Mandanten-Rundschreiben 12/2015 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

12.11. 2015




Allgemeines
Verjährung zum Jahresende


a) Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB).

Ausnahmen
Rechte an Grundstücken verjähren in 10 Jahren (§ 196 BGB).

Hierzu gehören Ansprüche auf Eigentumsübertragung, auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück bzw. auf Änderungen des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung.

Nach § 197 BGB verjähren in 30 Jahren Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten sowie titulierte (rechtskräftig festgestellte, vollstreckbare Ansprüche) Ansprüche.

Unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen Schadenersatzansprüche (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB). Mängelansprüche des Käufers verjähren nach § 438 BGB bei Kaufverträgen grundsätzlich in zwei Jahren, bei Bauwerken und Baumaterialien verlängert sich die Frist auf fünf und bei einem dinglichen Recht auf dreißig Jahre.

b) Beginn der Frist Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Frist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen (vgl. Buchstabe a), beginnt grundsätz. lich bereits mit Entstehen des Anspruchs (§ 200 BGB).

c) Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn (§§ 203.213 BGB) Bei der Hemmung wird der "gehemmte" Zeitraum nicht eingerechnet, die Ablaufhemmung schiebt das Ende der Frist hinaus und beim Neubeginn beginnt die Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen.

Praktisch bedeutsam ist insbesondere die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (§ 203 BGB) und die Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB).

Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger hemmen die Verjährung, bis einer davon die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Um den Gläubiger vor einem überraschenden Ende der Verhandlungen zu schützen, tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die Verjährung wird auch durch Rechtsverfolgung gehemmt. Das Gesetz enthält in § 204 BGB hierzu 14 Rechtsverfolgungsmaßnahmen. Erwähnt hiervon seien hier nur die Erhebung der Klage und die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren.

Der Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) tritt insbesondere bei Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner ein. Dies kann geschehen durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise.

d) Wirkung der Verjährung Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).

Hat er dennoch geleistet, ist eine Rückforderung ausgeschlossen, selbst dann, wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.

Da die Forderung nach Eintritt der Verjährung weiter besteht, kann der Gläubiger mit ihr aufrechnen, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der erstmals möglichen Aufrechnung noch nicht verjährt war.

Freistellungsaufträge – Kindergeld
Identifikationsnummer ab 2016

Freistellungsaufträge (§ 44a Abs. 2a Satz 2 EStG)
Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte verlieren ab 2016 ihre Gültigkeit, wenn sie die steuerliche Identifikationsnummer nicht enthalten.

Ein neuer Freistellungsauftrag ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn allen Kreditinstituten diese Nummer noch vor dem 1.1.2016 mitgeteilt wird.

Kindergeld Auch für den Bezug von Kindergeld sind ab dem Jahre 2016 die eigene Identifikationsnummer und jene des Kindes zwin.gend erforderlich.

Beide ID-Nummern sind daher – soweit noch nicht erfolgt – der zuständigen Familienkasse rechtzeitig mitzuteilen.
BZSt, Schreiben vom 5.6.2015 – St II 2 – S 0305 – SE/15/00003.9 (DStR 2015 S. 2079)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Photovoltaikanlagen Steuerabzug bei Bauleistungen

Bisher galten Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen, die nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen und daher keine Steuerabzugspflicht nach § 48ff EStG bei Bauleistungen auslösten.

Nach einem koordinierten Ländererlass ändert nunmehr die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung und betrachtet die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung.

Diese neue Rechtsauffassung ist zwar in allen offenen Fällen anzuwenden, wird aber erst ab dem 1.1.2016 praxiswirksam. Damit finden ab dem Jahre 2016 bei Photovoltaikanlagen die Regelungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen Anwendung.

Steuerabzug bei Bauleistungen Der Leistungsempfänger ist bei Bauleistungen verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15% für Rechnung des Leistenden vorzunehmen und ans Finanzamt abzuführen.

Ausnahmen:
Dies gilt dann nicht, wenn
>  der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt
oder
>  die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag nicht übersteigt:
>> 15.000 €, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie "Vermietungsumsätze" (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) ausführt,
>> 5.000 € in den übrigen Fällen.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Vfg. vom 16.9.2015 – S–2272.1.1.– 3/8 St 32 (DB 2015 S. 2236)

Gesellschafter-Geschäftsführer
Erdienbarkeit einer Pensionszusage


Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage kann nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich u.a. nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Zusage von dem Begünstigten (noch) erdient werden kann.

Dies ist bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand min.destens 10 Jahre liegen, bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer überdies dann, wenn dieser Zeitraum zwar (nur) mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber mindestens 12 Jahre angehört.

Diese Grundsätze gelten sowohl für Erstzusagen als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.

Im Streitfall ging es um eine endgehaltsabhängige Versorgungszusage. Dabei war in einem Jahr die Versorgungszusage auf Grund einer rd. 41,5%.igen Gehaltserhöhung stark angestiegen. Zum betreffenden Zeitpunkt war der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bereits über 57 Jahre alt und sein Pensionsanspruch war grundsätzlich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt, konnte jedoch bereits im Alter von 60 Jahren geltend gemacht werden.

Der BFH kam zum Ergebnis, dass eine verdeckte Gewinnauschüttung vorliegt.

"Um eine nachträgliche Erhöhung kann es sich auch handeln, wenn ein endgehaltsabhängiges Pensionsversprechen infolge einer Gehaltsaufstockung mittelbar erhöht wird und das der Höhe nach einer Neuzusage gleichkommt."

"Maßgebend bei der Ermittlung des Erdienenszeitraums ist der in der Pensionszusage vereinbarte frühestmögliche Zeitpunkt des Pensionsbezuges."
BFH.Urteil vom 20.5.2015 – I R 17/14 (DStR 2015 S. 2064)


Lohnsteuer
Lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen ist seit 1.1.2015 gesetzlich neu geregelt (vgl. 4/2015).

Die frühere Freigrenze wurde durch einen Freibetrag von 110 € ersetzt. Dieser Freibetrag gilt jeweils für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen (incl. USt) werden zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufgeteilt.

Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für eine Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag anzusetzen.

Beispiel:
Die Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung betragen 10.000 € für 75 Arbeitnehmer, von denen 25 von je einer Person begleitet werden.

Lösung:
Geldwerter Vorteil je Person damit 100 €.
50 Arbeitnehmer haben einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und damit nicht steuerpflichtig ist.

25 Arbeitnehmer haben einen geldwerten Vorteil von 200 €; für diese Arbeitnehmer ergibt sich nach Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.

Hinweise:
>  Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für den Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung  mit einem Pauschsteuer. satz von 25 Prozent erheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
>  In einem umfangreichen BMF-Schreiben werden die für die lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen geltenden Grundsätze detailliert dargestellt.
BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (DB 2015 S. 2481)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten beim Erwerb von begünstigtem Vermögen

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind u.a. als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen. In zwei Fällen ging es um die Streitfrage, ob die Abzugsfähigkeit dieser Verbindlichkeiten eingeschränkt ist, wenn zum Nachlass auch steuerverschontes Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG (alte Fassung) gehört.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht bei Pflichtteilsansprüchen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit diese Gegenstände steuerbar oder steuerbefreit sind, so dass diese Last von der Beschränkung des Schuldenabzugs erfasst wird (R E 10.10 ErbStR).

Entgegen dieser Auffassung der Finanzverwaltung kam der BFH in beiden Urteilen zum Ergebnis, dass vorgenannte Nachlassverbindlichkeiten in voller Höhe abzugsfähig sind. Nach den Urteilsbegründungen fehlt es für eine Kürzung am erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang dieser Verbindlichkeiten mit begünstigtem Vermögen.

"Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist."

"Der Wert eines auf die Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist."

Anmerkung: Die Urteilsbegründung trifft auch auf die neue Fassung der §§ 13a und 13b ErbStG zu.
BFH-Urteile vom 22.7.2015 – II R 12/14 bzw. II R 21/13 (kösdi 2015 S. 19509)



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