Mandanten-Rundschreiben 3/2015 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

25.03. 2015



Allgemeines
Mindestlohn Verordnung zu Dokumentationspflichten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zum Mindestlohn eine ab 2015 in Kraft getretene "MindestlohndokumentationspflichtenVerordnung" erlassen. Es bleibt zu hoffen, dass noch weitere Erleichterungen beschlossen werden, die den bürokratischen Aufwand verringern.

In bestimmten Branchen (vgl. 11/2014) sind nach dem Mindestlohngesetz für jeden Beschäftigten Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren.

Diese Aufzeichnungspflichten entfallen für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 € überschreitet.

Verstetigter Monatslohn Monatslohn auf der Basis einer vorgegebenen Stundenzahl unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei gleichzeitiger Verrechnung von Plusoder Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto.
MindestlohndokumentationspflichtenVerordnung vom 18.12.2014 MiLoDokV (BAnz. AT 29.12.2014 V 1)

Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld weiterhin verlängert
Im Dezember 2012 war die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von vorher 6 Monaten auf 12 Monate verlängert worden. Diese verlängerte Bezugsdauer gilt auch im Jahr 2015.

Mit dieser Maßnahme sollen Entlassungen auf Grund von längeren Arbeitsausfällen vermieden werden.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 13.11.2014 (BGBl 2014 I S. 1749)

Betriebsrentenanpassung bei einer "Rentnergesellschaft"
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Anpassung der laufenden Rentenleistungen alle drei Jahre zu prüfen und nach billigem Ermessen hierüber zu entscheiden (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Dabei ist u.a. die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen.

"Wird der Versorgungsschuldner durch Veräußerung seines operativen Geschäfts auf einen Erwerber im Wege des Betriebsübergangs zu einer Rentnergesellschaft, ist es dieser auch dann nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, wenn die Rentnergesellschaft nicht so ausgestattet ist, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist."

"Die unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft führt in einem solchen Fall nicht zu Schadensersatzansprüchen der Betriebsrentner."

Anderes gilt nach bisheriger Rechtsprechung für die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die nach den Vorgaben des Umwandlungsgesetzes durch Ausgliederung Versorgungsverbindlichkeiten übertragen worden sind. Die unterschiedliche Beurteilung ist lt. Gericht darin begründet, dass in diesem Fall ein Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners eintritt, der im jetzt entschiedenen Fall einer „abgeleiteten Rentnergesellschaft“ nicht gegeben ist.
BAGUrteil vom 17.6.2014 – 3 AZR 298/13 (BB 2015 S. 190)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Anschaffungskosten von Blockheizkraftwerken
Sofort abzugsfähige Werbungskosten/Betriebsausgaben?

Zunehmend werden auch bei vermieteten Objekten Blockheizkraftwerke (BHKW) eingesetzt. Ein BHKW dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sog. KraftWärmeKoppelung). Dabei wird der selbst erzeugte Strom i.d.R. insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird. Die Herstellung und der Verkauf des Stroms sind grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen.

In einem Streitfall ging es um die Frage, in welcher Form die Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, die ein Finanzgericht wie folgt entschieden hat:

"Wird die verbrauchte Heizungsanlage eines Mietobjekts durch ein BHKW ersetzt, können dessen Anschaffungskosten als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen und nicht nur im Wege der AfA geltend gemacht werden."

In der Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Klärung der Frage der Zuordnung der Energielieferung zu der
einen oder anderen Einkunftsart (Einkünfte aus Vermietung bei Stromlieferung an Mieter, gewerbliche Einkünfte bei Lieferung an Energieversorger) offen bleiben könne.

Die durch das BHKW verursachten Kosten seien (mit derselben steuerlichen Auswirkung) entweder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung oder als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, wenn das BHKW als Ersatz für eine schon vorhandene Heizungsanlage (Renovierungsfall) eingebaut wurde.
FG RheinlandPfalz, Urteil vom 23.9.2014 – 3 K 2163/12 Revision eingelegt; Az. BFH: IX R 36/14 ( EFG 2015 S. 19)

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2015
Die Finanzverwaltung hat die (gegenüber 2014 erhöhten) Pauschbeträge für Sachentnahmen in bestimmten Branchen für das Jahr 2015 veröffentlicht. Danach gelten folgende Werte:




Anmerkungen zur Tabelle:

1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zuund Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönliche Essoder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5.Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6.Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
BMFSchreiben vom 12.12.2014 IV A 4 – S 1547/13/1000102) (BStBl 2014 Teil I S.1575)

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG

Die Begrenzung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) ist bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt zu ermitteln.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die vorstehende Begrenzung der Steuerermäßigung für jede Beteiligung getrennt oder aber zusammengefasst zu ermitteln ist.

Gegen die Entscheidung wurde Revision zugelassen, da die Frage der betriebsbezogenen oder unternehmerbezogenen Betrachtung bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.

Das Finanzgericht legt die Vorschrift betriebsbezogen aus und teilt damit die derzeitige Verwaltungsauffassung (BMFSchreiben vom 24.02.2009 – Tz 10 – BStBl 2009 Teil I S. 440).
FG Münster, Urteil vom 24.10.2014 – 4 K 4048/12 E Revision eingelegt – Az. BFH: X R 62/14 (DStZ 2014 S. 866)


Übertragung eines GmbHAnteils unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs

"Zahlungen für die Ablösung eines (Vorbehalts) Nießbrauchs an einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG stellen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung dar.

Eine unentgeltliche Übertragung nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG liegt auch bei der Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft unter Vorbehaltsnießbrauch vor."

Im Streitfall (vereinfachte Darstellung) hatte der Vater u.a. Anteile an einer Kapitalgesellschaft unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs auf seinen Sohn übertragen.

Später wurden diese Anteile an einen Dritten veräußert. Anlässlich dieser Veräußerung verzichtete der Vater auf seinen Nießbrauch; als Gegenleistung musste der Sohn einen Betrag in Höhe des kapitalisierten Werts des Nießbrauchs an den Vater entrichten (Ablösezahlung).

Diese Ablösezahlung behandelte das Gericht als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbHAnteile und addierte sie zu den historischen Anschaffungskosten des Vaters, die dem Sohn als unentgeltlichem Rechtsnachfolger zuzurechnen sind.

Das Finanzamt wollte die historischen Anschaffungskosten des Vaters wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs nur in dem Verhältnis anerkennen, in dem der Verkehrswert des Anteils im Zeitpunkt der Ablösezahlung die Ablösezahlung übersteigt.

Anmerkung:
Nicht Gegenstand des Verfahrens war die einkommensteuerliche Behandlung der Ablösezahlung beim Vater. Das Gericht ließ offen, ob diese gegebenenfalls als Entschädigung nach § 24 EStG der Besteuerung zu unterwerfen sei.
BFHUrteil vom 18.11.2014 – IX R 49/13 (DStR 2015 S. 27)

Umsatzsteuer
Leistungsempfänger als Steuerschuldner Verlängerung der Übergangsregelung und Neuregelung

Übergangsregelung
Die Übergangsregelung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (vgl. 11/2014) wurde für Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets bis 30. Juni 2015 (bisher bis 31.12.2014) nochmals verlängert.
BMFSchreiben vom 5.12.2014 (BStBl Teil I S. 1618)

Neuregelung
Ab 1.1.2015 gilt auf Grund einer gesetzlichen Neuregelung für die Lieferung von vorstehenden Gegenständen die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur noch, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € (ohne Berücksichtigung nachträglicher Entgeltminderungen) beträgt.
Art. 11 des Gesetzes zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – ZollKodexAnpG (BGBl 2014 I S. 2429)



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