Mandanten-Rundschreiben 09/2016 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

11.08. 2016




Allgemeines
Abgabefristfür Steuererklärungen 2015

Sofern die Steuererklärungen 2015 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Frist (31. Mai 2016) allgemein bis zum  31. Dezember  2016.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten  Frist anzufordern.

Die Frist kann über den 31. Dezember 2016 bis zum 28. Februar 2017 nur aufgrund begründeter Einzelanträge verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grund- sätzlich nicht in Betracht.

Hinweis:
Um Bearbeitungsengpässe am Jahresende zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern zeitnah zur Verfügung gestellt werden.

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.1.2016 (DB 2016 S.81)

Förderung der Elektromobilität
Umweltbonus

Die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 2.7.2016 in Kraft getreten.

Gefördert wird der Erwerb neuer elektrisch betriebener Fahrzeuge, die sich auf einer Liste aller förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden.

Antragsberechtigt sind: Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.

Der Bundesanteil am sogenannten Umweltbonus beträgt grundsätzlich 2.000 €, für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug ermäßigt sich der Bonus auf 1.500 €.

Die vorstehende Förderung wird nur dann gewährt, wenn der Automobilhersteller auf den Nettokaufpreis des Basismodells einen Nachlass in gleicher Höhe von 2.000 € bzw. 1.500 € gewährt.

Der Nettolistenpreis des Basismodells darf 60.000 € nicht überschreiten. Der Erwerb (Kauf oder Leasing) sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18.5.2016 erfolgt sein.

Für die Antragstellung steht ein elektronisches Antragsformular (www.bafa.de) zur Verfügung (BAFA – Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle).
Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 29.6.2016 (NWB Panorama 2016 S. 2099)

Aufbewahrung digitaler Unterlagen
Übergangsfrist für elektronische Kassen endet

Bereits im Jahre 2010 hat die Finanzverwaltung die Vorschriften zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften neu geregelt (vgl. 2/2016).

Danach müssen alle steuerlich relevanten Daten innerhalb der Kasse selbst oder auf einem externen Datenträger unverändert und maschinell auswertbar gespeichert werden.

Den Unternehmen (z.B. Gastronomie, Einzelhandel) wurde eine Übergangsfrist gewährt, in der weiterhin Kassen eingesetzt werden können, die die Anforderungen nicht vollständig erfüllen. Diese Übergangsfrist endet am  31.12.2016!

Hinweis:
Die Verhinderung von Steuerbetrug durch Manipulationen von Kassen ist dem Gesetzgeber weiterhin ein Anliegen. Es liegt bereits ein Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vor. Im Wesentlichen sind ein verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung, die Einführung einer Kassen-Nachschau sowie die Sanktionierung von Verstößen vorgesehen
(Pressemitteilung BMF vom 13.7.2016).

Einkommensteuer - Körperschaftsteuer
Außergewöhnliche Belastungen Verteilung auf mehrere Jahre?

Ein Finanzgericht hat in einem Streitfall eine Verteilung aus Billigkeitsgründen  zugestanden.

"Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seiner Wohnung entstehen und dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, kann der Steuerpflichtige nach § 163 AO auf mehrere Jahre verteilen, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen im Abflussjahr entgegensteht."

Anmerkung:
Das Urteil ist rechtskräftig, die Frage der Verteilung aber weiterhin umstritten.
Das FG Baden-Württemberg hat sich gegen eine Verteilung ausgesprochen, die Revision ist beim BFH anhängig (vgl. 1/2016).
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.8.2014 – 4 K 718/13 (DStRE 2016 S. 809)

Zeitpunkt  der Gewinnrealisierung bei einem gemischten Vertrag (Gerüstbau)
Der Bundesfinanzhof wird sich mit der Frage des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung bei einem gemischten Vertrag mit verschiedenen Leistungselementen (zum Teil werkvertragliche Bestandteile, teilweise mietvertragliche Elemente) auseinandersetzen müssen.

Grundlage hierfür bietet das nicht rechtskräftige Urteil eines Finanzgerichts zur Problematik der Gewinnrealisierung bei einem Gerüstbauvertrag.

"Die Gewinnrealisierung bei Gerüstbauverträgen richtet sich nach den für Werkverträge geltenden Grundsätzen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, mithin der Beendigung des Abbaus des Gerüsts."

Ein Gerüstbauvertrag gliedert sich in drei Leistungsphasen, den Aufbau, die Zur-Verfügung-Stellung und den Abbau des Gerüsts.

Nach Ansicht des Gerichts schuldet der Gerüstbauer aber einen einheitlichen Leistungserfolg. Eine Aufteilung nach den vorstehend aufgeführten Leistungsphasen verneinte das Gericht und widersprach damit einer zeitlich abgestuften Gewinnrealisierung.

Auch der "Vermietungsphase" nach Aufbau und vor Abbau maß das Gericht keine entscheidende Bedeutung zu.

Dem Urteil kommt nach der Rückkehr zur alten Rechtslage bei Werkverträgen (vgl. 5/2016) wohl aktuell besondere Bedeutung zu.
FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 3.3.2016 – 3 K 1603/14 – Rev. eingelegt – Az. BFH: I R 26/16 (EFG 2016 S.1071)

Einbringung eines privaten Wirtschaftsguts durch Kommanditisten
"Überträgt der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut, dessen Gegenwert alleine seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, liegt keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem aus dem Kapitalkonto I folgenden festen Kapitalanteil richten."

Die Übertragung eines privaten Wirtschaftsguts erfolgt in vorstehenden Fällen entweder entgeltlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich als Einlage.

Im Streitfall war eine entgeltliche Übertragung Ziel der Vereinbarung. Nach der (bisherigen) Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 11.7.2011. BStBl. I 2011 S. 713) wäre dieses Ziel auch erreicht worden, das Gericht aber, das an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist, beurteilte die Angelegenheit anders.

Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil bleibt abzuwarten.

Bei gewollter Entgeltlichkeit, z.B. bei Einbringung nicht (mehr) steuerverstrickten Privatvermögens, sollte bis dahin diesem Urteil und der Begründung Rechnung getragen werden. In der Praxis muss hiernach bei erwünschter Entgeltlichkeit regelmäßig das Kommanditkapital (Kapitalkonto I) als Gegenleistung erhöht werden.
BFH-Urteil vom 29.7.2015 – IV R 15/14 (DStR 2016 S. 217)

Gewerbliche Prägung bei einer sogenannten Einheits-GmbH & Co. KG?
In sehr vielen praktischen Fällen ist zur Vermeidung einer Gewinnrealisierung die gewerbliche Prägung einer - nicht originär gewerblich tätigen - GmbH & Co. KG erwünscht.

Eine solche liegt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG im praktisch bedeutenden Fall dann vor, wenn nur eine Kapitalgesellschaft (GmbH) als persönlich haftender Gesellschafter der KG fungiert und auch nur diese GmbH zur Geschäftsführung (in der KG) befugt ist.

Bei einer Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditgesellschaft selbst alleiniger Gesellschafter der Komplementär-
GmbH ist, stößt die Umsetzung dieser Vorgabe auf Schwierigkeiten, weil die Kommanditisten die Gesellschafterrechte im Rahmen der GmbH-Versammlung  wahrnehmen.

Das mit dem Streitfall befasste Finanzgericht entschied positiv:
"Die besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Einheits-GmbH & Co. KG zur Wahrnehmung der Rechte an der Komplementär-GmbH im Falle eines Interessenkonflikts steht ihrer gewerblichen Prägung nicht entgegen."

Die Finanzverwaltung aber hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Anmerkung:
Vorsorglich sollte derzeit bei Neugründungen von gewerblich geprägten Gesellschaften bis zur höchstrichterlichen Klärung von einer Einheitsgesellschaft abgesehen werden.
FG Münster, Urteil vom 28.8.2014 – 3 K 743/13 – Revision einlegt, Az: BFH: IV R 42/14 (EFG 2015 S. 121)

Erbschaftsteuer - Schenkungsteuer
Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer Neuregelung

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungswidrigkeit bestimmter Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 30.06.2017 eingeräumt (vgl. 2/2015).

Diese Frist ist verstrichen, eine Neuregelung nicht verabschiedet.

Ein neuer Gesetzesentwurf wurde inzwischen an den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat überwiesen, der sich am 08.09.2016 mit dem Thema befassen wird.

Es bestehen derzeit in der Literatur erhebliche Meinungsunterschiede hinsichtlich der Auswirkungen des  Fristablaufs.

Im günstigsten Fall besteht derzeit ein erbschaft- und schenkungsteuerfreier Zeitraum. Unter diesem Aspekt sind Übertra- gungen mit entsprechenden Steuerklauseln überlegenswert.

Erbschaftsteuergesetz nach dem 30.6.2016 – Steuerpause? Beitrag von Prof. Dr. Georg Crezelius (ZEV 2016 S. 367)

Allerdings bleibt nach Auffassung der Finanzverwaltung das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung in vollem Umfang weiter anwendbar. Dies gilt auch für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht.
Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 21.06.2016 (DB 2016 S. 1609)

Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs "gegen sich selbst" trotz Verjährung

Dem Urteil eines Finanzgerichts lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Eltern hatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und den Sohn als Schlusserben bestimmt (sogenanntes Berliner Testament).

Nach dem Tod der letztverstorbenen Mutter machte der Sohn seinen inzwischen verjährten Pflichtteilsanspruch nach dem Tode seines Vaters geltend und setzte diesen Anspruch als Nachlassverbindlichkeit an.

Das Finanzgericht gab diesem Ansinnen statt und urteilte:
"Der Alleinerbe kann nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen, wenn der Anspruch bereits verjährt ist."

Anmerkung:
Wird dieses Urteil vom Bundesfinanzhof bestätigt, kann damit der beim Berliner Testament "verlorene" Freibetrag für ein Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils gegebenenfalls ganz oder teilweise "gerettet" werden.
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 4.5.2016 – 3 K 148/15 – Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 17/16 (EFG 2016 S. 1102)<



copyright 2024 © ECKSTEIN & FREY Partnerschaft mbB Steuerberater              
-> webpages by sow