Mandanten-Rundschreiben 4/2011 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

18.04. 2011



Allgemeines
Private Nutzung eines Dienstwagens bei langer Arbeitsunfähigkeit


Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den PKW bei lang dauernder Krankheit zurück verlangen kann. Diese Problematik hat das Bundesarbeitsgericht jetzt wie folgt entschieden.

Die Gebrauchsüberlassung eines PKW zur privaten Nutzung stellt eine zusätzliche Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung dar. Als steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Dies ist in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.

Im Streitfall war der Arbeitnehmer rd. 9 Monate krank, sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete nach 6 Wochen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hatte der Arbeitnehmer den PKW im Laufe der Krankheit (nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs) bis zur Wiederaufnahme der Arbeit zurückgegeben; für diese Zeit hatte der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung verlangt. Der Anspruch wurde abgelehnt.
BAG- Urteil vom 14.12.2010 - 9 AZR 631/09 (BB 2011 S. 53)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Darlehensverträge zwischen Angehörigen
Steuerrechtliche Anerkennung

Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen führt immer wieder zu Streitigkeiten mit den Finanzbehörden. Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben zur vorstehenden Thematik Stellung genommen.

Hiernach müssen für die steuerliche Anerkennung - kurz gefasst - nachstehende Vorgaben erfüllt sein.

1. Allgemeine Voraussetzungen

> Zivilrechtlich wirksam geschlossener Vertrag;
Anmerkung
Für private Darlehensverträge bestehen grundsätzlich keine Formvorschriften. Aus Gründen des Nachweises ist Schriftform gleichwohl zu empfehlen.

> Tatsächliche Vertragsdurchführung entsprechend den Vereinbarungen;

> Inhalt und Durchführung entsprechen dem zwischen Fremden Üblichen (sog. Fremdvergleich);

- Vereinbarung über Laufzeit und über Darlehensrückzahlung;
- Zinsen werden zu Fälligkeitszeitpunkten entrichtet;
- Rückzahlungsanspruch ist ausreichend besichert,
z.B. durch Hypothek, Grundschuld, Bankbürgschaft, Sicherungsübereignung, Forderungsabtretung;

Bei Darlehensverträgen zwischen wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen ist es i.d.R. ausreichend, dass die Darlehensmittel ansonsten bei einem fremden Dritten aufgenommen werden müssten und dass die Zinsen regelmäßig bezahlt werden.

> Trennung zwischen den Vermögens- und Einkunftssphären der Vertragsparteien.

2. Schenkweise begründete Darlehensforderung

 

Wird die unentgeltliche Zuwendung eines Geldbetrages an einen Angehörigen davon abhängig gemacht, dass der Betrag wieder als Darlehen zurückgegeben wird, ist steuerlich weder die Schenkung noch die Darlehensgewährung anzuerkennen.
Schreiben des BdF vom 23.12.2010 - IV C 6 - S 2144/07/10004 (KÖSDI 2011 S. 17264)

Umsatzsteuer
Organschaft bei mittelbarer finanzieller Eingliederung


Die für die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft notwendige finanzielle Eingliederung kann nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr über die Beteiligung gemeinsamer Gesellschafter begründet werden (vgl. 9/2010).

Dies wäre mit erheblichen praktischen Auswirkungen für Unternehmen verbunden, die in Form einer Betriebsaufspaltung organisiert sind, bei der mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft verfügen.

Nach einer OFD-Verfügung stellt das Bundesministerium der Finanzen die Entscheidung über die Anwendung dieser geänderten Rechtsprechung zurück, bis in einem weiteren anhängigen Verfahren (BFH: Az: XI R 43/08) entschieden wird.

Bis auf Weiteres gilt daher Abschnitt 2.8 Abs.5 Satz 7 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) weiter:
"Der Annahme einer finanziellen Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft steht es jedoch nicht entgegen, wenn sich die Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft befinden, sondern den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst zustehen."
OFD Niedersachsen, Vfg. vom 10.12.2010 - S - 7105 - 94 - St 171 (NWB Heft 8/2011, S. 597)

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken
Die gesetzliche Regelung des § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG beinhaltet im Ergebnis, dass bei Gebäuden für die Frage des anteiligen Vorsteuerabzugs stets das Flächenverhältnis maßgebend ist.

Die Anwendung des Umsatzschlüssels scheidet hiernach aus, weil eine andere wirtschaftliche Zurechnung (Flächen) möglich ist.

Verschiedene Finanzgerichte haben diesen Vorgaben wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht widersprochen (vgl. 3/2010).

Der Bundesfinanzhof hat jetzt - wie erwartet - die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Hinweis:
Führt die Anwendung des Umsatzschlüssels zu günstigeren Ergebnissen für den Steuerpflichtigen, sollte dieses Urteil in noch offenen Fällen abgewartet werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.7.2010 - V R 19/09 (DStR 2010 S. 2237)

Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung?

"Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (Änderung der Rechtsprechung)."

Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil in einem BMF-Schreiben reagiert, mit nachstehend kurz gefassten Ergebnissen, die in allen noch offenen Fällen gelten:

1. Die Garantiezusage gegen ein gesondert in Rechnung gestelltes Entgelt ist eine selbständige Leistung (und keine Nebenleistung zur Autolieferung).

2. Kann der Autokäufer seine Ansprüche ausschließlich und unmittelbar gegenüber einer Versicherungsgesellschaft geltend machen, erbringt der Autohändler eine steuerfreie Leistung (Verschaffung von Versicherungsschutz gem. § 4 Nr. 10b UStG).

3. Kann der Autokäufer hingegen den Schaden kostenlos beim Fahrzeugverkäufer selbst oder aber über die Versicherung bei einer Drittwerkstatt beheben lassen, dann unterliegt das vom Autoverkäufer für die "Garantie" in Rechnung gestellte Entgelt der Umsatzsteuer (steuerpflichtige Leistung).

Bei vor dem 1.1.2011 abgeschlossenen Verträgen kann sich der Autoverkäufer auf die alte Rechtsprechung mit Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 10b UStG berufen.
BFH-Urteil vom 10.02.2010 - XI R 49/07 (BStBl 2010 Teil II S. 1109) BMF-Schreiben vom 15.12.2010 - IV D 3 - S 7160-g/10/10001 (DStR 2010 S. 2636)


Lohnsteuer
Tankkarten, Tank- und Geschenkgutscheine
Barlohn oder Sachlohn

(Änderung der Rechtsprechung)

Nach bisheriger Rechtsprechung stellen zweckgebundene Zuschüsse Geldleistungen (Barlohn) und keinen Sachbezug dar, d.h. die Freigrenze für Sachlohn von 44 €/mtl. (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) konnte nicht in Anspruch genommen werden. Die Finanzverwaltung hat daher bisher Barlohn angenommen, wenn ein Gutschein neben der Bezeichnung der zuzuwendenden Ware auch einen anzurechnenden Betrag oder einen Höchstbetrag ausgewiesen hat (R 8.1. Abs. 1 Satz 7 LStR).

Diese Rechtsprechung wurde durch ein grundlegendes Urteil geändert. Entscheidend ist danach die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst, nicht die Erfüllung des Anspruchs darauf.

"1. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft."

"2. Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Änderung der Rechtsprechung gegenüber Senatsurteil v. 27.10.2004 - VI R 51/03; DStR 2005 S. 23)."

"3. Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG vor."

Nach zwei weiteren Urteilen liegt Sachlohn auch in folgenden Fällen vor.

> Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer an einer beliebigen Tankstelle einlösbare Gutscheine, der Arbeitnehmer tankt auf seine Kosten und lässt sich gegen Vorlage der Benzingutscheine von seinem Arbeitgeber die Kosten erstatten.

> Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein (im Streitfall einlösbar bei einer Buchhandelskette) über einen in Euro lautenden Höchstbetrag.

Hinweis:
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung akzeptiert oder mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.

Schädlich für die Anwendung der Freigrenze von 44€/mtl. ist weiterhin, wenn dem Arbeitnehmer ein arbeitsvertragliches Wahlrecht zusteht, statt der Zuwendung der Sache die Auszahlung des Barlohns in Höhe des Sachwerts zu verlangen.
BFH-Urteil vom 11.11.2010 - VI ZR 27/09 (BB 2011 S. 405)
BFH-Urteil vom 11.11.2010 - VI R 41/10 (BB 2011 S. 405)
BFH-Urteil vom 11.11.2010 - VI R 21/09 (BB 2011 S. 405)



Firmenwagen
Zuschlag für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
Nachträgliche Umrüstung/Einbauten


1. Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
Erneut hat der Bundesfinanzhof - gegen die Auffassung der Finanzverwaltung - entschieden, dass die Zuschlagsregelung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (mtl. 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer) nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten benutzt hat (vgl. 10 + 12/2008).

Hinweis:
Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung jetzt dieser Ansicht anschließt, nachdem sie die bisherigen Urteile mit einem Nichtanwendungserlass belegt hat und die 0,03%-Regelung weiterhin pauschalisierend anwendet.
BFH-Urteil vom 22.9.2010 - VI R 57/09, BB 2011 S.483)

2. Nachträgliche Umrüstung oder Einbauten
In einem weiteren Urteil wird festgestellt, dass für die Bemessungsgrundlage der 1% - Regelung nur der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich ist.

Eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werksseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Ein nachträglicher Einbau (im Streitfall eine Flüssiggasanlage) ist nicht als Sonderausstattung einzubeziehen.
BFH-Urteil vom 13.10.2010 - VI R 12/09 (DStR 2011 S. 207)



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