Mandanten-Rundschreiben 11/2013 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

09.10. 2013



Allgemeines
Früherer Abgabetermin für Jahresmeldungen zur Sozialversicherung

Bislang mussten die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung mit der ersten Entgeltabrechnung des neuen Kalenderjahres, spätestens zum 15.4. des Folgejahres abgegeben werden (§ 10 DEÜV).

Künftig (erstmals 15.2.2014 für die Jahresmeldungen 2013) müssen diese Meldungen spätestens zum 15.2. des Folgejahres erfolgen.
BUK-Neuorganisationsgesetz (NWB 38/2013 S.2973, S. 3009 ff)

Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation
Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger nach § 90 Abs. 3 AO über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen.

Diese Pflichten beziehen sich hauptsächlich auf die mit nahestehenden Personen vereinbarten Preise (sogenannte Verrechnungspreise).

Verletzt ein Steuerpflichtiger vorstehende Aufzeichnungspflichten, wird nach § 162 Abs. 3 AO widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte höher sind als erklärt.

Die gesetzlichen Regelungen sehen hierfür in § 162 Abs. 4 AO vor, dass bei fehlenden oder nicht verwertbaren Aufzeichnungen ein Zuschlag festzusetzen ist. Dieser Zuschlag beträgt mindestens 5% und höchstens 10% des Mehrbetrages der Einkünfte, mindestens aber 5.000 €.

Im Regelfall hat die Vorlage der Dokumentation für die Durchführung einer Außenprüfung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen.

Bei verspäteter Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen sieht das Gesetz in § 162 Abs. 4 AO Zuschläge bis zur Höhe von 1 Mio € vor, mindestens aber 100 € für jeden Tag der Fristüberschreitung.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Verlangen der Finanzbehörden nach § 90 Abs. 3 AO mit der Dienstleistungsfreiheit des Artikels 49 EGVertrag vereinbar ist.
BFHUrteil vom 10.4.2013 I R 45/11 (BB 2013 S. 2069) Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 13.11.2003 (BStBl 2003 Teil I S. 739)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Reisekostenabrechnungen ab 2014 Änderungen

Die Vorschriften über die Reisekosten ändern sich ab 2014 wesentlich (vgl. "Sonderrundschreiben März 2013 A. Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts").

Die Abrechnungen von Reisekosten sind daher rechtzeitig auf die neue Rechtslage anzupassen, z.B. mit Hilfe von Formularen und/oder Hinweisen für Arbeitnehmer und dergl.

Auf folgende wesentliche Punkte wird nur stichwortartig hingewiesen:
> Neuer Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte"
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer durch dienstoder arbeitsrechtliche Festlegungen dauerhaft zugezugeordnet ist.

> Neue Verpflegungspauschalen (Inland) Pauschal
- kalendertägliche Abwesenheit von 24 Stunden 24 €
- An- und Abreisetag bei Übernachtung jeweils 12 €
- kalendertägliche Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 12 €


> Kürzung der vorstehenden Pauschalen, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Mahlzeit (Preis pro Mahlzeit max. 60 €) zur Verfügung gestellt wird,
>> bei Verpflegung im Inland
- Frühstück um 4,80 €
- Mittagessen um 9,60 €
- Abendessen um 9,60 €

>> bei Verpflegung im Ausland
- jeweils um 20% des betreffenden Verpflegungspausch-
- betrags
> Geänderte bzw. ergänzte Tabellen für die Auslandspauschbeträge
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl 2013 Teil I S. 285)

Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten
Das Darlehen eines GmbHGesellschafters an die GmbH führt bei einem späteren Ausfall zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbHBeteiligung.

Diese Anschaffungskostenerhöhung kann sich im Rahmen des § 17 EStG steuermindernd auswirken.

Dabei werden Krisendarlehen (in der Krise hingegebene Darlehen), krisenbestimmte Darlehen (z.B. vertraglicher Kündigungsverzicht auch für den Fall der Krise) und Finanzplandarlehen (bereits bei Gründung für die erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft eingeplant) mit dem Nennwert berücksichtigt.

Dagegen wird der Ausfall eines "in der Krise stehen gelassenen Darlehens" nur mit dem Wert zu Beginn der Krise berücksichtigt. Dieser Wert wird regelmäßig bei Null liegen.

Offene oder verdeckte Einlagen in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft führen hingegen immer zu Anschaffungskosten der Beteiligung mit dem "Nominalwert".

Diese Unterscheidung wollte sich ein Steuerpflichtiger zu Nutze machen.

Er leistete eine Einlage in die Kapitalgesellschaft und zahlte mit dieser am Tag darauf sein "in der Krise stehen gelassenes Darlehen" zurück.

Ein Finanzgericht beurteilte die Einlage in diesem Fall nicht als nachträgliche Anschaffungskosten, sondern erkannte auf einen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.9.2012 2 K 13510/10 OFD Frankfurt/M., Rundverfügung vom 9.8.2013 S 2244 A 61 St 215 (DStR 2013 S. 1838)

Pauschale Anhebung der Altersgrenze für beherrschende GesellschafterGeschäftsführer wirksam?
Von der Finanzverwaltung wurde das Mindestpensionsalter für die Bildung von Pensionsrückstellungen bei beherrschenden GesellschafterGeschäftsführern von Kapitalgesellschaften in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang in Anlehnung an die angehobene Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst für Geburtsjahrgänge
> bis 1952 auf 65 Jahre
> ab 1953 1961 auf 66 Jahre
> ab 1962 auf 67 Jahre
(vgl. R 6 a Abs. 8 EStR). Insbesondere bei beherrschenden GesellschafterGeschäftsführern ab Geburtsjahrgang 1962 kann dies zu einer deutlichen Reduzierung der Pensionsrückstellung und damit zu einer erhöhten Steuerbelastung führen.

Das Hessische Finanzgericht hat hierzu entschieden, dass für die Berechnung einer Pensionsrückstellung aufgrund einer vor Erlass der geänderten EStRichtlinien 2008 erteilten Pensionszusage grundsätzlich der vertraglich vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls, d.h. das vertraglich festgelegte Pensionseintrittsalter zu berücksichtigen ist. Die Annahme eines Pensionseintrittsalters von 67 Jahren aufgrund der EStRichtlinien 2008 kommt nicht in Betracht.

Die Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hat insoweit keine Auswirkung auf bestehende privatrechtlich vereinbarte Pensionszusagen.

Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
FG Hessen, Urteil vom 22.5.2013 4 K 3070/11; Revision eingelegt, Az BFH: I R 50/13 (FG Hessen, Pressemitteilung vom 12.9.2013)

Anerkennung von Arbeitsverträgen mit Eltern
Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen stellen Betriebsausgaben dar, wenn die Beschäftigung auf einem rechtswirksamen Arbeitsvertrag beruht, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt.

Vorstehende Grundsätze gelten auch für Arbeitsverhältnisse mit den im eigenen Unternehmen beschäftigten Eltern.

Ein Finanzgericht hat zu diesem Problemkreis in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden:
"Arbeitsverhältnisse mit den Eltern sind nicht anzuerkennen, wenn sie insbesondere wegen zusätzlicher Mehrarbeit der Eltern nicht wie vereinbart und unter fremden Dritten üblich durchgeführt werden."

Im Streitfall war die Mehrarbeit im Rahmen einer Anhörung vom Vater dargestellt worden. Beide Elternteile hatten danach ein wesentlich höheres Arbeitspensum geleistet als vertraglich geschuldet.

Hieraus folgerte das Gericht, dass die Eltern teilweise auf familiärer Grundlage tätig geworden sind, mit der Folge, dass die Arbeitsverhältnisse insgesamt steuerlich nicht anerkannt werden können.
FG RheinlandPfalz, Urteil vom 29.3.2012 5 K 1815/10; Revision zugelassen, Az.BFH: X R 31/12 (DStR 2013 S. 903)

Teilabzugsverbot bei Pachtminderung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung?

Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft werden nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG nur zu 60% der Besteuerung unterworfen. Folgerichtig können damit zusammenhängende Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 EStG auch nur zu 60% abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu eine Streitfrage nunmehr wie folgt entschieden:
"Aufwendungen, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft entstehen, sind nicht vorrangig durch die Beteiligungs, sondern durch die Mietoder Pachteinkünfte veranlasst und daher ungeachtet des § 3c Abs. 2 EStG in vollem Umfang abziehbar, wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich standhalten."

Analoges gilt nach dem Urteil beim Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn dieser nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und somit einen Fremdvergleichstest besteht.

In der Urteilsbegründung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass substanzbezogene Aufwendungen ( Absetzungen für Abnutzung und Erhaltungsaufwendungen) unabhängig von den Gründen des Pachtverzichts stets in vollem Umfang abziehbar sind.
BFHUrteil vom 17.7.2013 X R 17/11 (DStR 2013 S. 1934)

Grunderwerbsteuer
Aufhebung oder Änderung der Grunderwerbsteuer bei Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren

Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein Grundstück, dann löst der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von mindestens 95% der Anteile an dieser Gesellschaft Grunderwerbsteuer aus.

In einem Streitfall wurden ursprünglich 95% der Anteile an einer grundbesitzhaltenden GmbH auf einen Erwerber übertragen und folgerichtig die Grunderwerbsteuer vom Finanzamt festgesetzt.

Der Erwerber erhob Einspruch gegen den Bescheid und übertrug 0,1% der erworbenen Anteile zurück. Dies geschah noch
innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG und führte zur Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer.

Anmerkung:
Für die Wahrung der Zweijahresfrist ist auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung abzustellen; im Regelfall eines Kaufvertrages entsteht die Steuer mit Abschluss desselben.
BFHUrteil vom 11.6.2013 II R 52/12 (BB 2013 S. 2339)



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