Mandanten-Rundschreiben 11/2009 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

12.10. 2009

Steuertermine im November 2009

Fälligkeit 10.11.     Ende Zahlungsschonfrist 13.11.
• Lohnsteuer:           mtl.    

• Umsatzsteuer:        mtl.

Fälligkeit 16.11.     Ende Zahlungsschonfrist 19.11.
• Gewerbesteuer:     1/4jährlich

• Grundsteuer:         1/4jährlich


Zahlung mit/per        Eingang/Gutschrift beim Finanzamt

Überweisung            Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist

Scheck                    Eingang drei Tage vor Fälligkeit

Bargeld                    Eingang am Tag der Fälligkeit

Sonstige Termine

              Sozialversicherungsbeiträge:
24.11.     Übermittlung Beitragsnachweise
26.11.     Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld November 2009

              zzgl. restliche Beitragsschuld Oktober 2009
31.12.     Satzungsänderung bei gemeinnützigen Vereinen (vgl. 6/2009)
31.12.     Abgabefrist für Steuererklärungen 2008 (vgl. 9/2009)

Allgemeines


Weihnachtsgeldzahlungen Vorbehalt – Rückzahlungsklauseln

Bei Weihnachtsgeldzahlungen, die freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft erfolgen sollen, ist zu beachten, dass die Zahlung an den Arbeitnehmer nicht vorbehaltlos erfolgen darf. Durch eine (mindestens dreimalige) vorbehaltlose Zahlung kann eine „betriebliche Übung“ entstehen, aus der sich der Unternehmer nicht mehr durch einseitigen Widderruf befreien kann.

Hinweis
Nach einer (geänderten) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Anspruch des Arbeitnehmers aus einer betrieblichen Übung auch nicht dadurch beseitigt werden, dass der Arbeitgeber in den nachfolgenden Jahren die Zahlungen als freiwillige Leistung bezeichnet, auf die kein Rechtsanspruch bestehe und der Arbeitnehmer der neuen Praxis drei Jahre nicht widerspricht (sog. gegenläufige betriebliche Übung). Der Arbeitgeber kann eine bestehende betriebliche Übung nur durch Kündigung oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt stellen, verschlechtern oder beseitigen.
BAG, Urteil vom 18.3.2009 – 10 AZR 281/08(DB 2009 S. 1186)
Wenn deshalb trotz jährlicher Zahlung keine bindende Wirkung entstehen soll, muss unmissverständlich ein Vorbehalt ausgesprochen werden. Es ist zweckmäßig, den Vorbehalt jährlich durch ein Anschreiben an den einzelnen Arbeitnehmer bekannt zu machen. Eine bloße Erklärung gegenüber dem Betriebsrat genügt z.B. nicht.
Eine solche Vorbehaltsklausel könnte folgenden Wortlaut haben: "Die Zahlung des Weihnachtsgelds stellt eine freiwillige Leistung dar. Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begründet. Dies gilt auch im Fall wiederholter Zahlung."

Insolvenzrechtliche Überschuldung Finanzmarktstabilisierungsgesetz
Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung wurde
im Rahmen des vorgenannten Gesetzes neu gefasst. Bis zum 31.12.2010 reicht hiernach zur Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht eine positive Fortbestehensprognose aus, eine rechnerische Überschuldung braucht dann nicht mehr überprüft zu werden.
Diese Regelung soll aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Krise um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2013 verlängert werden.
GmbHReport 2009 R277 (GmbHR 2009)

Grundstücksschenkung mit Rückfallklausel im Insolvenzfall
"Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar."
Der Bundesgerichtshof lehnt eine Anfechtbarkeit in vorstehenden Fällen ab, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung mangelt und führt weiter aus:
"Im Rahmen der Insolvenzanfechtung kann nicht als objektive Gläubigerbenachteiligung geltend gemacht werden, dem Schuldner hätte mehr geschenkt oder ein Geschenk ohne Belastung überlassen werden müssen."
Der Schenker hat sich keine Sondervorteile für den Fall der Insolvenz verschafft. Das Grundstück war von Anfang an mit dem vorrangigen Rückübertragungsanspruch belastet.
BGHUrteil vom 13.3.2008 – IX ZB 39/05 (ZEV 2008 S. 348)

Eigenheimzulage für im EUAusland belegene eigengenutzte Zweitwohnung
Die Beschränkung der Eigenheimzulage auf im Inland belegene, eigengenutzte Immobilien wird von einem Finanzgericht für gemeinschaftswidrig und nicht anwendbar angesehen.
Nach Auffassung dieses Gerichts ist die Eigenheimzulage (unter den weiteren Voraussetzungen) auch für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union belegene Zweitwohnung zu gewähren, wenn der Antragsteller im Inland seinen Erstwohnsitz hat und unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ein anderes Finanzgericht teilt diese Auffassung hingegen nicht. Die Frage wird einer höchstrichterlichen Entscheidung zugeführt. Ein entsprechender Antrag kann in betroffenen Fällen noch in
nerhalb der Verjährungsfristen gestellt werden.
Der Antrag für Baumaßnahmen oder Erwerbe nach dem 31.12.2004 und vor dem 1.1.2007 kann hiernach noch bis Ende Dezember 2009 beim Finanzamt gestellt werden.
Finanzgericht BadenWürtt., Urteil vom 23.4.2009 – 3 K 3441/08 Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15.6.2009 – 9 V 80/09 (Handelsblatt vom 29.07.2009 "Steuerthema der Woche")

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer

Feststellung von Sonderbetriebsausgaben durch Ergänzungsbescheid

Nach einem nicht rechtskräftigen Finanzgerichtsurteil ist die Feststellung von Sonderbetriebsausgaben (persönliche Aufwendungen, die wirtschaftlich z.B. durch einen Mitunternehmeranteil an einer KG verursacht sind) durch einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO dann zulässig, wenn weder die Feststellungserklärung noch der Feststellungsbescheid eine Eintragung zu den Sonderbetriebsausgaben enthält.
Die Frage ist von Bedeutung, wenn übersehen worden ist, Son
derbetriebsausgaben geltend zu machen. Die Beurteilung der damit verbundenen rechtlichen Problematik ist bislang umstritten, wird aber jetzt einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt.
Unstrittig ist und bleibt, dass Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Beteiligten nur im Rahmen des für die Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens berücksichtigt werden können, nicht aber unmittelbar in der Einkommensteuererklärung des einzelnen Beteiligten.
FG Münster, Urteil vom 26.2.2009 – 11 – K 3579/06 (KÖSDI 2009 S. 16603); Rev. eingelegt (BFH: IV R 19/09)

Versicherungsprämien und Versicherungsleistungen Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Bereich
Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich/beruflich oder als privat kommt es allein darauf an, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird oder nicht.
Deckt die Versicherung ein betriebliches Risiko ab, führt dies zu Betriebsausgaben (Versicherungsprämie) und Betriebseinnahmen (Versicherungsleistung).
Wird hingegen ein privates Risiko abgedeckt, sind die Versicherungsleistungen nicht steuerbar und die Versicherungsprämien allenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig.
Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie z.B. das Risiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar.
Andererseits sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufsoder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheit, Arbeitsunfall) gewähren, der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen.
Mit diesen Gründen hat der Bundesfinanzhof im Falle eines Arz
tes wie folgt entschieden: "Eine sog. Praxisausfallversicherung, durch die im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebs ersetzt werden, gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar."
"Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so steht § 12 Abs. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen."
BFHUrteil vom 20.5.2009 – VIII R 6/07 (DB 2009 S. 1848)

Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten
"Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich
dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der
Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen."
Diese höchstrichterliche Entscheidung widerspricht dem handelsrechtlichen Imparitätsprinzip, wonach bei entsprechenden Kursveränderungen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Betrag der Ersteinbuchung erhöht werden muss, unabhängig von der Laufzeit und unabhängig von der Dauerhaftigkeit der Kursänderung.
Ausfluss dieses Prinzips ist auch, dass im gegenläufigen Fall einer kursbedingten Minderung der Verbindlichkeit das Verbot des Ausweises unrealisierter Gewinne entgegensteht.
Nach der Urteilsbegründung wird dieses handelsrechtliche Vorsichtsprinzip aber zugunsten des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgedrängt.
Das Gericht will eine kursbedingte Erhöhung der Fremdwährungsverbindlichkeit nur dann zulassen, "wenn aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose".
Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten ist damit in aller Regel eine gewinnmindernde Anpassung an Kursveränderungen praktisch ausgeschlossen, weil eine solche am Prognoseproblem scheitern wird.
Das mit diesem Fall vorher befasste Finanzgericht kam zum Ergebnis, dass nur Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen sind, die auf fundamentalen Veränderungen der Finanzdaten der betroffenen Länder beruhen.
Anmerkung
Das Urteil liegt auf der Linie der Finanzverwaltung, die nur bei kurzfristigen Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs eine kursbedingte Anpassung zugesteht, wenn die Kursveränderung bis zur Bilanzaufstellung anhält.
BFHUrteil vom 23.04.2009 – IV R 62/06 (BB 2009 S. 1467) BMFSchreiben vom 12.08.2002 – IV A 6 – S 2175 – 7/02 (BStBl 2002 Teil I S. 793)

Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter
Die neu geregelte steuerliche Behandlung von Pensionszusagen bei Personengesellschaften kann im Einzelfall zu erheblichen Gewinnverschiebungen innerhalb der Gesellschafter führen (vgl. 4/2008).
Während der rückstellungsbedingte Aufwand in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft nach dem Ergebnisverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt wird, ist der korrespondierende Aktivposten allein in der Sonderbilanz des durch die Pensionszusage begünstigten Gesellschafters zu aktivieren.
Für Altzusagen, die bereits vor Beginn des Wirtschaftsjahres erteilt worden sind, das nach dem 31.12.2007 endet, kann nach einem BdF Schreiben vom Januar 2008 die Pensionszusage auch weiterhin als steuerlich unbeachtliche Gewinnverteilungsabrede behandelt werden, wenn die Gesellschafter dies übereinstimmend gegenüber dem Betriebsfinanzamt schriftlich erklären. Darauf sei nochmals hingewiesen.
Zu Neuzusagen hat sich die Finanzverwaltung bisher nicht geäußert. Denkbar ist bei einer Personengesellschaft eine spezielle gesellschaftsrechtliche Ergebnisverteilungsabrede, wonach der rückstellungsbedingte Aufwand in der Gesamthandsbilanz allein dem pensionsberechtigten Gesellschafter vorab zuzurechnen ist.
BdFSchreiben vom 29.01.2008 – IV B 2 – S 2176/07/0001, 2008/0027617 (BStBl 2008 Teil I S. 317)



copyright 2024 © ECKSTEIN & FREY Partnerschaft mbB Steuerberater              
-> webpages by sow