Mandanten-Rundschreiben 11/2010 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.10. 2010



Allgemeines

Künstlersozialkasse
Keine Abgabepflicht für Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft

Zahlungen an eine Werbeagentur in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialkasse einzubeziehen, da diese Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform keine selbständige Künstlerin oder Publizistin i.S. des § 25 Abs. 1 KSVG ist.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bezweckt den Schutz von selbständigen Künstlern und Publizisten. Ein in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenes Geschäft benötigt diesen Schutz nicht.

Anmerkung
Allerdings kann die Kommanditgesellschaft selbst als Kunstverwerterin der Abgabepflicht unterliegen.

Hinweis
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2011 weiterhin bei 3,9%.
Künstlersozialabgabenverordnung 2011 vom 9.9.2010 (BGBl 2010 Teil I S. 1294)

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.8.2010 B 3 KS 2/09 R (GmbHReport 2010 S. R 284)

Kurzarbeitergeld
Regelung Arbeitslosenversicherung auf Antrag

Nach dem vorliegenden Entwurf eines "Beschäftigungschancengesetzes" sind u.a. nachstehende Regelungen vorgesehen:

1. Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld (§ 421t SGB III)
Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden über den 31. Dezember 2010 hinaus verlängert bis zum 31. März 2012.

2. Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a SGB III)
Selbständig Tätige können sich auch weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag innerhalb von drei Monaten (bisher ein Monat) nach Beginn der Selbständigkeit in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichern.

Personen, die als Selbständige schon bisher pflichtversichert waren, bleiben in dieser Tätigkeit über den 31. Dezember 2010 versicherungspflichtig. Sie können aber die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum 31. März 2011 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur rückwirkend zum 31. Dezember 2010 beenden.

Die Beiträge sollen nicht unerheblich erhöht werden, weil für die Dauer von einem Jahr die hälftige, danach die volle monatliche Bezugsgröße Bemessungsgrundlage ist, während bisher nur 25% der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen angesehen wurden. Bisher betragen hiernach die Beiträge monatlich 17,89 € (West) bzw. 15,19 € (Ost); diese monatlichen Beiträge sollen sich (nach derzeitiger Bezugsgröße) ab 2011 für ein Jahr verdoppeln auf rd. 36 € bzw. 30 € und danach vervierfachen auf rd. 71 € bzw. 60 €.

Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt
– Beschäftigungschancengesetz –

(Gesetzentwurf der Bundesregierung Bundestag Drucksache 17/1945)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind steuerfrei


Der Bundesfinanzhof hat sich – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – zur Frage der Steuerpflicht von Zinsen auf Einkommensteuererstattungen geäußert und geurteilt, dass diese Zinsen beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen.

Gleichzeitig wurde in diesem Urteil bestätigt, dass Zinsen auf nicht abziehbare Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer), die ein Steuerpflichtiger an das Finanzamt bezahlt (Nachzahlungszinsen), nicht abziehbar sind.

Damit ist ein sachlicher Gleichlauf insoweit gewährleistet, als sowohl Nachzahlungszinsen als auch Erstattungszinsen auf die betreffenden Steuern einheitlich dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet werden.

Hinweis
Unter Berücksichtigung des Zinssatzes in Höhe von 0,5% pro Monat bzw. 6% jährlich (§ 233 AO) erscheint derzeit damit eine "steuerfreie Geldanlage beim Finanzamt" interessant; dabei darf jedoch die 15monatige zinsfreie "VorlaufZeit" nach § 233a Abs. 2 AO nicht außer Betracht bleiben.
BFHUrteil vom 15.06.2010 VIII R 33/07 (BFH/NV 2010 S. 1917)

Berücksichtigung als Kind bei Vollzeiterwerb
(Änderung der Rechtsprechung)
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines Kindes geändert. Im Streitfall stellte sich der Sachverhalt vereinfacht wie folgt dar:
2/2005 - Lehre als Werkzeugmacher abgeschlossen

3/2005 bis 8/2008 - Vollzeiterwerb als Werkzeugmacher

3/2008 - Zusage einer Fachschule für einen Studienplatz

ab 9/2008 - Studium an einer Fachschule


Nach bisheriger Rechtsprechung wurde das Kind für die Zeit des Vollzeiterwerbs steuerlich nicht als Kind berücksichtigt. Für die Zeit von 3/2005 bis 8/2008 stand den Eltern hiernach kein Kindergeld zu. Ab 9/2008 aber wurde Kindergeld gewährt, wenn die anteilige Einkommensgrenze (Einkommen und Bezüge) für die Monate 9 bis 12/2008 nicht überschritten wurde.

Nach der geänderten Rechtsprechung aber wird das Kind ab 3/2008 (Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht fortgesetzt § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c EStG) steuerlich als Kind berücksichtigt, verbunden mit der negativen Folge, dass für die Frage der Einkommensgrenze nicht nur die Monate 9 bis 12/2008 zu berücksichtigen sind, sondern auch die Vollzeiterwerbsmonate 3 bis 8/2008. Im Streitfall führte dies "natürlich" dazu, dass auch für die Monate 9 bis 12/2008 kein Kindergeldanspruch bestand.

Anmerkung
Die neue Rechtsprechung beinhaltet, dass in Fällen der Fortsetzung der Berufsausbildung der Anspruch auf Kindergeld auch vom "zufälligen" Zeitpunkt einer Studienplatzzusage abhängt. Der Zeitraum zwischen dieser Zusage und dem Studienbeginn sollte hiernach möglichst kurz sein, damit Einkünfte aus dem Vollzeiterwerb nur in geringem Umfang in die Berechnung der Einkommensgrenzen einfließen.
BFHUrteil vom 17.6.2010 III R 34/09 (KÖSDI 2010 S. 17110)

Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften
vor Einführung der Abgeltungsteuer

Strittig war und ist noch in vielen Fällen bei Veranlagungen bis zum Jahre 2008 – vor Einführung der Abgeltungsteuer – die Frage nach dem Umfang der abzugsfähigen Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Vermögensverwaltungsgebühren voll abzugsfähig sind, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht, sondern nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist.

In diesen Fällen ist keine Aufteilung von Aufwendungen vorzunehmen zwischen Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften einerseits und Aufwendungen hinsichtlich der auf steuerfreie Vermögensvorteile angelegten Kapitalanlagen andererseits.

Anmerkung
Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungsjahr 2009 ist ein Werbungskostenabzug nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen. Hiergegen läuft eine Klage, die vom Bund der Steuerzahler unterstützt wird, der glaubt, dass diese gesetzliche Regelung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes darstellt, weil es in keiner anderen Einkunftsart eine solche Kappung des Werbungskostenabzugs (Betriebsausgabenabzugs) gibt (FG Münster AZ 6 K 1847/10 E).
BFHUrteile vom 24.11.2009 VIII R 11/07 und 30/07 (BB 2010 S. 1904)

Umsatzsteuer
Garantiezusage eines Autoverkäufers
als steuerpflichtige sonstige Leistung
(Änderung der Rechtsprechung)
"Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig."

Unverändert ist das Gericht der Auffassung, dass die Garantiezusage eine selbständige Leistung darstellt und nicht als eine Nebenleistung zum Fahrzeugverkauf anzusehen ist.

Nach bisheriger Rechtsprechung und gleichlaufender Verwaltungsauffassung wurden Garantiemodelle im KfzHandel entweder nach § 4 Nr. 8g UStG oder nach § 4 Nr. 10b UStG umsatzsteuerlich als steuerfrei behandelt. Diese Rechtsprechung wurde nunmehr im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgegeben.

Hinweis
Bislang ist vonseiten der Verwaltung noch keine Stellungnahme (Übergangsregelung) zu diesem Urteil bekannt.
BFHUrteil vom 10.2.2010 XI R 49/07 (DStR 2010 S. 647)

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
Keine Berücksichtigung latenter Einkommensteuerbelastung als Nachlassverbindlichkeit

"Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen."

Im Streitfall wurden Stückzinsen in Höhe von fast 100 T€ beim Erben der Erbschaftsteuer unterworfen. Diese Stückzinsen unterlagen beim Erben im Zeitpunkt des Zuflusses zusätzlich der Einkommensteuer.

Das Gericht verwarf alle vom Kläger angeführten Argumente und widersprach insbesondere dem Ansatz der Einkommensteuer des Erben auf die Stückzinsen als Nachlassverbindlichkeit.

Die Vorinstanz (FG München) hatte in der Urteilsbegründung zwar noch eingeräumt, dass der Erbe bei latenter Einkommensteuerbelastung insoweit tatsächlich nicht bereichert sei, gleichwohl aber den Abzug latenter Steuerschulden ebenfalls schon verneint.

Anmerkungen
Das Problem der Nichtberücksichtigung latenter Steuerbelastungen stellt sich auch bei Unternehmenserwerben mit hohen steuerverhafteten stillen Reserven.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird die Einkommensteuer in vorliegenden Fällen nach 35b EStG (wieder) nur geringfügig ermäßigt. Diese Regelung findet außerdem nur in Erbfällen Anwendung.
BFH, Urteil vom 17.2.2010 II R 23/09 (BStBl 2010 Teil II S. 641)

Lohnsteuer
Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten Regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeitnehmern?

"Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte."

Der Bundesfinanzhof gestand dem Leiharbeitnehmer den Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen zu, denn nach dem festgestellten Sachverhalt lagen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Steuerpflichtige bei den jeweiligen Auftraggebern seines Arbeitgebers jeweils länger als 3 Monate ununterbrochen tätig war.

Das Gericht ließ offen, ob etwas anderes dann gilt, wenn ein Leiharbeitnehmer vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses (nur) einem Entleiher überlassen wird. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen von einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte aus.

Hinweis
Dem Nichtvorliegen einer Arbeitsstätte kommt insbesondere auch für Fahrtkosten Bedeutung zu.
BFHUrteil vom 17.6.2010 VI R 35/08 (KÖSDI 2010 S. 17109) Schreiben des BdF vom 21.12.2009 IV C 5 2 2353/08/10010 (BStBl 2010 Teil I S. 21)



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