Mandanten-Rundschreiben 1/2014 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

28.12. 2013



Allgemeines
Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2014


a) Zum 1.1.2014 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenund Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen.



Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014 (noch nicht veröffentlicht)

 

b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 53.550 € (bisher 52.200 €), die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.050,00 € (bisher 3.937,50 €) erhöht wurde.
Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändert auf 15,5% (bisher 15,5%), davon trägt der Arbeitgeber 7,3% und der Arbeitnehmer 8,2%.

c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2014 wie folgt geplant:
- Rentenversicherung 18,90% (bisher 18,90%)
- Arbeitslosenversicherung 3,00% (bisher 3,00%)
- Pflegeversicherung 2,05% (bisher 2,05%). Der Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, erhöht sich um 0,25% auf 1,275% (in Sachsen auf 1,775%). Dieser zusätzliche Beitrag wird grundsätzlich von allen mindestens 23jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben.
Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehrund Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II.

 

Anmerkung:
Nach letzten Informationen soll die Festlegung des Beitragssatzes 2014 zur Rentenversicherung erst im Januar 2014 rückwirkend auf den 1.1.2014 erfolgen.

 

Sonstige Beitragssätze
PensionsSicherungsverein (PSVaG)
Der Beitragssatz für Beiträge an den PensionsSicherungsVerein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) vermindert sich für 2013 deutlich auf 1,7 Promille (2012: 3,0 Promille).
Ein Vorschuss für 2014 wird jetzt nicht erhoben. Die Entscheidung über die eventuelle Erhebung eines Vorschusses wird im ersten Halbjahr 2014 getroffen.
PSVaG Pressemitteilung vom 07.11.2013

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe erhöht sich ab 2014 stark auf 5,2 % (2013: 4,1%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
KünstlersozialabgabeVerordnung 2014 v. 19.9.2013 (BGBl 2013 Teil I S. 3618)


Geänderte Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 2014
Auf die Änderungen des Reisekostenrechts ab 2014 wurde bereits hingewiesen (vgl. 11/2013). Das Bundeministerium für Finanzen hat ergänzend geänderte
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2014 bekannt gemacht (vgl. Beilage).
BMFSchreiben vom 11.11.2013 IV C 5 S 2353/08/10006 (DB 2013 S. 2652)

Mit den besten Wünschen für 2014

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Spenden (neue) Muster für Zuwendungsbestätigungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben achtzehn verschiedene aktualisierte verbindliche (!) Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, die ab 1.1.2014 zu verwenden sind.

Die neuen Muster stehen als ausfüllbare Formulare zur Verfügung unter www.formularebfinv.de.

Praktisch relevant sind insbesondere die Muster für Zuwendungen an steuerbegünstigte Einrichtungen (z.B. Sportvereine) in Anlage 3 (Geldzuwendung) und Anlage 4 (Sachzuwendung) bzw. bei Sammelbestätigungen in Anlage 14.
BMFSchreiben vom 7.11.2013 IV C 4 S 2223/07/0018 (BStBl 2013 I S. 1333)

Einkommensteuerliche Behandlung des Nießbrauchs bei den Einkünften aus Vermietung
Die Finanzverwaltung hat den "Nießbrauchserlass" überarbeitet. Nachstehend wird nur auf zwei praxisrelevante Punkte hingewiesen.

1. Größerer Erhaltungsaufwand – Verteilung nach 82b EStDV
Endet der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchsberechtigten, ist ein steuerlich noch nicht berücksichtigter (Rest) Erhaltungsaufwand beim Nießbraucher selbst bei der Veranlagung im Todesjahr anzusetzen.
Eine spätere Verteilung durch den Rechtsnachfolger (Erben) ist ausgeschlossen.

2. Entgeltlich bestellter Nießbrauch
Einmalzahlungen des Nießbrauchers sind grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung bei ihm als Werbungskosten und beim Eigentümer als Einnahmen im Rahmen der Vermietungseinkünfte zu erfassen.

Dies gilt nur für Vorausleistungen, die für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren geleistet werden.

Vorausleistungen auf ein mehr als 5 Jahre geltendes Nießbrauchsrecht müssen beim Nießbraucher gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den sie geleistet sind. Dem Eigentümer steht diese Verteilung ebenfalls offen (kannRegelung).

Analoges gilt bei lebenslänglichem Nießbrauch, wenn die Lebenserwartung lt. Sterbetafel noch mehr als 5 Jahre beträgt.
BMFSchreiben vom 30.9.2013 IV C 1 S 2253/07/10004 (BStBl 2013 I S. 1184)

Umsatzsteuer
Ausstellung von Rechnungen nach §§ 14, 14a UStG

Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen BMFSchreiben zu den gesetzlichen Änderungen bei der Ausstellung von Rechnungen im Rahmen des "AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetzes" Stellung genommen.

1. Gutschrift
Mit dem AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetz wurden die Pflichtangaben in Rechnungen erweitert. Bei Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger (in der Praxis z.B. bei Provisionsabrechnungen üblich) muss jetzt die Rechnung zwingend die Angabe "Gutschrift" enthalten.

Da umgangssprachlich auch Stornierungen/Korrekturen von Rechnungen als Gutschriften bezeichnet werden, hat dies zu einer erheblichen Verunsicherung geführt.

Hierzu hat das BMF entwarnend in einem Schreiben wie folgt wörtlich Stellung genommen:
"Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog.
kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff "Gutschrift" verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als "Gutschrift" führt allein nicht zur Anwendung des 14c UStG."

Mit anderen Worten zur "Klarstellung": Eine Gutschrift, die umsatzsteuerrechtlich keine Gutschrift ist, gilt umsatzsteuerrechtlich als Rechnungskorrektur.
Es wird in einem solchen Fall also nicht von einer zusätzlichen Steuerschuld des Gutschriftsempfängers ausgegangen.

2. Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
Zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nachfolgende grundsätzliche Ausführungen:
2.1. Rechnungsausstellung innerhalb von 6 Monaten (nach Ausführung der Leistung)

> Diese Vorgabe gilt für Bauleistungen (Werklieferungen) undsonstige Leistungen imZusammenhangmit einemGrundstück.
> Diese Frist gilt grundsätzlich auch bei anderen Leistungen,wenn diese zwischen Unternehmern ausgeführt werden.

Hinweis: Verstöße (vorsätzlich oder leichtfertig) sind nach § 26a UStG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt (bis zu 5.000 € Bußgeld).

2.2. Rechnungsausstellung bis spätestens zum 15. des Folgemonats (bis zum 15. Tag des Monats, der dem Monat der Umsatzausführung folgt)

> Vorstehende Frist gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen.
> Die Frist gilt auch bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn diese in einem anderen EUMitgliedsstaat ausgeführt werden.

Im Übrigen wird in diesem ausführlichen Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen (§ 14 UStG) und zu zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen (§ 14a UStG) Stellung genommen.
BMFSchreiben vom 25.10.2013 IV D 2 S 7280/12/10002 (DStR 2013 S. 2341)

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Gelangensbestätigung
Zu den Belegund Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. 7/2013) hat die Finanzverwaltung jetzt ergänzend ein umfangreiches Schreiben mit Musterbestätigungen erlassen.

Die Anwendungsfrist wurde verlängert. Für bis zum 31.12.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der belegund buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in der bisherigen Form geführt wird.
BMFSchreiben vom 16.9.2013 IV D 3 S 7141/13/10001 (UR 2013 S. 796)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Zweitwohnung / Ferienwohnung kein begünstigtes Familienheim

Die Zuwendung eines Familienheimes unter Ehegatten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei.

Als Familienheim gilt dabei ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies eingeschränkt nur, wenn sich in der Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Diese Auffassung wurde jetzt vom Bundesfinanzhof bestätigt.

"Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweitund Ferienwohnungen."
BFHUrteil vom 18.7.2013 II R 35/11 (DStR 2013 S. 2389)



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