Mandanten-Rundschreiben 10/2016 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

14.09. 2016



Allgemeines
Gesetzesänderung
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

BGBl 2016 vom 22.7.2016 Teil I S. 1679
Abgabenordnung (AO)
Abgabe der Steuererklärungen (§ 149 AO)
Grundsätzlich sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben.

Für "beratene" Steuerpflichtige verlängert sich die Frist zur Abgabe bis zum 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum  folgenden Kalenderjahres.

Das Finanzamt kann allerdings anordnen, dass die Erklärungen vorher abzugeben sind (sog. Vorabanforderung), wenn
- die Erklärung des Vorjahres nicht oder verspätet abgegeben wurde,
- für das Vorjahr zeitnah nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
- die Vorauszahlungen für das Erklärungsjahr gesondert herabgesetzt wurden,
- sich für das Vorjahr eine Abschlusszahlung von mehr als 10 T€ oder mindestens 25% der festgesetzten Steuer ergab,
- für das Erklärungsjahr bei der Einkommensteuer, Körper- schaftsteuer oder Umsatzsteuer eine Nachzahlung von mehr als 10 T€ zu erwarten ist,
- eine Außenprüfung vorgesehen ist.

Eine vorzeitige Abgabe ist außerdem vorgesehen, wenn ein Betrieb eröffnet oder eingestellt wurde und für Fälle, in denen für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.

Für das Befolgen vorstehender Anordnungen ist eine Frist von 4 Monaten zu setzen.

Mit gleicher Frist können auch Steuererklärungen vorzeitig angefordert werden, die im Rahmen einer automationsgestützten Zufallsauswahl ermittelt wurden. Auf die Zufallsauswahl ist vom Finanzamt hinzuweisen.

Anwendung (§ 10a Abs. 4 EGAO)
Die Bestimmungen sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 beginnen und für Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen.

Verspätungszuschlag (§ 152 AO)
Wird eine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Bei fehlendem Verschulden ist von einem Zuschlag abzusehen.

Dies gilt aber nicht, wenn die Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Erklärungsjahres abgegeben wurde. In diesen Fällen ist die Festsetzung von Verspätungszuschlägen grundsätzlich gesetzlich zwingend vorgegeben.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist verlängert hat, wenn die Steuer auf null € oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn sich Steuerüberzahlungen ergeben.

Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25% der Steuernachforderung, mindestens aber 25 € pro angefangenem Monat der Verspätung.

Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25.000 € betragen.

Anwendung (§ 8 Abs. 4 EGAO)
Die Neuerungen sind erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.

Einkommensteuergesetz (EStG)
Bewertung – Herstellungskosten (§ 6 EStG)
Die handelsrechtlichen Bestimmungen in § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB lauten wie folgt:

"Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen."

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung waren diese Kosten steuerlich zwingend anzusetzen. Gleichwohl war aber bisher im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung das Wahlrecht auch steuerlich zugelassen, wenn handelsrechtlich entsprechend verfahren wurde.

Nunmehr wurde dieses Wahlrecht ins Einkommensteuergesetz übernommen, steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass es dann auch in der Handelsbilanz entsprechend ausgeübt werden muss.

Anwendung (§ 52 Abs. 12 EStG)
Die Vorschrift kann auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 23. Juli 2016 enden.

3. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung  (EStDV)
3.1 Zuwendungsnachweis – Spenden (§ 50 EStDV)
Spenden können nur bei entsprechendem Nachweis steuerliche Berücksichtigung finden.

Unverändert ist hierbei, dass für eine Spende von mehr als 200 € eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung erforderlich ist.

Im Rahmen der Neuregelung (Modernisierung) wird die Möglichkeit eröffnet, dass der Spender den Zuwendungsempfänger bevollmächtigt, seinem zuständigen Finanzamt eine Bestätigung per Datenfernübertragung zukommen zu lassen.

Der Zuwendende hat hierfür dem Spendenempfänger seine Identifikationsnummer mitzuteilen. Er wird dann mit einem Ausdruck oder elektronisch über die seinem Finanzamt übermittel- ten Daten informiert.

Anwendung (§ 84 Abs. 2c EStDV)
Die vorstehende Neuerung ist erstmals auf Spenden anzuwenden, die dem Empfänger nach dem 31.12.2016 zufließen.

Einkomensteuer - Körperschaftsteuer
Abzinsung  von Verbindlichkeiten bei Zinslosigkeit oder bei unbestimmter Laufzeit

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten abzuzinsen.

Nach dieser Vorschrift sind von der Abzinsung ausgenommen:
> Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als  12 Monate beträgt,
>  Verbindlichkeiten, die verzinslich sind,
> Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Zur strittigen ersten Ausnahme hat ein Finanzgericht entschieden:
"Kurzfristig kündbare, jedoch auf eine längere Laufzeit angelegte unverzinsliche Darlehen, deren Restlaufzeiten zum Bilanzstichtag weder bestimmt noch auch nur annähernd bestimmbar sind, sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen."

Die steuerliche Abzinsung erfolgt mit 5,5%. Bei unbestimmter Laufzeit wird eine solche von knapp 13 Jahren unterstellt (vgl.
hierzu § 13 Abs. 2 BewG, wonach Nutzungen von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswertes zu bewerten sind).

Im Urteil führte vorgenannte Berechnung dazu, dass das Darlehen in Höhe von rd. 750 T€ nur noch rd. zur Hälfte anzusetzen war. Die Abzinsung führte damit zu einem steuerlichen Ertrag in Höhe von rd. 375 T€!

Anmerkung:
Das steuerliche Abzinsungsrisiko sollte insbesondere auch bei Darlehensgewährungen an die "eigene" GmbH berücksichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Abzinsung allerdings, gerade wegen der steuerlichen Folgen, "gewollt" sein.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.2.2016 – 11 K 12058/13 – Revision eingelegt – Az. BFH: I R 23/16 (EFG 2016 S. 1161)

Übertragung  eines Mitunternehmeranteils mit späterer Übertragung von Sonderbetriebsvermögen
Im Rahmen von "familiären Gesellschafter-Nachfolgeregelungen" sollen Gewinnrealisierungen i.d.R. vermieden  werden.
Die gesetzlichen Regelungen in § 6 EStG bieten hierfür zwingende Buchwertfortführungen an
> bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils (§ 6 Abs. 3 EStG)
und
> bei Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen (§ 6 Abs. 5 EStG).

Die Finanzverwaltung schließt unter dem Gesichtspunkt eines schädlichen "Gesamtplans" eine gleichzeitige Inanspruchnahme
der Steuervergünstigungen nach § 6 Abs. 3 EStG einerseits und nach § 6 Abs. 5 EStG andererseits bisher aus (vgl. BdF-Schreiben vom 12.9.2013 – IV C 6-S 2241/10/10002 unter Tz II.2. – BStBl 2013 Teil I S. 1164).

Dieser Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof widersprochen.

"Die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens entfällt nicht deshalb rückwirkend, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird."

Im Streitfall wurde das Betriebsgrundstück als Sonderbetriebsvermögen rd. 2 ½ Jahre nach der unentgeltlichen Übertragung von 25% der Kommanditanteile auf eine neue Grundstückskommanditgesellschaft des Grundstückseigentümers übertragen.

Anmerkung:
Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Nach ih- rer bisherigen Auffassung müsste sie auch dieses Urteil mit ei- nem  Nichtanwendungserlass belegen.
BFH-Urteil vom 12.5.2016 – IV R 12/15 (kösdi 2016 S. 19910)

Einbringung eines privaten Wirtschaftsguts durch Kommanditisten
Zu diesem Thema wird auf den Beitrag in 9/2016 verwiesen.

Die Finanzverwaltung hat bereits reagiert, sie wendet die neue Rechtsprechung ab sofort an. Bei erwünschter Entgeltlichkeit muss daher das Kommanditkapital, d.h. regelmäßig das Kapitalkonto I erhöht werden.

Übergangsregelung:
Auf gemeinsamen Antrag des Übertragenden oder des Einbringenden und der übernehmenden Personengesellschaft reicht bis zum 31.12.2016 in noch offenen Fällen eine Buchung auf dem Kapitalkonto II aus.
BMF-Schreiben vom 26.7.2016 – IV C 6 - S 2178/09/10001(DB 2016 S. 1784)

Erbschaftsteuer - Schenkungsteuer
Haftung des Testamentsvollstreckers für Erbschaftsteuer

Ist ein Testamentsvollstrecker nach § 31 Abs. 5 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet, hat er nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG für die Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen.

Aus diesen Verpflichtungen ergibt sich eine Haftung des Testamentsvollstreckers, die wiederum zu einer unterschiedlichen Interessenlage der Erben und des Testamentsvollstreckers führt. Die Erben streben eine rasche Aufteilung des Nachlasses an, der Testamentsvollstrecker muss für die Zahlung der Erbschaftsteuer Sorge tragen.

Einige hilfreiche Hinweise für Testamentsvollstrecker zur Haftung gibt eine Verfügung der Finanzverwaltung.

Voraussetzung für die Haftung ist stets eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch den   Testamentsvollstrecker.

Eine solche Pflichtverletzung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass verfrüht verteilt hat, ohne einen entsprechenden Anteil als Sicherheit für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zurück zu behalten und anschließend die Erbschaftsteuer vom jeweiligen Erwerber nicht bezahlt werden kann.

Eine verfrühte Nachlassverteilung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Testamentsvollstrecker im Zeitpunkt der Auskehrung des Nachlassvermögens erkennbar mit einer Erbschaftsteuer(nach)-forderung rechnen musste.

Eine Haftung des Testamentsvollstreckers für eine Nachsteuer ergibt sich folglich nur dann, wenn dieser pflichtwidrig den Nachlass voreilig verteilt hatte, obwohl für ihn eine (ggf. noch bevorstehende) Verletzung der Behaltensvoraussetzungen hätte erkennbar sein müssen.
BayLfSt, Vfg. vom 4.2.2016 – S 3812.1.1 – 12/8 St34 (DStR 2016 S.1032)



copyright 2024 © ECKSTEIN & FREY Partnerschaft mbB Steuerberater              
-> webpages by sow