Mandanten-Rundschreiben 09/2018 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

06.08. 2018



Allgemeines
Abgabefrist für Steuererklärungen 2017

Sofern die Steuererklärungen 2017 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Frist (31. Mai 2018-mit Ausnahmen in einzelnen Bundesländern) allgemein bis zum 31. Dezember 2018.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Die Frist kann über den 31. Dezember 2018 bis zum 28. Februar 2019 nur aufgrund begründeter Einzelanträge verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Hinweis:
Um Bearbeitungsengpässe am Jahresende zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (ohne Hessen und Rheinland-Pfalz) vom 2.1.2018
(BStBl. 2018 Teil I S. 70)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Veräußerung eines Kommanditanteils Unterscheidung zwischen Darlehenskonto und Kapitalkonto

Das Urteil eines Finanzgerichts weist auf die steuerlich relevante Unterscheidung bei einem Kommanditisten zwischen einem Kapitalkonto und einem Darlehenskonto hin.

Einem Kapitalkonto kommt hiernach beim Kommanditisten für die Frage der Verlustverrechnung (§ 15a EStG) und für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bzw. Veräußerungsverlustes entscheidende Bedeutung zu.

Im Streitfall ermittelte der Erwerber eines Kommanditanteils zusätzlich in einer Ergänzungsbilanz zu aktivierende Anschaffungskosten, das Gericht teilte diese Auffassung aber nicht, u.a. mit folgender Begründung:

"Bei einem als Darlehenskonto bezeichneten Konto eines Kommanditisten handelt es sich entgegen der Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag um ein variables Kapitalkonto, wenn dessen Saldo neben der Kommanditeinlage in die Auseinandersetzungsrechnung zur Ermittlung des Abfindungsguthaben einzubeziehen  ist."

Die Unterscheidungsmerkmale zwischen Kapital- und Darlehenskonto stellen sich nach dem Urteil stichwortartig wie folgt dar:

Auf ein Kapitalkonto weisen hin: Verluste werden auf dem Konto erfasst; Zinsen für das Konto werden im Rahmen der Gewinnverteilung gutgeschrieben; Konto wird nach den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben beim Ausscheiden des Kommanditisten bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens mitberücksichtigt.

Auf ein Darlehenskonto weisen hin: Verluste werden auf dem Konto nicht erfasst; Zinsen werden als Aufwand erfasst und dem Konto gutgeschrieben (vor Gewinnverteilung); Konto wird nach den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben beim Ausscheiden des Kommanditisten bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens nicht berücksichtigt.

Anmerkung:
Die Überprüfung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen und deren buchhalterische Umsetzung ist zu empfehlen.
FG Düsseldorf, Urteil vom 10.4.2018 – 10 K 3782/14 F – Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: IV B 35/18 (BB 2018 S. 1520)


Verzicht auf eine private Kapitalforderung als steuerlich anzuerkennender Verlust
In einem Streitfall verzichtete ein Steuerpflichtiger auf sein verzinsliches Darlehen an eine GmbH, an der er zu 30% beteiligt war.

Im gleichen Jahr veräußerte er die GmbH-Beteiligung und machte deren Anschaffungskosten und die Höhe des Darlehensver- zichts als steuerlichen Verlust im Teileinkünfteverfahren geltend.

Nach Ansicht des Gerichts führte jedoch der Darlehensverzicht  nicht  zu  nachträglichen  Anschaffungskosten  auf  die GmbH-Beteiligung, wurde aber als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt.


"Auch der Verzicht auf eine private Darlehensforderung kann zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führen."

Anmerkung:
Das Gericht stellt damit den Verzicht einer Veräußerung gleich (vgl. 3/2018). Anders beurteilte dies das Finanzgericht Köln (Revision, Az. BFH: X R 9/17).
FG Münster, Urteil vom 12.3.2018 – 2 K 3127/15 E – Revision eingelegt, Az. BFH: IX R 9/18 (EFG 2018 S. 947)

Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Nießbrauch
Die gleichmäßige Verteilung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden auf zwei bis fünf Jahre (§ 82b EStDV) kann aus steuerlicher Sicht in Einzelfällen sinnvoller sein als ein Sofortabzug.

Wenn der gewählte Verteilungszeitraum vorzeitig endet, z.B. durch Veräußerung, Schenkung oder Todesfall, stellt sich die Frage der steuerlichen Behandlung der noch nicht berücksichtigten Aufwendungen.

"Hat der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielende Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchers innerhalb des Verteilungszeitraumes beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen."

Nach der Urteilsbegründung hätte der verbliebene Teil bei der verstorbenen Nießbraucherin im Jahr der Beendigung des Nießbrauchs geltend gemacht werden müssen.

Anmerkung:
Bei einer unentgeltlichen Übertragung (lag im Urteilsfall nicht vor!) sieht die Finanzverwaltung die Aufteilung auf den Rechtsvorgänger und den Rechtsnachfolger vor (R 21.1. Absatz 6 ESt).
BFH-Urteil vom 13.3.2018 – IX R 22/17 (NWB 29/2018 S. 2091)


"Finale" ausländische Betriebsstättenverluste Steuerliche  Berücksichtigung
Nach einem aktuellen Urteil des EuGHs sind bei der Besteuerung des Stammhauses in einem EU-Land sogenannte finale Verluste einer Betriebsstätte in einem anderen EU-Land zu berücksichtigen.

Es kann einer Gesellschaft nicht verwehrt werden...
" …von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen, obgleich sie zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste ausgeschöpft hat, die ihr das Recht des Mitgliedsstaats bietet, in dem diese Betriebsstätte belegen ist, und zum anderen über diese Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verluste in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden …"

Im Urteilsfall stellte – vereinfacht dargestellt – die finnische Betriebsstätte einer dänischen Kapitalgesellschaft ihre Tätigkeit ein, ohne dass die finnischen Verluste in Finnland genutzt werden konnten.

Die Klägerin argumentierte u.a., dass bei Verlusten einer dänischen Betriebsstätte der Abzug möglich gewesen wäre und daher ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorläge.

Anmerkung:
Die Reaktion der deutschen Finanzverwaltung auf dieses Urteil bleibt abzuwarten.
EuGH-Urteil vom 12.06.2018 – Rs. C 650/16 (IStR 2018 S. 502)


Auslandssemester eines Studenten Kosten für Unterkunft und Verpflegung
"Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und für Verpflegungsmehraufwand geltend machen, da sie im Ausland jeweils erste Tätigkeitsstätten begründet."

Die Kosten sind nach dem Urteil eines Finanzgerichts nur dann abzugsfähig, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dafür wäre erforderlich, dass außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte ein eigener Haushalt unterhalten wird.

Anmerkung:
Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten Studenten bei die- sen Sachverhalten gleichwohl die Kosten für die Unterkunft und den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Steuererklärung  ansetzen.
FG Münster, Urteil vom 24.1.2018 – 7 K 1007/17 – E,F Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 3/18 (EFG 2018 S. 549)


Umsatzsteuer
Überlassung von Inventar bei Vermietung als steuerfreie Nebenleistung

Bereits mit Urteil vom 11.12.2015 hatte der BFH – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – entschieden, dass die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasse, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (vgl. 6/2016).

Jetzt hat sich die Finanzverwaltung dem o.g. Urteil durch Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE) in allen noch offenen Fällen angeschlossen. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2018 ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen umsatzsteuerpflichtig  behandelt.

"Die Steuerbefreiung (… bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken …) erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims."
BMF-Schreiben vom 8.12.2017 – III C 3-S-7168/08/10005 (BStBl. 2017 Teil I S. 1664)

Lohnsteuer
Nutzung von Fitnessstudios als Sachbezug Zuflusszeitpunkt  beim Arbeitnehmer

Sachbezüge bleiben nur außer Ansatz, wenn der sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Eigenanteile ergebende geldwerte Vorteil insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigt.

In einem Verfahren vor einem Finanzgericht ging es um die Frage, ob bei einem Fitnessstudio der Zufluss in Höhe des gesamten Jahresbeitrages mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung erfolgt, die betragsmäßige monatliche Grenze damit überschritten wird und der gewährte Vorteil damit steuerpflichtig ist.

Das Gericht hat hierzu u.a. entschieden:
"Dieser geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu, sofern sie keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden unentziehbaren Anspruch zur Nutzung des Studios haben."

"Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an."

Eine jährliche Zahlung der Gebühren durch den Arbeitgeber ist daher nur dann unschädlich, wenn mit dem Arbeitnehmer die monatliche Beendigung der Nutzung vereinbart wird und der monatliche Betrag nicht überschritten wird.

Der Verwaltungsaufwand ist enorm, z.B. in Form einer monatlich aktualisierten Liste des Arbeitgebers mit den Namen der Arbeitnehmer für das Fitnessstudio.

Hinweis:
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitge- bers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die bestimmten Anforderungen (§§ 20 und 20a SGB V) genügen, sind nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei, soweit sie 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
FG Niedersachsen, Urteil vom 13.3.2018 – 14 K 204/16 – Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 14/18 (EFG 2018 S. 942)



copyright 2024 © ECKSTEIN & FREY Partnerschaft mbB Steuerberater              
-> webpages by sow