Mandanten-Rundschreiben 2/2010 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

21.01. 2010




Allgemeines

Wert der Sachbezüge 2010 Freie Verpflegung - Freie Unterkunft - Freie Wohnung Freie Verpflegung:
Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2010 folgende Werte:



Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in „freie Unterkunft“ und „freie Wohnung“. Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:



Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten.

Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 3,55 €/m2 monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 2,88 €/m• monatlich bewertet werden.

"Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.10.2009 – "Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV" (BGBl 2009 I S. 3.667)


Gesetzesänderung Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Das kurz vor Jahresende 2009 vom Bundesrat verabschiedete Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht u.a. folgende wesentliche Änderungen vor:

- Wahlrecht der Sofortabschreibung für GWG bis 410 €(statt der PoolAbschreibung);

- Erhöhung des Kindergelds um 20 €/mtl.;

- Erhöhung Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung/ Erziehung/Ausbildung auf insgesamt auf 3.504 € /7.008 € (ledig/verheiratet);

- Kürzung der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer von Mietund Pachtzinsen für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter auf 50% (bisher 65%);

- Bei der Erbschaftsteuer wird für Erwerber der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) ein geringerer Steuertarif eingeführt. Die Voraussetzungen für den Verschonungsabschlag (Behaltefrist und Lohnsumme) beim Betriebsvermögen werden reduziert; die Lohnsummenerfordernis entfällt für Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten (bislang 10);

- Auf kurzfristige Beherbergungsleistungen ist ab 1.1.2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (z.B. Frühstück in einem Hotel).

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 30.12.2009 (BGBl. I BGBl. 2009 I S. 3950)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2010
Die Finanzverwaltung hat die (gegenüber 2009 ermäßigten) Pauschbeträge für Sachentnahmen in bestimmten Branchen für das Jahr 2010 veröffentlicht. Danach gelten folgende Werte:

 

 

Anmerkungen zur Tabelle:
1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zuund Abschläge wegen individueller persönlicher Essoder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträge nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

 

BMF-Schreiben vom 11.12.2009 – IV A 4 – S 1547/0 (BStBl.I – noch nicht veröffentlicht) 

 

Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen
Verbindlichkeiten sind steuerlich grundsätzlich mit einem Zins
satz von 5,5% abzuzinsen.

Ausgenommen hiervon sind Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von weniger als einem Jahr.
Diese Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG findet nach Auffassung der Finanzverwaltung auch Anwendung auf Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft.

In einem solchen Fall der Gewährung von mehreren Gesellschafterdarlehen an eine GmbH sah ein Finanzgericht keine (gewinnerhöhende) Verpflichtung zur Abzinsung, obwohl es bereits mehrfach zu Verlängerungen der Darlehen gekommen war (Stichwort: Ketten-Darlehen).

Allein entscheidend ist die Restlaufzeit eines Darlehens und nicht dessen Gesamtlaufzeit, urteilte das Gericht. Die jeweilige Restlaufzeit aber lag im Streitfall bei allen Darlehen durch entsprechende Vertragsgestaltung jeweils unter zwölf Monaten. Maßgebend waren hierfür die Erkenntnisse im Zeitpunkt der jeweiligen Bilanzaufstellung.

Hinweise
Das Gericht hat im Streitfall keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO angenommen. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob angesichts dieses Risikos nicht eine niedrige oder zeitweise Darlehensverzinsung den "sichereren" Weg darstellt.

Bei Gesellschafterdarlehen an eine Personengesellschaft stellt sich die angesprochen Thematik erst gar nicht, weil solche Darlehen über die Aktivierung in Sonderbilanzen quasi zu steuerlichem Eigenkapital werden.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 12.2.2009 – 13 K 1572/06 – rechtskräftig (EFG 2009 S. 973)

 

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
Nachfolgeplanungen Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt
Nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht mindert seit 1.1.2009 bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer grundsätzlich in voller Höhe, nur anteilig jedoch bei "teilweise verschontem Vermögen" (z.B. bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken).

In diesem Zusammenhang ist auf zwei Regelungen hinzuweisen, die leicht übersehen werden können, bei Nachfolgeplanungen jedoch zu beachten sind.

Korrektur der Schenkungsteuer
Nach § 14 Abs. 2 BewG ist die Festsetzung der Schenkungsteuer dann zu berichtigen, wenn der berechtigte Nießbraucher innerhalb bestimmter Zeiträume nach der Schenkung verstirbt.

Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Lebenszeit des Nießbrauchers stark verkürzt im Verhältnis zu der Lebenserwartung ist, die bei der Berechnung des Steuerwerts im Zeitpunkt der Schenkung unter Berücksichtigung der Sterbetafel zugrunde gelegt wurde.

Verstirbt z.B. ein im Zeitpunkt der Schenkung 63jähriger Nießbraucher innerhalb von 7 Jahren, ist der frühere Schenkungsteuerbescheid zu ändern. Dies kann dann dazu führen, dass für eine bislang steuerfreie Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt Steuer anfällt bzw. eine festgesetzte Schenkungsteuer nachträglich erhöht wird.

Pflichtteilsergänzungsansprüche
Derartige Ansprüche berechnen sich nicht nur nach dem Nachlassvermögen, sondern umfassen auch Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren (nach dem sog. Abschmelzungsmodell in voller Höhe oder zeitanteilig).

Die 10Jahresfrist beginnt jedoch u. a. gar nicht zu laufen bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt. Diese Vermögensübertragungen sind daher bei der Ermittlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs immer neben dem Nachlass zu berücksichtigen.

 



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