Mandanten-Rundschreiben 11/2012 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

25.10. 2012




Allgemeines
Übermittlung von UmsatzsteuerVoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen ab 1.1.2013

Die Vorschrift zur elektronischen Übermittlung nach § 6 Abs. 1 der SteuerdatenÜbermittlungsverordnung (StDüV) wurde geändert.

Ab 1.1.2013 müssen (auch) die UmsatzsteuerVoranmeldungen sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Zusammenfassenden Meldungen und LohnsteuerAnmeldungen zwingend authentifiziert übermittelt werden.

Noch nicht registrierte Arbeitgeber und Unternehmer erhalten das für die authentifizierte Übermittlung benötigte elektronische Zertifikat durch eine Registrierung im "ElsterOnlinePortal" -> www.elsteronline.de/eportal.

Die Registrierung sollte rechtzeitig vorgenommen werden, da zum Ende des Jahres mit Wartezeiten zu rechnen ist.

Nähere Informationen zur verpflichtenden Authentifizierung sind unter -> www.elster.de ("Unternehmer" bzw. "Arbeitgeber") aufrufbar.

Erbfolgenachweis gegenüber der Bank
Erben sind gesetzlich nicht verpflichtet, einer Bank gegenüber ihr Erbrecht durch einen ggf. kostenträchtigen Erbschein nachzuweisen.

Banken sind nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen i.d.R. zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen solchen Erbschein zu verlangen.

In der Praxis reicht regelmäßig eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen oder ein eröffnetes öffentliches Testament oder ein Erbvertrag mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll für den Nachweis aus.

In einem Streitfall hatte eine Bank auf der Grundlage eines eröffneten notariellen Testaments auf die hierin als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau DepotWerte übertragen. Später stellte sich hieraus, dass diese Erbeinsetzung wegen eines bestehenden Erbvertrages mit abweichendem Inhalt unwirksam war. Der "tatsächtliche" Alleinerbe hatte daraufhin gegen die Bank geklagt, ist aber vor Gericht damit gescheitert.
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.6.2011 19 U 13/11 (NWB Eilnachrichten 2012 S. 359)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Nachweis von Bewirtungsaufwendungen Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer Betriebsstätte
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil zu Fragen von Bewirtungsaufwendungen und häuslichem Arbeitszimmer jeweils zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entschieden.

Bewirtungsaufwendungen
Bei Bewirtungsaufwendungen scheitert die Anerkennung bei steuerlichen Prüfungen sehr häufig an formalen Mängeln.

Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich folgende Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.

Bei Bewirtung in einer Gaststätte reichen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern aus, weil sich die anderen Daten (Ort, Tag und Höhe der Aufwendungen) aus der beizufügenden Rechnung ergeben.

Die Gaststättenrechnung muss außerdem zwingend auch den Namen des Steuerpflichtigen enthalten, der bewirtet.
Dieses Erfordernis entfällt nur, wenn es sich um eine umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnung handelt (Gesamtrechnungsbetrag maximal 150 €).

Im Streitfall wurden die Bewirtungsaufwendungen insgesamt steuerlich nicht berücksichtigt, weil auf den Rechungen die bewirtende Person als Gastgeber und Rechnungsadressat nicht vermerkt war. Dabei ist zu beachten, dass der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen nur durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt werden kann; ebenso kann eine nachträgliche Ergänzung nur durch diese Personen erfolgen.

Häusliches Arbeitszimmer Betriebsstätte
Im Streitfall nutzte der Steuerpflichtige im privaten Wohnhaus Räumlichkeiten von zusammen rd. 60 qm im Rahmen seines Einzelunternehmens "Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen".

Die Räumlichkeiten hatte er wegen des hälftigen Eigentumsanteils seiner Ehefrau insoweit angemietet und seinen Eigentumsanteil als Betriebsvermögen ausgewiesen.

Höchstrichterlich entschied das Gericht, dass die vom Ehemann betrieblich genutzten Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer einzuordnen seien und ließ daher Betriebsausgaben nur begrenzt zum Abzug zu (derzeit maximal 1.250 €).

Es mangelte für einen vollen Betriebsausgabenabzug am Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, weil sich dieser nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung bestimmt und der Steuerpflichtige die für seine berufliche Tätigkeit prägenden Beratungsund Vermittlungsleistungen im Wesentlichen außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers erbrachte. Ein voller Betriebsausgabenabzug wurde auch deswegen versagt, weil das Vorliegen von "Betriebsstätten ähnlichen Räumen" verneint worden ist.

Eine andere Beurteilung kann sich nach der Urteilsbegründung dann ergeben, wenn die Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr zur Verfügung stehen oder wenn diese im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit auch von dritten, nicht familienangehörigen und nicht haushaltszugehörigen Personen genutzt wird. Beides lag jedoch im Streitfall nicht vor.

Hinweis
Zur Frage der späteren Besteuerung eines Aufgabeoder Veräußerungsgewinns aus dem bilanzierten Grundstücksanteil im Zusammenhang mit dem bis dahin nur begrenzt möglichen Betriebsausgabenabzug hat sich das Gericht nicht geäußert.
BFHUrteil vom 18.4.2012 X R 57/09 (DB 2012 S. 2135)

Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung Änderung der Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hatte in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) dann als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei der Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht (vgl. 8/2011).

Dieses Urteil löste die Frage aus, ob diese Rechtsprechungsänderung auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Anwendung kommt. Die Finanzverwaltung hat dies bisher abgelehnt (Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 21.1.2011, DStR 2011 S. 628).

Der Bundesfinanzhof hat jedoch nunmehr entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können, wenn das Grundstück veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.

Vorstehendes Urteil betraf ein privates Veräußerungsgeschäft
i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, bei dem der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks nicht mehr als 10 Jahre betrug. Das Urteil ist aber nach Literaturmeinungen auch ganz allgemein im Bereich der Vermietungseinkünfte anzuwenden. Die Stellungnahme der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

Unbestritten ist der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung. Ein Werbungskostenabzug scheidet hiernach insoweit aus, als der Veräußerungserlös nicht zur Schuldentilgung eingesetzt wird. Ein Werbungskostenabzug bleibt außerdem auch in den Fällen versagt, in denen die Vermietungsabsicht schon vor der Veräußerung aufgegeben worden ist.
BFHUrteil vom 20.6.2012 IX R 67/10 (NWB 2012 S. 2987)

Rückstellung für die Kosten einer künftigen Betriebsprüfung bei Großbetrieben
In der Steuerbilanz einer als Großbetrieb eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten grundsätzlich schon vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu bilden, soweit bereits abgelaufene Prüfungsjahre betroffen sind.

Als Großbetriebe gelten nach § 3 BpO 2000 u.a. ab 1.1.2013
(in Klammer 1.1.2010):
                       Umsatz über                       Steuerlicher Gewinn über
Handelsbetriebe     7,3 Mio € (6,9 Mio €)      über 280 T€(265 T€)
Fertigungsbetriebe 4,3 Mio € (4,0 Mio €        über 250 T€(235 T€)
Freie Berufe           4,7 Mio € (4,3 Mio €)      über 580 T€(540 T€)

Andere Leistungs
-betriebe
                             5,6 Mio € (5,3 Mio €)       über 330 T€(305 T€)

BFHUrteil vom 6.6.2012 I R 99/10 (DB 2012 S. 2019)
BMFSchreiben vom 22.6.2012 IV A 4 S 1450/09/10001
(BStBl 2012 Teil I S. 689)


Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
Private Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig
Änderung der Rechtsprechung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung weder Nachzahlungen noch Überzahlungen privater Steuern für das Todesjahr zu berücksichtigen (vgl. 5/2012, 10/2011).

Nach einem aktuellen BFHUrteil ist diese Auffassung für Nachzahlungen nicht mehr haltbar.

Die Einkommensteuerschuld (einschl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) des Erblassers für das Todesjahr ist beim Erben in Höhe seiner Erbquote abzugsfähig, weil es sich um vom Erblasser herrührende Schulden handelt (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Der Abzug als Verbindlichkeit gilt nicht nur für die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich schon entstandenen Steuerschulden, sondern auch für jene, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat, auch wenn diese erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten erfolgt eine Aufteilung der Steuerschuld analog § 270 AO (Aufteilung in Vollstreckungsfällen).

Weiterhin nicht abzugsfähig sind hingegen (sogenannte latente) Steuerschulden, bei denen die einkommensteuerlichen Tatbestände erst vom Erben verwirklicht werden, z.B. beim Zufluss nachträglicher Einnahmen.

Dagegen bleiben Steuererstattungsansprüche aus dem Todesjahr unberücksichtigt, weil sie nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG (erst) zu berücksichtigen sind, wenn sie rechtlich entstanden sind.
BFHUrteil vom 4.7.2012 IIR15/11 (KÖSDI 2012 S. 18052)

Freibetrag für Pflegeleistungen für Kinder?
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 € für Personen erbschaftsteuerfrei, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

Dieser Freibetrag kommt nicht in Betracht bei Erwerbern, die gesetzlich zur Pflege (Ehegatten, Lebenspartner) oder zum Unterhalt (Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie) verpflicht sind.

Danach kann der Freibetrag Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden. Kinder haben zwar keine gesetzliche Pflicht zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Damit ist die Gewährung des Freibetrags ausgeschlossen (vgl. aber Hinweis).
FinBeh.Hamburg, Erl (Koordinierter Ländererlass) vom 18.5.2012, 53S 3812007/09 (ZEV 2012 S. 440)

Hinweis:
Derzeit ist ein Verfahren beim BFH anhängig zur Frage, ob ein Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen (Eltern pflegen ihr volljähriges Kind) zu berücksichtigen ist und wenn ja, in welcher Höhe.
FG Niedersachsen 3 K 229/11 vom 20.4.2012; Revision zugelassen; Az. BFH: IIR22/12



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