Mandanten-Rundschreiben 08/2017 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

17.07. 2017



Allgemeines
Automatischer steuerlicher Informationsaustausch AIA

Auf der Berlin Tax Conference 2014 besiegelten internationale Finanzminister den automatischen Informationsaustausch (AIA) von Steuerdaten. An dem Verfahren nehmen Deutschland, alle übrigen EU-Mitgliedstaaten sowie zahlreiche Drittstaaten teil.

Zukünftig werden Geldhäuser die Daten all ihrer nicht im Inland ansässigen Bankkunden einmal jährlich erfassen und diese an die nationalen Finanzbehörden weiterleiten.
Diese reichen die verschlüsselten Daten dann an die Steuerbehörden der Heimatländer weiter.

Gemeldet werden u.a. Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen.

Der erste Austausch von Daten für Finanzkonten erfolgt grundsätzlich für Daten des Steuerjahres 2016 im September 2017.

Gegebenenfalls sollte vor diesem Austausch noch die Frage einer Selbstanzeige überprüft werden.

Anmerkung:
Die Schweiz und Österreich führen abweichend vom grund- sätzlichen Beginn den AIA erstmalig im Jahr 2018 für Daten der Steuerjahre ab 2017 durch.
Beitrag zur Selbstanzeige von Dr. Spatscheck/Lindenberg (Stbg 2017 S. 263)

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)
BGBl 2017 vom 24.6.2017 Teil I S. 1682

Nachstehend wird nur auf die wahrscheinlich praktisch bedeutenden Änderungen bzw. Neuerungen des Gesetzes eingegangen.

1. Abgabenordnung - AO
1.1. Schutz von Bankkunden (§ 30a AO)

Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis wird aufgehoben. Kreditinstitute haben damit keine gesetzliche Verschwiegen- heitspflicht mehr zu beachten.

Anwendung (Artikel 97 § 1 Abs. 12 Satz 2 EGAO)
Die bisherigen Bestimmungen des § 30a AO sind ab dem 25.6.2017 (Tag nach der Gesetzesverkündung) auch auf Sachverhalte nicht mehr anzu- wenden, die vorher verwirklicht worden sind.


1.2. Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen (§ 93 AO)
Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke wird erweitert und ist jetzt auch zulässig zur Ermittlung in Fällen, in denen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO ist.

Anwendung (Artikel 97 § 1 Abs. 12 Satz 1 EGAO)
Die Neuerung ist auf alle am 25.6.2017 (Tag nach der Gesetzesverkündung) anhängigen Verfahren anzuwenden.


1.3. Anzeigen über die Erwerbstätigkeit (138  AO)
Die Anzeigepflichten für ausländische Betriebe und Betriebsstätten und für Beteiligungen an ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften  werden erweitert.

Bei mittelbaren Beteiligungen an Körperschaften wird die Beteiligungsgrenze von bisher mindestens 25% auf mindestens 10% herabgesetzt und damit der schon bisher geltenden Grenze bei unmittelbarer Beteiligung angepasst.

Die unmittelbare oder mittelbare Erlangung eines beherrschenden oder bestimmenden Einflusses auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat- Gesellschaft (Nicht-EU) ist dem betreffenden Finanzamt zu melden.

Anwendung (Artikel 97 § 32 EGAO)
Die Regelungen sind erstmals anzuwenden auf Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht werden.
Außerdem sind schon vor dem 1.1.2018 bestehende Beherrschungen zu melden, wenn diese auch noch am 1.1.2018 fortbestehen.


1.4. Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften (§ 138b AO)

Die neu eingefügte Vorschrift des § 138b AO verpflichtet insbesondere Kreditinstitute in bestimmten Fällen von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften (Nicht-EU) den Finanzbehörden mitzuteilen.

Anwendung (Artikel 97 § 32 EGAO)
Die Regelungen sind erstmals anzuwenden auf Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht werden.


1.5. Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger (§ 147a AO)
Der neue Absatz 2 des §147a AO beinhaltet eine Aufbewahrungspflicht für Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft (Nicht-EU) ausüben können.

Aufzeichnungen und Unterlagen über diese Beziehung und alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind 6 Jahre aufzubewahren.

Anwendung (Artikel 97 § 22 Abs. 3 EGAO)
Die neue Bestimmung ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 beginnen.


1.6. Beginn der Festsetzungsfrist (§ 170 AO)
Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft (Nicht-EU) stehen, beginnt in vorstehend genannten Fällen der Beherrschung die Festsetzungsfrist erst mit deren Bekanntwerden, spätestens aber 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Anwendung (Artikel 97 § 10 Abs. 15 EGAO)
Vorstehende Regelung gilt für alle nach dem 31.12.2017 beginnenden Festsetzungsfristen.


1.7. Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist (§ 228 AO)
Die Zahlungsverjährungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis beträgt grundsätzlich unverändert 5 Jahre, verlängert sich aber in Fällen der Steuerhinterziehung, des Schmuggels oder der Steuerhehlerei auf 10 Jahre.

Anwendung (Artikel 97 § 14 Abs. 5 EGAO)
Die Regelung gilt für alle am 24.6.2017 (Tag der Gesetzesverkündung) noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.


2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG
2.1. Persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG)

Nach der bisherigen Regelung wird ein Vermögensanfall in Fällen der beschränkten Steuerpflicht mit Inlandsvermögen auf Antrag des Erwerbers insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Steuerentstehung seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Diese Bestimmung wird aufgehoben.

Anwendung (Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes)
Die Aufhebung tritt am 25.6.2017 (Tag nach der Gesetzesverkündung) in Kraft.


2.2. Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG)

Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsprechung für Abfindungen, die ein Erbprätendent, der Anspruch auf das Erbe erhebt, dafür erhält, dass er die Erbenstellung eines anderen nicht mehr bestreitet, geändert und eine Besteuerung verneint, gleichzeitig aber den Abzug des Abfindungsbetrages als Nachlassverbindlichkeit  zugelassen.

Die dadurch entstandene Besteuerungslücke wird mit der neuen Fassung von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG geschlossen.

Jetzt unterliegen sämtliche Abfindungen der Besteuerung.

Anwendung (§ 37 Abs. 14 ErbStG)
Die Vorschrift ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24.6.2017 (Tag der Gesetzesverkündung) entsteht.


2.3. Freibeträge (§ 16 ErbStG)

In Fällen der beschränkten Steuerpflicht werden die im 10-Jahreszeitraum bei unbeschränkter Steuerpflicht geltenden Freibeträge gekürzt.

Der zu kürzende Teilbetrag ergibt sich aus dem Verhältnis des nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum Wert des gesamten Vermögensanfalls.

Anwendung (§ 37 Abs. 14 ErbStG)
Die Neufassung gilt für Fälle, für die die Steuer nach dem 24.6.2017 (Tag der Gesetzesverkündung) entsteht.


2.4. Besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Die Gewährung dieses Freibetrages für Ehegatten bzw. Leben- spartner und Kinder setzt bei beschränkter Steuerpflicht die Amtshilfe durch den Staat voraus, in dem der Erblasser ansässig ist.

Anwendung (§ 37 Abs. 13 ErbStG)
Die Neuregelung gilt für Fälle, für die die Steuer nach dem 24.6.2017 (Tag der Gesetzesverkündung) entsteht.
Außerdem gilt sie rückwirkend für alle Fälle, bei denen die Steuerbe- scheide noch nicht bestandskräftig sind.


3. Bundeskindergeldgesetz  – BKGG
3.1. Höhe des Kindergeldes (§ 6 BKGG)

Das Kindergeld wird rückwirkend nur noch für die letzten 6 Monate vor Antragstellung gewährt. Bisher bestand eine vierjährige Festsetzungsfrist.

Die Regelung bezweckt die Vermeidung von Missbräuchen, die dadurch entstehen, dass die begründenden Tatsachen für den Kindergeldbezug rückwirkend nur schwer überprüfbar sind.


Anwendung (§ 20 Abs. 10 BKKG)
Die neue Fassung ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 eingehen.
Anmerkung: Analoge Gesetzesanpassung erfolgt in § 66 EStG


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Pauschale Einkommensteuer auf Geschenke unterliegt  Abzugsverbot

Bei der Gewinnermittlung sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abzuziehen (§ 4 Abs. 4 EStG).

Handelt es sich jedoch um Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen sie den Gewinn nicht mindern. Dies wiederum gilt nur dann nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Nr.1 EStG).

Steuerpflichtige können nach § 37b EStG die Einkommen- steuer grundsätzlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten derartigen Geschenke (mit Ausnahme von Geldgeschenken) pauschal mit 30% (zzgl SolZ und KiSt) erheben. In die- sem Fall bleibt die Zuwendung bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz.

Strittig war die Behandlung der Pauschalsteuer, die der BFH wie folgt entschieden hat:
"Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz1 Nr.1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 € übersteigt."
Im Ergebnis wird damit Geschenk und „Steuergeschenk“ gleichbehandelt.
Hinweis:
Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten; bislang war diese großzügiger und hat die Steuer bei der Prüfung der 35 €-Grenze nicht einbezogen.
BFH-Urteil vom 30.3.2017 – IV R 13/14 (DB 2017 S.1300)



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