Mandanten-Rundschreiben 4/2010 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.03. 2010



Allgemeines

Jahresmeldungen zur Sozialversicherung 2009 bis spätestens 15. April 2010
Nach der Vorschrift des § 10 der Datenerfassungsund übermittlungsverordnung (DEÜV) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Jahresmeldungen für das Jahr 2009 mit der ersten folgenden Lohnoder Gehaltsabrechnung, spätestens aber zum 15.4.2010, der Krankenkasse der Beschäftigten zu erstatten. Dazu gehören auch Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftige, für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Die Jahresmeldungen sind durch Datenübertragung zu übermitteln.

Eine Jahresmeldung ist nur zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis über das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unverändert weiter bestanden hat.

Ein Ausdruck der Jahresmeldung ist dem Arbeitnehmer für seine Rentenunterlagen auszuhändigen.

Kindergeldanspruch
bei Ausbildungsplatzbzw. Arbeitssuche

Der Mangel an Arbeit trifft immer häufiger auch Jugendliche, die auf der Suche nach einem Arbeitsbzw. Ausbildungsplatz erfolglos bleiben. Damit in derartigen Fällen ein ggf. bestehender Kindergeldanspruch erhalten bleibt, müssen Meldepflichten beachtet werden.

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nach § 32 Abs. 4 EStG u.a. berücksichtigt, wenn es
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht be
ginnen oder fortsetzen kann.

Um den Kindergeldanspruch nicht zu verlieren, ist in diesen Fällen unbedingt § 38 SGB III zu beachten. Meldungen bei der Agentur für Arbeit wirken nur drei Monate und müssen danach erneuert werden.

In mehreren Streitfällen hat der Bundesfinanzhof in jetzt erst veröffentlichten Urteilen entschieden, dass der Kindergeldanspruch entfällt, wenn sich das Kind nach Ablauf dieser Frist nicht erneut meldet.

"Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt."

"Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur für drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt."

BFHUrteil v. 19.6.2008 III R 66/05 (BStBl 2009 Teil II S. 1005)
BFHUrteil v. 19.6.2008 III R 68/05 (BStBl 2009 Teil II S. 1008)
BFHUrteil v. 25.9.2008 III R 91/07 (BStBl 2010 Teil II S. 47)

 

Meldepflichten nach § 138 AO Anzeigen über Erwerbstätigkeit im Ausland
Nach § 138 Absatz 2 AO haben inländische Steuerpflichtige nachstehende "Auslandsaktivitäten" dem Finanzamt zu melden:

> die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland,

> die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften sowie die Aufgabe oder Änderung solcher Beteiligungen,

> den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft oder dergl. (z.B. Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH oder AG).

Die Meldung hat zu erfolgen
- bei mindestens 10%iger unmittelbarer Beteiligung oder
- bei mindestens 25%iger mittelbarer Beteiligung oder
- bei Anschaffungskosten aller Beteiligungen von mehr als
150.000 Euro.

Bei natürlichen Personen hat die Information regelmäßig an das Wohnsitzfinanzamt, bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen an das für die Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt zu erfolgen.

Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach Gründung oder Erwerb zu erstatten.

Wird gegen die vorstehende Anzeigepflicht verstoßen, kann dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld geahndet werden. Bei verspäteter Meldung sind die Finanzämter bisher in aller Regel sehr großzügig.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Darlehen (Gesellschafterdarlehen) ohne feste Laufzeit Steuerliche Abzinsung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen, wenn deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag 12 Monate oder mehr beträgt.

Ein Finanzgericht hatte dazu entschieden (vgl. 4/2009), dass diese Regelung auch auf Gesellschafterdarlehen anzuwenden ist und dass das Abzinsungsgebot auch gilt für Darlehen mit unbestimmter Laufzeit.

Der Bundesfinanzhof hat in der gegen die vorstehende Entscheidung eingelegten Revision die Sichtweise des Finanzgerichts nunmehr bestätigt.

Zwei Punkte müssen festgehalten werden:

1. (Auch) Gesellschafterdarlehen unterliegen nach den gesetzlichen Regelungen der Abzinsung.

Dies gilt so das Gericht selbst dann, wenn das Darlehen nach der alten Vorschrift des § 32a GmbHG als "kapitalersetzend" einzustufen ist (war).

2. (Auch) Darlehen mit unbestimmter Laufzeit sind abzuzinsen.

Das Abzinsungsgebot richtet sich nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung und hängt nicht nur von den zivilrechtlichen Vereinbarungen ab.

Anmerkung
Die gebotene Abzinsung kann in bestimmten Verlustsituationen auch gestalterisch genutzt werden.

BFHBeschluss vom 6.10.2009 I R 4/08 (DB 2009 S. 2755)

Betriebsverpachtung (ruhender Gewerbebetrieb)
Zwangsweise Betriebsaufgabe ?

1. "Im Falle der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen."


2. "Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist."

Die Dauer der Betriebsverpachtung rechtfertigt nach der Begründung keine zwangweise Betriebsaufgabe. Dies gilt auch bei einem Branchenwechsel auf der Pächterseite und einer Verkleinerung der an den Pächter vermieteten Räumlichkeiten.

Eine spätere Betriebsaufgabe kann nur dann angenommen werden, wenn diese ausdrücklich erklärt wird.

Anmerkung In einem späteren Jahr wurde im Streitfall die GbR in eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG "umgewandelt", mit der Folge, dass in dem damit zum Betriebsvermögen dieser Gesellschaft gehörenden Grundstück die stillen Reserven ggf. auf "ewig" steuerverschont bleiben.

BFHUrteil vom 19.03.2009 IV R 45/06 (BStBl 2009 Teil II S. 902)

 

Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung
nach Einlage zum Teilwert ins Betriebsvermögen

Die strittige und von verschiedenen Finanzgerichten unterschiedlich entschiedene Frage nach der AfABemessungsgrundlage bei Einlage eines Wirtschaftsgutes, das vorher im Rahmen der steuerlichen Überschusseinkünfte genutzt worden ist, wurde höchstrichterlich entschieden.

"Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen."

Damit können die vor der Einlage im Privatvermögen gebildeten stillen Reserven abgeschrieben werden und wirken sich nicht erst im Zeitpunkt eines Verkaufs aus (so die bisherige Verwaltungsauffassung).

Anmerkung
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil von der Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt wird.

BFHUrteil vom 18.8.2009 X R 40/06 (BB 2010 S. 240)

 
Umsatzsteuer
Veräußerung von Grundstücken als Geschäftsveräußerung im Ganzen
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer.

Wird dennoch Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, hat dies zur Folge, dass dem erwerbenden Unternehmer (trotz Rechnungsausweises) ein Vorsteuerabzug nicht zusteht, der rechnungstellende Unternehmer aber gleichwohl die Steuer ans Finanzamt abzuführen hat.

Verwaltungsaufwändige Korrekturen sind dann nur im Rahmen des § 14c UStG möglich. Durch diese spätere Korrektur wird jedoch beim Erwerber die mit der (rückwirkenden) Versagung des Vorsteuerabzugs einhergehende Verzinsung der Steuernachforderung nicht aufgehoben.

Eine Oberfinanzdirektion hat zur Thematik "Geschäftsveräußerung im Ganzen" in einer Verfügung Stellung genommen und ist dabei auch auf die "Grundstücksveräußerung" eingegangen und hat u.a. sinngemäß ausgeführt:

- Auch der Verkauf eines vermieteten Grundstücks unter Fortführung des Mietvertrages durch den Erwerber ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen.

 

- Von der Übertragung eines gesondert geführten Betriebes ist auch dann auszugehen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, das nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt ist, nur ein Teileigentum veräußert.


- Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt hingegen u.a. dann nicht vor, wenn die Vermietung schon vor der Veräußerung beendet wurde und wenn das Grundstück an den bisherigen alleinigen Mieter veräußert wird.

- Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers, u.a. mit der Folge, dass der Vorsteuerberichtigungszeitraum bei ihm fortgeführt wird, wenn bei dem veräußerten Grundstück der maßgebende 10Jahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 3.8.2009 (UR 2009 S. 908)

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuerreformgesetz Verfassungsmäßigkeit ?

Gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRefG), mit dem die Erbschaftund Schenkungsteuer (grundsätzlich für Erbfälle nach dem 31.12.2008) neu geregelt wurde, ist – wie zu erwarten – Verfassungsbeschwerde eingelegt worden.

Es laufen hierzu mehrere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09).

In einem Verfahren beim FG München ((Az:4V1548/09) wurde zwar der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 19 Abs. 1 ErbStG abgelehnt, die Beschwerde zum BFH jedoch zugelassen, so dass sich auch dieses Gericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit beschäftigen wird (Az.: BFHII168/09).

Bei allen Erbschaftsteuerbescheiden, die auf der Gesetzeslage ab 1.1.2009 beruhen, ist daher sorgfältig zu prüfen, ob Rechtsbehelf unter Hinweis auf diese Verfahren eingelegt wird.



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