Mandanten-Rundschreiben 10/2013 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

16.09 2013



Allgemeines
Europäische Union

Mitgliedstaaten Als weiterer Mitgliedstaat wurde Kroatien mit Wirkung ab 1.7.2013 in die Europäische Union aufgenommen.
Damit ergeben sich folgende Mitgliedstaaten (Stand 1.7.2013):



*) zu Ausnahmen/Ergänzungenvgl. Anwendungserlass zur USt "UStAE 1.10."

Anmerkung:
Mit der Mitgliedschaft verbunden sind u.a. auch die bekannten umsatzsteuerlichen Auswirkungen, z.B. innergemeinschaftlicher Erwerb, innergemeinschaftliche Lieferung.
BMF-Schreiben vom 28.6.2013 IV D 1 S 7058/07/10002 (BStBl. I 2013 S. 852)

Familienversicherung bei Bezug von Betreuungsgeld
Betreuungsgeld
Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes ist am 1.8.2013 in Kraft getreten (BGBl 2013 Teil I S. 254).

Das Gesetz sieht Geldleistungen vor für Familien, die ihre Kinder nicht in staatlich geförderten Einrichtungen betreuen lassen.
Das Betreuungsgeld wird für nach dem 31.7.2012 geborene Kinder grundsätzlich ab dem 15. Lebensmonat bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats bezahlt und beträgt monatlich 100 € bzw. ab August 2014 monatlich 150 €.

Familienversicherung
In der Krankenversicherung werden Familienmitglieder mitversichert, wenn sie die Einkommensgrenze von monatlich 385 € (für 2013) nicht überschreiten.

Übt das Familienmitglied einen Minijob aus erhöht sich die Grenze auf monatlich 450 € (Summe aus Minijob und anderem Einkommen).

Das Betreuungsgeld wird hierbei nicht als Einkommen berücksichtigt, es stellt eine "nicht steuerbare Vermögensmehrung" dar.
NWB, Eilnachrichten 2013 S. 2291 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

Berechnung des pfändbaren Einkommens
Neue Ermittlungsmethode

Bisher ging das Bundesarbeitsgericht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens von der sogenannten Bruttomethode aus. Hiernach wurden vom GesamtBrutto die unpfändbaren Beträge (brutto) gekürzt und danach die auf das GesamtBrutto entfallenden Steuern und Sozialabgaben abgezogen.

Dies führte zu dem paradoxen Ergebnis, dass die auf die unpfändbaren Beträge entfallenden Steuern und Sozialabgaben im Ergebnis doppelt mindernd berücksichtigt worden sind.

Nach der neuen Rechtsprechung findet nunmehr die Nettomethode Anwendung. Hiernach werden vom Saldo zwischen dem GesamtBrutto abzüglich der unpfändbaren Teile (brutto) die Steuern und Sozialabgaben nur noch insoweit abgezogen, als sie auf diesen Saldo entfallen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.4.2013 10 AZR 59/12 (NWB Eilnachrichten 2013 S. 2367)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Betriebsaufspaltung Infizierung von Einkünften aus der Vermietung an Dritte
Im Streitfall bestand wegen personeller und sachlicher Verflechtung zwischen einer GrundstücksGbR und einer BetriebsGmbH eine Betriebsaufspaltung.

Die personelle Verflechtung endete mit unentgeltlicher Übertragung der GbRAnteile auf Kinder, ohne dass gleichzeitig Anteile der BetriebsGmbH übertragen worden wären. Die Beendigung der Betriebsaufspaltung löste die Besteuerung aller stillen Reserven im Grundstück und in den GmbHAnteilen (steuerliches Sonderbetriebsvermögen) aus.

Das Urteil enthält u.a. grundlegende Aussagen zur steuerlichen Betriebsaufspaltung.

Sowohl Bürogebäude als auch Lagerhallen können eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen haben; dies gilt auch dann, wenn die Betriebsgesellschaft jederzeit am Markt ein für ihre Belange gleichermaßen geeignetes Gebäude mieten oder kaufen könnte.

Für die sachliche Verflechtung ist die Überlassung bereits einer (als Anzahl !) wesentlichen Betriebsgrundlage an die Betriebsgesellschaft ausreichend.

Wenn eine GbR Grundstücksteile einerseits als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und andererseits an fremde Dritte vermietet, gehören auch die Einkünfte der GbR aus der Vermietung an fremde Dritte zu den gewerblichen Einkünften. Als Folge davon sind auch die fremd vermieteten Grundstücksteile dem steuerlichen Betriebsvermögen der GbR zuzuordnen.
BFH-Urteil vom 29.11.2012 IV R 37/10 (GmbHR 2013 S. 723)

"Spekulationsgewinn" bei Grundstücken Zehnjährige Veräußerungsfrist
Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig (Ausnahme: zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstücke unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen).

Grundsätzlich maßgebend für die Frist sind die obligatorischen Verträge (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses). Bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob dies auch gilt, wenn der Verkauf unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt und diese erst nach Ablauf der Spekulationsfrist eintritt.

Ein Finanzgericht hat in einem solchen Fall zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden und damit einen zu versteuernden Spekulationsgewinn verneint.

Im Streitfall lag der notarielle Verkaufsvertrag innerhalb der 10JahresFrist. Der Eintritt einer Bedingung (behördliche Freistellungsbescheinigung) erfolgte jedoch erst nach Ablauf der Frist. Nach Ansicht des Gerichts trat damit die Wirksamkeit des Vertrags erst nach Ablauf der 10jährigen Frist ein. Der Eintritt der Bedingung wirke nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück.
FG Münster, Urteil vom 22.5.2013 10 K 15/12 Revision zugelassen: Az. BFH IX R 22/13 (kösdi 8/2013 S. 18478)

Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen?

Die Finanzverwaltung hat sich nach Erörterungen zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder erläuternd zur Frage geäußert, ob die Tätigkeit eines ästhetischplastischen Chirurgen bei sog. Schönheitsoperationen als ärztliche Heilbehandlung anzusehen ist und somit zur Anwendung der Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG führt.

Eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Schönheitsoperationen eines Chirurgen kommt nicht in Betracht.
Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob bei diesen Leistungen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (z.B. bei Eingriffen wegen psychischer Belastung, nicht jedoch bei rein kosmetischen Eingriffen) und damit Steuerfreiheit gegeben ist.

Beispiele für steuerpflichtige Umsätze sind z.B. folgende Leistungen, sofern sie kosmetischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht: Fettabsaugung, Faltenbehandlung, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung, Lifting, Nasenkorrekturen, Hautverjüngung (Lasertherapie), Lippenaufspritzung, BotoxBehandlung, Permanent MakeUp, AntiAgingBehandlung, Bleaching (Bleichen der Zähne) und Dentalkosmetik.

Den Nachweis der medizinischen Indikation trägt der Unternehmer. Indiz hierfür kann die regelmäßige Kostenübernahme durch eine Krankenversicherung sein. Umgekehrt führt es nicht zwingend zur Steuerpflicht, wenn die Krankenversicherung nicht zur Kostenübernahme verpflichtet ist.

Hinweis: Ein Finanzgericht (FG RheinlandPfalz 12.1.2012 6 K 1917/07EFG 2012, S.1783) hat entschieden, dass Steuerfreiheit nur gegeben ist, wenn die medizinische Indikation im jeweiligen Einzelfall ggf. durch Einzelgutachten mit Einverständnis des Patienten nachgewiesen wird. Hierzu läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH (Az: V R 16/12).
OFD-Frankfurt/M., Vfg. vom 7.2.2013 S 7170 A 69 St112 (DB 2013 S.1027)

Lohnsteuer
Erstmaliger Abruf der ELStAM Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013

Mit ELStAM ("ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale") wird das elektronische Verfahren bezeichnet, mit der Arbeitgeber die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklasse, Freibeträge etc.) abrufen können. Damit wird die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform abgelöst.

Da der ursprüngliche Starttermin verschoben werden musste, wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Für die Einführung des ELStAMVerfahrens wurde das Kalenderjahr 2013 als Einführungszeitraum bestimmt. Damit soll den Arbeitgebern ein längerer Umstellungszeitraum angeboten werden.

Der Arbeitgeber muss deshalb die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum (üblicherweise 1.12. 31.12.2013) abrufen und anwenden. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet.

Hinweis:
In dem sehr umfangreichen BMFSchreiben werden weitere Einzelheiten des Verfahrens detailliert dargestellt.
BMF-Schreiben vom 25.7.2013 IV C 5 S 2363/13/10003 (DB 2013 S. 1753)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Doppelbesteuerung bei ausländischem Kapitalvermögen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (vgl. 2/2013) kann die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf in diesem Staat angelegtes Kapitalvermögen erhebt, bei fehlendem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weder auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden noch kann diese Steuer als Nachlassverbindlichkeit Berücksichtigung finden.

Im Streitfall wohnten Erblasserin und Erbin in Deutschland, Bankguthaben und Wertpapiere der Erblasserin waren in erheblichem Umfang in Frankreich angelegt.

Unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsverhältnisses erhob Frankreich 55% und Deutschland 29% auf das in Frankreich angelegte Vermögen. Der Erbin verblieben damit nur noch 16%. Billigkeitshalber ermäßigte das deutsche Finanzamt die Steuer auf 16%, so dass der Erbin letztlich noch 29% des "französischen Erbes" zugeflossen sind.

Dieses Ergebnis ist sicherlich völlig unbefriedigend, sollte aber Anlass sein, über rechtzeitige Vermögensumschichtungen nachzudenken.

Hinweise:
> Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet des Erbschaftund Schenkungsteuerrechts bestehen derzeit mit
- Dänemark - Frankreich *)
- Griechenland - Schweden
- Schweiz - USA
*) Dieses DBA fand im entschiedenen Streitfall für das Jahr 2000 noch keine Anwendung!


> Andererseits wird Erbschaftsteuer gar nicht erhoben z.B. in
- Malta - Österreich
- Portugal - Schweden
BFH-Urteil vom 19.6.2013 II R 10/12 (DB 2013 S. 1700)



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