Mandanten-Rundschreiben 09/2019 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

12.08. 2019



Allgemeines

Abgabefrist für Steuererklärungen 2018
Sofern die Steuererklärungen 2018 (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Frist (31. Juli 2019) allgemein bis zum 29.02.2020.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Ergänzt werden die neuen Fristenregelungen durch Änderungen beim Verspätungszuschlag (§ 152 AO), der künftig grundsätzlich automatisch – ohne Ermessensabwägung des Finanzamts – festgesetzt wird.

Der Zuschlag beträgt z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung 0,25% der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Hinweis:
Um Bearbeitungsengpässe über die Jahreswende hinweg zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern zeitnah zur Verfügung gestellt werden.

 

Honorare für Architekten und Ingenieure für  Planungsleistungen
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs verstößt die "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI) gegen Europäisches Recht.

Danach hat Deutschland gegen diverse Verpflichtungen für Dienstleistungen im Binnenrecht dadurch verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

Bislang schreibt die HOAI für die Flächen-, Objekt- und Fachplanung entsprechende Mindest- und Höchstsätze verbindlich vor. Künftig müssen die Honorare frei vereinbar sein.
EuGH-Urteil vom 4.7.2019 – C 377/17 (HaBla vom 5./6.7.2019)

 

Gesetzentwurf
Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Ein Gesetzentwurf sieht die Einführung einer steuerlichen Forschungszulage vor, unabhängig von der Gewinnsituation und der Größenordnung der Unternehmen.

Förderfähig sind nach dem Entwurf Vorhaben, mit denen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wird und Aufwendungen, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

Die Bemessungsgrundlage für diesbezügliche Aufwendungen beträgt maximal 2 Mio Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr.

Die Höhe der antragsgebundenen steuerfreien Forschungszulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage, pro Jahr maximal 500 T€.
Entwurf Forschungszulagengesetz (FZulG) (Bundesrat Drucksache 242/19 v.  23.5.2019)

Gesetzesänderung
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (§ 7b EStG)

Die schon länger geplanten Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubauten sind – nach einem zwischenzeitlichen Stopp (vgl. 3/2019) - nun doch noch Gesetz  geworden.

Die wesentlichen Punkte der Neuregelung entsprechen dem ur sprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.09.2018 (vgl. 11/2018).
Einführung einer Sonderabschreibung in § 7b EStG (NWB 29/2019 S. 2153)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Steuerermäßigung nach § 35a EStG wegen Unterbringung in einem Pflegeheim

Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene dauernde Pflege in Anspruch nehmen.

Mit diesem Urteil weicht der BFH von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ab, nach der die Steuerermäßigung neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zusteht, wenn diese für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen (BMF-Schreiben vom 9.11.2016 unter Tz 13, BStBl 2016 Teil I S 1213).
Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.
BFH-Urteil vom 3.4.2019 – VI R 19/17 (NWB Eilnachrichten 2019 S. 1872)

Doppelte Haushaltsführung Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung  entstehen.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat. Im Gesetz nicht geregelt ist, welche Kosten hierzu gehören und damit nur begrenzt abziehbar sind.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt:
"1. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die ….. mit höchstens 1.000 €im Monat angesetzt werden können.
2. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind."
BFH-Urteil vom 4.4.2019 – VI R 18/1/ (DB 2019 S. 1423)

Umsatzsteuer
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude Flächenschlüssel als Regelmaßstab

Mit dem nachfolgenden Urteil ist ein Rechtsstreit über die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei einem gemischt genutzten Gebäude für das Streitjahr 2004 (!) endgültig beendet

1. Für die Aufteilung und Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der Herstellung und Unterhaltung eines durch Ladenlokale im gewerblich genutzten Erdgeschoss und umsatzsteuerfrei vermietete Wohnungen in den Obergeschossen gemischt genutzten Gebäudes ist der Flächenschlüssel zu Grunde zu legen, wenn die Unterschiede in Bauart und Ausstattung (Raumhöhe, Heizungs- anlage, Fenster, Sanitärausstattung, Oberböden, sonstige Eingangsleistungen) nicht dazu führen, dass die Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Anwendung des Umsatzschlüssels zu einem präziseren Ergebnis führt (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 09.06.2016 ….und zum BFH-Urteil vom 10.08.2016 ….).

2. Die Feststellungslast für derartige erhebliche Unterschiede liegt bei dem Steuerpflichtigen.

3. Die zu berücksichtigenden Flächen bestimmen sich ohne Berücksichtigung des Treppenhauses, des Kellers und der Tiefgarage nach der Wohnfläche der Wohnungen und der Nutzfläche der Ladenlokale."
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 – 1 K 2798/16-U (FG Düsseldorf, Newsletter 5/2019 vom 14.5.2019)

Vermietung angemieteter Ferienwohnungen Margenbesteuerung nach § 25 UStG
"Die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, unterliegt der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes."

Im Streitfall mietete die Klägerin Ferienwohnungen und Ferienhäuser von den Eigentümern an und vermietete diese für Urlaubszwecke an Privatpersonen, i.d.R. unter Übernahme  der Reinigung sowie der Gestellung eines Wäsche- und Semmelservices.

Hinweise:
Nach einem Urteil des EuGH’s sind die deutschen Regelungen des § 25 UStG europarechtswidrig und müssen geändert werden (vgl. 5/2018).
Die Vermietung "eigener" Ferienwohnungen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
BFH-Urteil vom 27.3.2019 – V R 10/19 (kösdi 2019 S. 21268)

Umsatzsteuerliche Beurteilung von Preisgeldern
Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Thematik von Preisgeldern erweitert und neu gefasst und damit die Konsequenzen aus der Rechtsprechung gezogen.

Betroffen sind Preisgelder
- bei Pferderennen und Pokerturnieren,
- bei sportlichen Wettkämpfen, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen und Ähnlichem.


Vereinfacht ergibt sich Folgendes:
a) Preisgelder sind nur platzierungsabhängig
Folge: Kein Leistungsaustausch – keine Umsatzsteuer.
b) Preisgelder sind nur platzierungsunabhängig, z.B. Antrittsgelder
Folge: Leistungsaustausch – Umsatzsteuerpflicht Eine Staffelung der Vergütung ist unschädlich.
Preisgelder sind der Höhe nach ungewiss
Folge: Leistungsaustausch – Umsatzsteuerpflicht

Bei Glücksspielen (Automatenaufsteller, Spielbankbetreiber etc.) stellt der Einsatz der Spieler die umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung dar.

Anwendung:
Vorstehende Grundsätze gelten in allen offenen Fällen.

Im vorstehenden Fall a) können die Beteiligten bei Wettbewerben vor dem 1.7.2019 einvernehmlich von einer Umsatzsteuerpflicht ausgehen.
BMF-Schreiben vom 27.5.2019 – III C 2 – S 7100/19/10001:005 (UR 2019 S. 515)

Grunderwerbsteuer – Grundsteuer
Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis

"1. Erwirbt der Bedachte durch Vermächtnis das Recht, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu fordern, unterliegt der Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer.

2. Eine Steuerbefreiung nach den Bestimmungen für Erwerbe von Todes wegen scheidet aus. Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs ist der Kaufvertrag und nicht das Vermächtnis.

3. Ob ein Vermächtnis einen Anspruch auf Übereignung oder ein Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags gewährt, ist durch Auslegung des Vermächtnisses zu ermitteln."

Dem Urteil kommt insbesondere im Rahmen testamentarischer Verfügungen Bedeutung zu, weil für Grundstücksübertragungen zwischen Geschwistern das Gesetz keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer  vorsieht.

Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer kommt nur dann in Betracht, wenn das Vermächtnis dem Bedachten einen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung des Grundstücks einräumt (vgl. oben Tz 3, erste Variante).

Dabei kann ein im Vermächtnis bereits bestimmter Kaufpreis ein Indiz sein für einen vermachten Anspruch auf Übertragung des Grundstücks.
BFH-Urteil vom 16.1.2019 – II R 7/16 (DStRK 2019 S.186)



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