Mandanten-Rundschreiben 12/2016 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.11. 2016




Allgemeines
Geplante  Gesetzesänderung
Erhöhung Grundfreibetrag/Unterhaltshöchstbetrag, Kinderfreibetrag,  Kindergeld

Die Bundesregierung muss alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorlegen.

Damit die Verbesserungen bereits beim Lohnsteuerabzug für den Januar 2017 berücksichtigt werden können, wurden die für 2017/2018 zu erwartenden Beträge bereits jetzt veröffentlicht.

Grundfreibetrag/Unterhaltshöchstbetrag (§ 32a Abs.1 EStG/§ 33a EStG) Der Grundfreibetrag/Unterhaltshöchstbetrag (bisher 8.652 €) wird erhöht auf  8.820 € (2017) bzw. 9.000 € (2018).

Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG)
Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum wird von bisher 2.304 €/4.608 € (ledig/verheiratet) auf 2.358 €/4.716 € (2017) bzw. 2.394 €/4.788 € (2018) erhöht.

Einschließlich des unveränderten Freibetrags für Betreuung und Erziehung/Ausbildung ergeben sich damit für Verheiratete Freibeträge von 7.356 € (2017) bzw. 7.428 € (2018).

Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG)
Das Kindergeld wird um jeweils 2 €/mtl. In den Jahren 2017 und 2018 angehoben.



Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Investitionsabzugsbetrag bei einer Personengesellschaft mit Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen

Der Investitionsabzugsbetrag zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe kann für geplante Investitionen einer Personengesellschaft gewinnmindernd sowohl für Investitionen der Gesell- schaft selbst als auch für Investitionen eines Mitunternehmers in dessen Sonderbetriebsvermögen gebildet werden.

Bislang ungeklärt ist die Frage, ob die Begünstigung auch greift, wenn anders als ursprünglich geplant, die Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters anstatt im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft erfolgt (analog stellt sich diese Frage auch im umgekehrten Fall).


Diese Frage muss jetzt der Bundesfinanzhof beantworten, nachdem ein Finanzgericht in einem diesbezüglichen Urteil die Revision zugelassen hat.

Nach Ansicht dieses Gerichts liegt bei einer Personengesell- schaft eine begünstigte Investition auch dann vor, wenn der Investitionsabzugsbetrag in der Gesamthandsbilanz abgezogen wurde, die Investition aber im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erfolgt ist.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.3.2016 – 9 K 2928/13 – Revision eingelegt – Az. BFH: IV R 21/16 (BB 2016 S. 1903)

Spekulationsgewinn bei Grundstücken Eigennutzung durch ein Kind
Grundstücksveräußerungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (sog. Spekulationsgewinne), unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung.

Davon ausgenommen sind Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt hat, kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i.S. des § 32 Abs. 1–5 EStG unentgeltlich in Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht überlässt.

Grundsätzlich endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres in Berufsausbildungs-/Studienfällen die steuerliche Berücksichtigung des Kindes nach § 32 EStG, selbst wenn das Studium noch nicht abgeschlossen ist und die zivilrechtliche Unterhaltssituation weiterbesteht.

In einem Streitfall hatten Eltern ihrem Kind am Studienort eine Wohnung gekauft und nach Studienende innerhalb der Spekulationsfrist veräußert.

Ein Finanzgericht hat die Steuerpflicht des Spekulationsgewinns bejaht, weil die Voraussetzungen – trotz fortbestehender Unterhaltspflicht - nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes nicht mehr vorlagen.

"1. Der Ausschlusstatbestand für ein privates Veräußerungsgeschäft – Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) – setzt im Fall der unentgeltlichen Überlassung an ein Kind voraus, dass jenes Kind steuerlich i.S. von § 32 EStG zu berücksichtigen ist. Nicht angeknüpft wird insoweit an eine tatsächlich bestehende zivilrechtliche Unterhaltspflicht."

"2. Beide tatbestandlichen Alternativen des § 23 Abs. 1 Nr.1 Satz 3 EStG fordern eine ausschließliche, d.h. ununterbrochene Selbstnutzung innerhalb der dort genannten Zeiträume."

Hinweis:
Zur höchstrichterlichen Klärung ist gegen das Urteil Revision beim BFH zugelassen. Strittige Fälle können damit offen gehalten werden.
FG Baden Württemberg, Urteil vom 4.4.2016 – 8 K 2166/14 – Rev. eingelegt – Az. BFH: IX R 15/16 (EFG 2016 S. 1521)

Anschaffungsnahe Herstellungskosten innerhalb von drei Jahren
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Grund und Boden) übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG: anschaffungsnahe Herstellungskosten).
Nicht unter diese Vorschrift fallen Aufwendungen für Erweiterungen (diese stellen Herstellungskosten dar) und jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten.

In drei ausführlichen Urteilen hat der BFH die wesentlichen Abgrenzungsmerkmale  dargestellt:
> Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen, durch die Mängel oder Schäden an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird;

> zu den Aufwendungen gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes; hierzu gehören auch Kosten für Schönheitsreparaturen und für die Herstellung der Betriebsbereitschaft;

> der zeitliche Zusammenhang wird in der Regel bei Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung ange- nommen.

Fallen die Aufwendungen unter den Begriff der anschaffungsnahen Herstellungskosten, können die Maßnahmen nur im Rahmen der jährlichen Abschreibung und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden.

Anmerkung:
Es kann aus steuerlicher Sicht sinnvoller sein, derartige Maßnahmen erst nach Ablauf des 3-Jahreszeitraums vorzunehmen, wenn die Überschreitung der 15%-Grenze "droht".
BFH-Urteile vom 14.6.2016 – IX R 25/14, IX R 22/15, IX R 15/15 (DStR 2016 S. 2269 ff)

Umsatzsteuer
Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung für den Vorsteuerabzug möglich

Seit Jahren ist umstritten, ob einer Rechnungsberichtigung Wirkung für die Vergangenheit zukommt und die Rechnungsberichtigung damit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung zurückwirkt (vgl. 5/2016, 1/2015).

Eine derartige Rückwirkung, der insbesondere für die Festsetzung von Zinsen Bedeutung zukommt, ist jetzt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – entgegen bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung – anzuerkennen.

Der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe (im Streitfall USt-Identifikationsnummer) komme Rückwirkung zu, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung für den Zeitraum ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Die Erhebung von Steuerzinsen verstoße in diesen Fällen ge- gen den Neutralitätsgrundsatz des Mehrwertsteuersystems.

In welcher Form und wie zügig diese Rechtsprechung verfahrensmäßig von der Finanzverwaltung umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
EuGH, Urteil vom 15.9.2016 – Rs. C-518/14, Senatex GmbH (DStR 2016 S. 2211)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Volle Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten beim Erwerb von begünstigtem Vermögen

Nachlassverbindlichkeiten sind nach Urteilen des BFH auch beim Erwerb von begünstigtem Vermögen in voller Höhe abzugsfähig (vgl. 12/2015).

Deshalb ist der Abzug des vom Erben an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner zu zahlenden Zugewinnausgleichs in voller Höhe möglich.

Die Finanzverwaltung schließt sich dieser Auffassung an. Der anderslautende Erlass des bayerischen Finanzministeriums vom 24.10.2014 (ZEV 2015 S. 67) wurde aufgehoben.
FinMin Bayern, Erlass vom 12.4.2016 – 34 – S 3810 – 5/1 (DStR 2016 S. 1750)

Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten

In der Praxis gehen Eheleute häufig stillschweigend davon aus, dass Konten ihnen gemeinsam zustehen, auch wenn sie nur einen Ehegatten als Inhaber ausweisen. Die daraus bei Übertragungen/Erbfällen entstehende Nachweisproblematik – auch bei bestehenden Kontovollmachten – wird dabei übersehen.

"1. Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten – im Gegen- satz zu einem Gemeinschaftskonto – grundsätzlich allein dem Kontoinhaber  zuzurechnen."

"2. Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der An- nahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Zu die- sen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war."

Im Streitfall erklärte die steuerpflichtige Ehefrau nach Aufforderung durch das Finanzamt nur die Hälfte des strittigen, bisher auf ihren Ehegatten angelegten Vermögens als Schenkung.
Die Ehefrau blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass ihr schon vorher die Hälfte des Vermögens zuzurechnen war.

Bei Vermögenstransaktionen zwischen Ehegatten können vor diesem Hintergrund detaillierte Dokumentationen hilfreich sein.
BFH-Urteil vom 29.6.2016 – II R 41/14 (ZEV 2016 S. 529)



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