und den Rechtsnachfolger aufzuteilen."
FG Münster, Urteil vom 15.4.2016 – 4 K 422/15 E – rechtskräftig (EFG 2016 S. 896)

Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Nach den Vorgaben in § 35 des Einkommensteuergesetzes ermäßigt sich bei Einkünften aus Gewerbebetrieb die Einkommensteuer um das 3,8-fache des (anteiligen) Gewerbesteuermessbetrags, der 3,5% des Gewerbeertrags beträgt. Diese Steuerermäßigung in Höhe von 13,3% des "Gewinns" ist der Höhe nach auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

Nach bisheriger Auffassung wird bei Personengesellschaften der Gewerbesteuermessbetrag zeitanteilig entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt. Vertraglich geregelte Vorabgewinne sowie Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen bleiben unberücksichtigt.

Hiergegen hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden:
"1. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel selbst dann nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, wenn sich der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Veräußerer eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat."

"2. Auch nach unterjährigem Gesellschafterwechsel ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesell- schafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind."

Hinweise:
- Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Kommt dieses Urteil aber zur Anwendung, ist z.B. von einem Ausscheiden eines Gesellschafters kurz vor Ende eines Kalenderjahres i.d.R. abzuraten, weil beim ausscheidenden Gesellschafter ggf. hohe (fast ganzjährige) Gewinnanteile steuerpflichtig werden, eine Gewerbesteueranrechnung aber entfällt.

- Zu den gewerblichen Gewinnen einer Mitunternehmerschaft gehören auch Anteilsveräußerungsgewinne, die auf juristische Personen sowie Teilanteilsveräußerungsgewinne, die auf natürliche Personen als Gesellschafter entfallen.
BFH-Urteil vom 14.1.2016 – IV R 5/14 (GmbHR 2016 S. 661)

Umsatzsteuer
Umsatzsteuerliche Konsequenzen aus  Betriebsveranstaltungen

Mit Wirkung auf den 1.1.2015 wurde die frühere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen durch einen Freibetrag von 110 € ersetzt (vgl. 12/2015).

Das Bundesfinanzministerium weist nochmals darauf hin, dass die einkommensteuerliche Umstellung von einer Freigrenze auf einen Freibetrag nicht auf die Umsatzsteuer übertragen werden kann.

Zur Beurteilung, ob eine nichtunternehmerische Veranlassung der Zuwendung überwiegt oder nicht, zieht aber die Finanzverwaltung die 110 € - Grenze (incl. USt) heran. In diesem Rahmen ist üblicherweise davon auszugehen, dass die Zuwendung unternehmerisch veranlasst ist und damit einen Vorsteuerabzug zulässt.

Bei Ausgaben von mehr als 110 € ist hingegen davon auszugehen, dass unternehmerische Erwägungen regelmäßig in den Hintergrund treten. Der Unternehmer hat danach – für die gesamten Ausgaben – keinen Vorsteuerabzug (vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – 7. Auswirkungen der gesetzlichen Änderung auf die USt - DB 2015 S. 2481).
BMF-Schreiben vom 19.4.2016 – III C 2 – S 7109/15/10001
(DStR – Kompakt Heft 18/2016 VIII)


Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Steuerbefreiung für Familienheim Rückwirkende  Versagung  der Steuerbefreiung

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b bzw. 4c ErbStG ist der Erwerb eines Familienheimes von Todes wegen von der Steuer befreit.

Betroffen ist ein Grundstück, das bis zum Erbfall vom Erblasser für eigene Wohnzweck genutzt wurde und das bei bestimmten Erben (Ehegatte/Lebenspartner, Kinder) unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt ist.

Nach den gesetzlichen Vorgaben fällt vorstehende Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Er- werber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt.

Hierzu hat ein Finanzgericht über den Wortlaut des Gesetzes hinaus entschieden:
"Die Steuerbefreiung für Familienheime ist rückwirkend zu versagen, wenn der Erwerber innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb seine Eigentümerstellung überträgt, auch wenn er das Familienheim weiterhin im Rahmen eines Nießbrauchs oder Wohnrechts weiterbenutzt."

"Dies gilt auch für die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims durch den Erben auf seine Kinder innerhalb der Zehnjahresfrist."

Hinweis:
Das Urteil ist rechtskräftig; die vom Gericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 15.2.2016–1 K 2275/15 (EFG 2016 S. 734)

Grunderwerbsteuer
Ansatz des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

"Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

Die von der Eigentümergemeinschaft angesammelte anteilige Instandhaltungsrücklage gehört dagegen beim Kauf einer Ei- gentumswohnung bei der Grunderwerbsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage."
BFH-Urteil vom 2.3.2016 – II R 27/14 (kösdi 2016 S. 19838)



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