Mandanten-Rundschreiben 12/2022 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

23.11. 2022



Allgemeines
Änderungen in der Sozialversicherung zum 1.1.2023

a) Zum 1.1.2023 sind folgende neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung geplant. Weitere Anpassungen sind noch nicht völlig auszuschließen.



* Hinweis:
Seit 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Std. zu Mindestlohnbedingungen. Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12   ergeben sich 520 € als Geringfügigkeitsgrenze. Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (noch nicht veröffentlicht).

b) In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass die jährliche Versicherungspflichtgrenze auf 66.600 € und die monatliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4.987,50 € erhöht wird.

Der bundeseinheitliche Beitragssatz bleibt unverändert auf 14,6%, davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 7,3%.

Anmerkung:
Die Krankenkassen können einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag – in Abhängigkeit vom Einkommen der Versicherten – erheben, der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen wird.

c) Die Beitragssätze in den übrigen Sozialversicherungszweigen sind ab 2023 wie folgt geplant:
– Rentenversicherung 18,60% (bisher 18,60%)
– Arbeitslosenversicherung 12,60% (bisher 2,40%)
– Pflegeversicherung 33,05% (bisher 3,05%)

Der um 0,35% erhöhte Arbeitnehmeranteil für Versicherte, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, wird grundsätzlich von allen mindestens 23-jährigen kinderlosen Beitragspflichtigen erhoben. Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind.

Sonstige Beitragssätze
Pensions-Sicherungsverein (PSVaG)
Der Beitragssatz für Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung) ist für 2022 noch nicht veröffentlicht (2021: 0,60 Promille).

Ein Vorschuss für 2022 wird nicht erhoben.
Der Beitragssatz für 2022 wird im November festgesetzt.
PSVaG, Mitgliederinformation im Juni 2022

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe steigt 2023 auf 5,0% (2022: 4,2%) für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
Künstlersozialabgabe-Verordnung vom 20.9.2022 (BGBl Teil I vom 26.9.2022 S. 1508)

Wert der Sachbezüge 2023
Freie Verpflegung – Freie Unterkunft – Freie Wohnung, Freie Verpflegung:

Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bun- desländern ab 1.1.2023 voraussichtlich folgende (erhöhte) Werte:





Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in „freie Unterkunft“ und „freie Wohnung“. Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Ein- heit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haus- halts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:



Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichti- gung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergeben- den Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungs- bau, zu beachten.

Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 4,66 €/m² monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,81 €/m² monatlich bewertet werden.
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgelt- verordnung noch nicht veröffentlicht!

Verjährung zum Jahresende
a) Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB).

Ausnahmen
Rechte an Grundstücken verjähren in 10 Jahren (§ 196 BGB). Hierzu gehören Ansprüche auf Eigentumsübertragung, auf Be- gründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück bzw. auf Änderungen des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung.

Nach § 197 BGB verjähren in 30 Jahren Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten sowie titulierte Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt und vollstreckbar sind.

Unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen Schadener- satzansprüche (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB).

Mängelansprüche des Käufers verjähren nach § 438 BGB bei Kaufverträgen grundsätzlich in zwei Jahren, bei Bauwerken und Baumaterialien verlängert sich die Frist auf fünf und bei einem dinglichen Recht auf dreißig Jahre.

b) Beginn der Frist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).

Die Frist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Ver- jährungsfrist unterliegen (vgl. Buchstabe a), beginnt grundsätz- lich bereits mit Entstehen des Anspruchs (§ 200 BGB).

c) Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn (§§ 203-213 BGB)
Bei der Hemmung wird der „gehemmte“ Zeitraum nicht einge- rechnet, die Ablaufhemmung schiebt das Ende der Frist hinaus und beim Neubeginn beginnt die Verjährungsfrist in voller Län- ge neu zu laufen.

Praktisch bedeutsam ist insbesondere die Hemmung der Ver- jährung bei Verhandlungen (§ 203 BGB) und die Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB).

Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger hemmen die Verjährung, bis einer davon die Fortsetzung der Verhand- lung verweigert. Um den Gläubiger vor einem überraschenden Ende der Verhandlungen zu schützen, tritt die Verjährung frühes- tens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die Verjährung wird auch durch Rechtsverfolgung gehemmt. Das Gesetz enthält in § 204 BGB hierzu 14 Rechtsverfolgungs- maßnahmen. Erwähnt hiervon seien hier nur die Erhebung der Klage und die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren.

Der Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) tritt insbesondere bei Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner ein. Dies kann geschehen durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Si- cherheitsleistung oder in anderer Weise.

d) Wirkung der Verjährung
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).

Hat er dennoch geleistet, ist eine Rückforderung ausgeschlossen, selbst dann, wenn er in Unkenntnis der Verjährung geleistet hat.

Da die Forderung nach Eintritt der Verjährung weiterbesteht, kann der Gläubiger mit ihr aufrechnen, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der erstmals möglichen Aufrechnung noch nicht verjährt war.

Umsatzsteuer
Steuersätze in der Gastronomie


Der Gesetzgeber hat die Anwendung des ermäßigten Umsatz- steuersatzes von derzeit 7% auf Restaurant- und Verpflegungs- dienstleistungen bis zum 31.12.2023 verlängert.

Die Getränkeabgabe bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegt weiterhin dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19%.

Es gelten nach der derzeitigen Rechtslage für Restaurant – und Verpflegungsdienstleistungen folgende Steuersätze.





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