Mandanten-Rundschreiben 09/2021 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

18.08. 2021



Allgemeines
Abgabefrist für Steuererklärungen 2020 verlängert


Wer zur Abgabe einer Steuererklärung 2020 verpflichtet ist, hat dafür drei Monate mehr Zeit. Damit endet die Abgabefrist am 1.11.2021 (bzw. am 2.11.2021 in Ländern mit einem Feiertag am 1.11.2021).

Sofern die Steuererklärungen 2020 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Abgabefrist ebenfalls um drei Monate bis zum 31.05.2022.

Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet. Hintergrund der Verlängerungen sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Ergänzt wird diese Fristenregelung durch den Verspätungszuschlag (§ 152 AO), der grundsätzlich automatisch – ohne Ermessensabwägung des Finanzamts – festgesetzt wird.

Der Zuschlag beträgt z.B. bei der Einkommensteuerveranla.gung 0,25% der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 €  für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Aufbewahrung von Unterlagen Ordnungsvorschriften
Die steuerrechtlichen Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen ergeben sich aus § 147 AO. Danach gelten grundsätzlich folgende Aufbewahrungsfristen:

a) 10 Jahre
– Bücher und Aufzeichnungen,
– Buchungsbelege,
– Inventar,
–Jahresabschlüsse /auch Einnahme-Überschuss-Rechnungen,
– Lageberichte,
– die Eröffnungsbilanz sowie
– die zum Verständnis der Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.

b) 6 Jahre
– empfangene Handels-oder Geschäftsbriefe,
– Wiedergaben der abgesandten Handels-oder Geschäftsbriefe,
– sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

c) Beginn
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels-oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen worden oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Aufbewahrungsfrist für die unter a) genannten Unterlagen beginnt damit im "Normalfall" erst am Ende des Folgejahres, d.h. z.B. für einen Jahresabschluss 2009 Ende 2010, so dass die Aufbewahrungsfrist Ende 2020 abgelaufen ist. Es empfiehlt sich daher in der Praxis in aller Regel, die unter a) aufgeführten Unterlagen ab dem Kalenderjahr 2010 und die unter b) genannten Unterlagen ab dem Kalenderjahr 2015 weiterhin aufzubewahren.

d) Besonderheiten
In besonderen Fälle müssen auch Unterlagen früherer Jahre aufbewahrt werden. Besondere Fälle liegen z.B. dann vor, wenn
– eine Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist,
– steuerstraf-oder bußgeldrechtliche Ermittlungen anhängig sind,
– ein schwebendes Rechtsbehelfsverfahren läuft oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwarten ist,
– eine vorläufige Steuerfestsetzung erfolgt ist.

e) Form
Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse müssen im Original aufbewahrt werden. Alle anderen Unterlagen können auf Bild- oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass bei der Wiedergabe die Unterlagen bildlich (Briefe und Buchungsbelege) bzw. inhaltlich (andere Unterlagen) mit den Originalen übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden.

Die Wiedergabe oder die Daten müssen während der Dauer der Aufbewahrungspflicht jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

f) Bestimmte Steuerpflichtige (§ 147a AO)
Steuerpflichtige bei denen die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften mehr als 500.000  €  im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die diesen Einkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren.

g) Ergänzender Hinweis
Rechnungen (z.B. Kassenzettel) werden häufig auf Thermopapier ausgedruckt. Hier besteht die Gefahr, dass der Text innerhalb kurzer Zeit verblasst. Um die Lesbarkeit auch noch innerhalb der Aufbewahrungsfristen zu gewährleisten, sollten diese Belege zusätzlich kopiert oder gescannt werden.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Aktienverkäufen – verfassungswidrig?

Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nach § 20 Abs. 6 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Diese Regelung hält ein Senat des Bundesfinanzhofs für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb als verfassungswidrig und hat hierzu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt.

Steuerpflichtige, bei denen Verluste aus Aktienverkäufen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet wurden, sollten die entsprechende Veranlagung daher offenhalten.
BFH – Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 -VIII R 11/18 (kösdi 2021 S. 22303)

Instandsetzungs-und Modernisierungsmaßnahmen
Vermeidung anschaffungsnaher Herstellungskosten

Aufwendungen von Instandsetzungs-und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes gehören zu den sogenannten "anschaffungsnahen Herstellungskosten", wenn diese Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Die unterschiedlichen steuerlichen Folgen sind regelmäßig beträchtlich, entweder sofortiger 100%-iger Werbungskostenabzug oder nur (regelmäßig) 2%-ige jährliche Abschreibung.

Praktische Bedeutung kommt bei dieser Thematik der Rechtsprechung mit folgendem Ergebnis zu: "Aufwendungen, die vor dem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums angefallen sind, sind nicht in den Dreijahres-Zeitraum für die Ermittlung der anschaffungsnahen Aufwendungen mit einzubeziehen."

Es kann daher aus der steuerlichen Sicht eines Grundstückserwerbers sinnvoll sein, bauliche Maßnahmen (vgl. Hinweis) auf einen Zeitpunkt vorzuverlegen, der vor der Anschaffung des Grundstücks liegt.

In einem Streitfall hatte sich der Erwerber mit dem Voreigentümer im Zuge des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags dahin verständigt, dass Renovierungsmaßnahmen schon vor Kaufpreiszahlung in Angriff genommen werden durften.

Hinweis:
Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2019 -2 K 2304/17 (EFG 2020 S. 1499) BFH-Beschluss vom 28.04.2020 – IX B 121/19 (BFH-NV 2020 S. 870)

Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Unternehmensverkauf mit "earn-out-Klausel"
Werden bei einem Unternehmenskauf Vereinbarungen getroffen, die eine Kaufpreisanpassung abhängig machen von Entwicklungen nach dem Übergabestichtag (sog. "earn-out-Klauseln"), ist der Besteuerungszeitpunkt strittig.

Ein Finanzgericht hat hierzu entschieden: "Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche Eigentum übergeht, unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Veräußerungserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt.

Bei Vereinbarung gewinn-oder umsatzabhängiger earn-out-Zahlungen ist ausnahmsweise auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer den Gewinn erst im Zuflusszeitpunkt erzielt."

Die Vereinbarung einer sogenannten "earn-out-Klausel", nach welcher der Verkäufer zusätzlich, von bestimmten zukünftigen Umsatz-oder Gewinnzielen abhängige variable Zahlungen erhält, führt damit nach Auffassung des Finanzgerichts dazu, dass diese zusätzlichen Kaufpreiszahlungen erst im Jahr des Zuflusses zu besteuern sind.

Bei solchen Klauseln ist aber noch nicht abschließend geklärt, ob diese erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu einer Besteuerung führen. Das Gericht hat daher wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 -5-K-2442/17; Revision eingelegt -Az. BFH: IV R 9/21 (NWB Eilnachrichten 25/2021 S. 1776)

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen
Senioren, die ein Hausnotrufsystem nutzen, damit sie im Ernstfall schnell Hilfe erhalten, können die Kosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

Diese Entscheidung erging in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg und deckt sich mit einem Urteil des sächsischen Finanzgerichts, gegen das vom Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt wurde.

Gegen ablehnende Einkommensteuerbescheide ist Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, damit der Steuerfall zumindest so lange offen bleibt bis der Bundesfinanzhof höchstrichterlich entschieden hat.
Sächsisches FG, Urteil vom 14.10.2020 – 2 K 323/20; Revision zugelassen – Az. BFH: VI R 7/21 FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.6.2021 – 5 K 2380/19 (NWB 28/2021 S. 2015)

Verkauf einer Ferienwohnung mit Inventar Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft?
In einem Verfahren ging es beim Verkauf einer Ferienwohnung u.a. um die Frage, ob der Verkauf von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung der Einkommensteuer unterliegt.

"Bei im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung veräußertem Inventar handelt es sich in der Regel um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential haben bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden.

Demzufolge unterliegt nur die Veräußerung der Eigentumswohnung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars."
Nach § 23 Abs.1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs von der Besteuerung ausgenommen.
FG Münster, Urteil vom 3.8.2020 – 5 K 2493/18-E (kösdi 2021 S. 22309)



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