Mandanten-Rundschreiben 2/2013 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.01. 2013



Allgemeines
Wert der Sachbezüge 2013 Freie Verpflegung – Freie Unterkunft – Freie Wohnung Freie Verpflegung:
Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern ab 1.1.2013 folgende Werte:




Freie Unterkunft:
Der Sachbezug wird unterschieden in „freie Unterkunft“ und „freie Wohnung“. Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignet ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:



Freie Wohnung:
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche Mietpreisbindungen, z.B. im sozialen Wohnungsbau, zu beachten.
Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als Ausnahme die Wohnung mit 3,80 €/m2 monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit 3,10 €/m2 monatlich bewertet werden.
Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.12.2012 (BGBl 2012 I S. 2714)

Vereinbarte Gütertrennung und Versorgungsausgleich
Im Streitfall hatten die Eheleute Gütertrennung vereinbart, aber keine Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen.

Die Ehefrau schloss während der Ehe eine private Rentenversicherung ab und finanzierte den Einmalbeitrag mit einer fällig gewordenen Lebensversicherung, die sie vor der Ehe abgeschlossen hatte.

Gleichwohl entschied der Bundesgerichtshof in diesem Fall, dass die Anwartschaft aus dieser Versicherung, da während der Ehe abgeschlossen, im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen ist.

Mit der Einzahlung in die Rentenversicherung verliert der Geldbetrag seine güterrechtliche Zuordnung zum Vermögen der Ehefrau, erlangt den Charakter einer Altersversorgung und begründet damit eine vorher nicht bestehende Ausgleichspflicht.

Bei einer anderen Geldanlage (z.B. Sparguthaben) hätte sich diese Ausgleichspflicht nicht ergeben. Hilfreich wäre auch eine notariell beurkundete Vereinbarung gewesen, wonach die Rentenversicherung vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird.
BGHUrteil vom 18.1.2012 XII ZB 213/11 (ZEV 2012 S. 540)

Basiszinssätze
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.

Dieser Basiszinssatz wurde ab 1. Januar 2013 auf 0,13 % (erstmals negativ!) festgesetzt.

Der Verzugszinssatz beträgt damit für
- Verbrauchergeschäfte (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) 4,87 %
    (bisher 5,12 %)
- Handelsgeschäfte (§ 288 Abs. 2 BGB) 7,87 %
    (bisher 8,12 %)

Im Jahre 2012 hatten folgende Basiszinssätze Gültigkeit:
  ab 1. Januar 2012   0,12 %
  ab 1. Juli 2012   0,12 %.

Rechtliche Entwicklungen zur Insolvenzantragspflicht
Im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht sind einerseits gesetzliche Regelungen nicht mehr befristet, andererseits stellt der Bundesgerichtshof hohe Ansprüche an den Geschäftsführer.

Vermeidung durch positive Fortbestehensprognose

Eine Insolvenzantragspflicht wird derzeit durch eine positive Fortbestehensprognose ("mittelfristig ausreichende Liquidität") auch dann vermieden, wenn eine rechnerische Überschuldung vorliegt.

Diese Regelung war bisher bis zum 31.12.2013 befristet (vgl. 11/2009).

Diese Befristung fällt im Rahmen einer Gesetzesänderung jetzt weg.

Auch ab dem Jahre 2014 wird ein Insolvenzantrag bei einem überschuldeten Unternehmen durch eine positive Fortbestehensprognose vermieden.

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl 2012 Teil I S. 2418)

Pflichten des Geschäftsführers bei Insolvenzreife

Zu den Pflichten eines GmbHGeschäftsführers bei drohender Insolvenz ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu beachten, das hohe Anforderungen stellt.

"Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen."

"Der Geschäftsführer darf sich nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken."

BGHUrteil vom 27.3.2012 II ZR 171/01 (DB 2012 S. 1320)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Ausscheiden eines Kommanditisten Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Ein aktuelles, allerdings nicht rechtkräftiges Finanzgerichtsurteil ist insbesondere für Steuerpflichtige von Bedeutung, die sich als Kommanditisten an einer Publikumsgesellschaft beteiligt haben und aus dieser Gesellschaft ausscheiden wollen bzw. ausgeschieden sind.

Dabei entsteht beim Kommanditisten grundsätzlich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe des negativen Buchwerts seiner Beteiligung zuzüglich eines ihm vertraglich gegebenenfalls zustehenden Auseinandersetzungsguthabens.

Für den negativen Beteiligungsbuchwert gilt dies ausnahmslos dann, wenn das negative Kapitalkonto des Kommanditisten durch ausgleichsund abzugsfähige Verluste entstanden ist. Der Kommanditist ist insoweit der Gesellschaft gegenüber nicht ausgleichspflichtig.

Anderes soll nach dem Urteil des Finanzgerichts jedoch gelten, soweit das negative Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich vorgesehene und vorgenommene Entnahmen (sogenannte Ausschüttungen aus der Liquidität) entstanden ist. Vertraglich war für den Gesellschafter eine Rückzahlungsverpflichtung für diese Entnahmen nicht vorgesehen.

Der Bundesfinanzhof hat vorstehende Problematik noch nicht entschieden, gegen das Urteil wurde daher die Revision zugelassen.

Hinweis
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Einlage eines Kommanditisten den Gesellschaftsgläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, wenn diese zurückbezahlt wird. Dies berührt zwar nur die Außenhaftung des Kommanditisten und führt nicht zu einem Rückforderungsrecht der Gesellschaft, die "Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aus der Liquidität" kann aber von einem Gläubiger eingeklagt werden (vgl. 12/209 BGHUrteil vom 20.04.2009 I ZR 88/08).


Finanzgericht BerlinBrandenburg, Urteil vom 3.4.2012 6 K 6267/05 B Revison eingelegt Az des BFH IV R 19/12 (EFG 2012 S. 1837)

Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Flächen bei gemischt genutzten Grundstücken

Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG ist die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils von Vorsteuerbeträgen nach dem Verhältnis der Umsätze nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Gebäuden für die Vorsteueraufteilung regelmäßig das Flächenverhältnis maßgebend ist.

Verschiedene Finanzgerichte hatten dieser Vorgabe wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht widersprochen und der Bundesfinanzhof hat letztlich diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt (vgl. 4/2011).

Dieser hat nunmehr dahingehend entschieden, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, einen anderen als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, der andere Schlüssel gewährleistet eine präzisere Bestimmung.

EuGH, Urteil vom 8.11.2012 C 511/10 (DStR 2012 S. 2333)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Erbschaftsteuer bei ausländischem Kapitalvermögen Anrechnung ausländischer Steuern

Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftund Schenkungsteuer zwischen den Staaten, ist eine ausländische Steuer auf die deutsche Steuer nur dann anrechenbar, wenn Auslandsvermögen auch der deutschen Besteuerung unterliegt.

War der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer, zählt ausländisches Kapitalvermögen nicht zum Auslandsvermögen in diesem Sinne. Dies führt zum Ergebnis, dass ausländisches Kapitalvermögen sowohl der ausländischen als auch der inländischen Erbschaftsteuer unterliegt.

Außerdem kann auch die im Ausland auf das Kapitalvermögen bezahlte Erbschaftsteuer in Deutschland nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden.

Im Streitfall vor einem Finanzgericht ergab sich dadurch eine Steuerbelastung von insgesamt über 70%. Der Kläger hat Revision gegen das Urteil eingelegt.

Hinweis
Zum 1.1.2012 gab es Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftund Schenkungsteuer nur mit folgenden Ländern: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz, Vereinigte Staaten.

Finanzgericht BadenWürtt., Urteil vom 21.12.2011 7 K 1935/10 Az beim BFH II R 10/12 (NWB Kurznachrichten 2012 S. 618)



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