Mandanten-Rundschreiben 4/2013 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.03. 2013



Allgemeines
Jahresmeldungen zur Sozialversicherung 2012 bis spätestens 15. April 2013

Nach der Vorschrift des § 10 der Datenerfassungsund übermittlungsverordnung (DEÜV) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Jahresmeldungen für das Jahr 2012 mit der ersten folgenden Lohnoder Gehaltsabrechnung, spätestens aber zum 15.4.2013 der Krankenkasse der Beschäftigten zu erstatten. Dazu gehören auch Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Die Jahresmeldungen sind durch Datenübertragung zu übermitteln.

Eine Jahresmeldung ist nur zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis über das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unverändert weiter bestanden hat.

Ein Ausdruck der Jahresmeldung ist dem Arbeitnehmer für seine Rentenunterlagen auszuhändigen.

Betriebsgröße bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
Kündigungsschutzgesetz Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz (für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer) nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb für diesen Schwellenwert zu berücksichtigen sind.

Die Leiharbeitnehmer sind mitzuzählen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf besteht. Dies ist danach zu entscheiden, ob die Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen Geschäftsanfalls oder eines für den Betrieb "in der Regel" nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren.

Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben.

BAG, Urteil vom 24.1.2013 2 AZR 140/12 (BAG: Pressemitteilung 06/13 vom 24.01.2013)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Aufwendungen für den Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung

Die Steuerermäßigungen des § 35a EStG sind häufig Gegenstand von Streitigkeiten. Daran ändert auch ein ausführliches BMFSchreiben (BMFSchreiben vom 15.2.2010 BStBl I 2010, S. 140) zu dieser Thematik nichts.

Der aktuelle Streitpunkt stellt sich vereinfacht wie folgt dar:
Kann eine Dienstleistungsrechnung für die Schneebeseitigung auf dem Gehweg zur Erfüllung der bestehenden öffentlichrechtlichen Reinigungspflicht beim Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG auslösen?

Frage: Ist diese Dienstleistung noch "haushaltsnah" und damit begünstigt?
Das Finanzgericht hat diese Frage bejaht. Die Grundstücksgrenze sei jedenfalls dann nicht die räumliche Grenze der Förderung, wenn eine öffentlichrechtliche Verpflichtung erfüllt wird. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Anmerkung:
Der Bundesrechnungshof hat vor längerer Zeit gefordert, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen zu streichen (im Jahre 2010 sollen die Steuerermäßigungen ein Volumen von 4,1 Mrd. € betragen haben!). Ein Beitrag zur Steuervereinfachung wäre dies sicher.

FG BerlinBrandenburg, Urteil vom 23.8.2012 13 K 13287/10 Revision eingelegt Az des BFH VI R 55/12 (EFG 2013 S. 51)

Herstellungskosten
Handelsrecht Steuerrecht

Das handelsrechtliche Wahlrecht für die Berücksichtigung angemessener Teile bestimmter Kosten bei der Herstellungskostenermittlung führt nach den geplanten neuen EinkommensteuerÄnderungsrichtlinien (EStÄR 2012) zu einer in der Fachliteratur sehr umstrittenen steuerlichen Aktivierungspflicht (vgl. 9/2012).

Zu den steuerlichen Herstellungskosten gehören danach angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

Die neuen steuerlichen Richtlinien wurden bisher nicht veröffentlicht und sind daher bei kalenderjahridentischem Wirtschaftsjahr bei Jahresabschlüssen frühestens ab 2013 anzuwenden.

KÖSDI 2013 S. 18.262

Kapitaleinkünfte
Abgeltungsteuer und Werbungskosten

Seit der Einführung der Abgeltungsteuer sind Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften stehen, grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig.

Ein Finanzgericht hat in einem nicht rechtskräftigen Urteil diese Vorgabe dahingehend ausgelegt, dass die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann auf Antrag abzugsfähig sein müssen, wenn der individuelle Steuersatz unter alleiniger Berücksichtigung des SparerPauschbetrags beim Steuerpflichtigen bereits unter dem Abgeltungsteuersatz von 25% liegt.

Das absolute Werbungskostenabzugsverbot sah das Gericht in diesen Fällen als verfassungswidrig an.

Anmerkung:
Nicht entschieden wurde die Frage, ob die Versagung des Werbungskostenabzugs bei höheren individuellen Steuersätzen verfassungsgemäß ist. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.

FG BadenWürttemberg, Urteil vom 17.12.2012 9 K 1637/10 (NWB Eilnachrichten 2013 S. 578)

Nutzung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften
Viele Steuerpflichtige verfügen noch über steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (sog. Altverluste) aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer (z.B. aus Wertpapiergeschäften), d.h. aus Jahren vor 2009.

Diese Verluste werden jährlich für Steuerpflichtige in einem gesonderten Steuerbescheid ("Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags") festgestellt.

Verluste dieser Art können letztmals im Jahre 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen verrechnet werden (spätere Verrechnungen sind nur noch im Rahmen des § 23 EStG mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter möglich). Die Verrechnung kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.

Eine Verlustverrechnung könnte damit durch einen mit Gewinn verbundenen, gezielten Wertpapierverkauf erreicht werden; gegebenenfalls verbunden mit anschließendem Neukauf desselben Wertpapiers.

Hinweis:
Steuerpflichtige mit solchen Verlustvorträgen sollten sich daher bei Bedarf mit ihren Bankberatern in Verbindung setzen.
Wenn ein Steuerpflichtiger nur eine Bankverbindung hat ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese (einzige) Bank innerhalb eines Jahres erzielte Gewinne und Verluste im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs zu verrechnen hat und Gewinne daher nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr für eine Verlustnutzung zur Verfügung stehen.

NWB Eilnachrichten 2013, S. 266

Einkünfteerzielungs/Vermietungsabsicht bei langjährigem Leerstand
Bei länger anhaltendem Leerstand einer Immobilie stellt sich regelmäßig die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Werbungskosten für dieses Objekt.

Wohn-Immobilie
Zu dieser Problematik liegen aktuelle Urteile vor, die Hinweise für die Kriterien der Abzugsfähigkeit geben:

1."Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leer steht, können auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abgezogen werden, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat."

2. "Von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht darf im Einzelfall ausgegangen werden, wenn sich der Steuerpflichtige nicht (mehr) ernsthaft und nachhaltig um Vermietung bemüht."

In der Urteilsbegründung wird u.a. ausgeführt, dass für Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt.

Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, entsprechende Nachweise über Art, Umfang und Intensität dieser Bemühungen oder über die Identität angeblicher Interessenten bzw. Gesprächspartner zu erbringen.

Anmerkung:
Steuerpflichtigen ist in entsprechenden Fällen eine lückenlose Dokumentation ihrer Bemühungen zu empfehlen (Anzeigen, Gesprächsprotokolle, (ergänzende) Beauftragung eines Maklers, Zugeständnisse bei der Höhe des Mietzinses und/oder der Vertragslaufzeit etc.).

BFHUrteil vom 11.12.2012 IXR39/11 (noch nicht veröffentlicht) BFHUrteil vom 11.12.2012 IXR14/12 (DB 2013 S. 264)


Gewerbe-Immobilie
In einem Erlass der Finanzverwaltung wird darauf hingewiesen, dass bei GewerbeImmobilien, abweichend von dem o.g. Grundsatz, in jedem Fall konkret festzustellen ist, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt (hat), über die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Zeigt sich auf Grund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, u. U. auch durch bauliche Umgestaltungen, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.


SenFin. Berlin, Erlass vom 19.12.2012 III B S 2253 1/20121 (DB 2013 S.259)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Jahreswert von Nutzungen Begrenzung nach § 16 BewG?

Der Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung (z.B. Nießbrauch an einem Grundstück) beträgt maximal das 18,6fache des maßgeblichen Jahreswerts der Nutzung oder Leistung.

Die Vorschrift des § 16 BewG sieht andererseits vor, dass bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Jahreswert dieser Nutzungen oder Leistungen maximal mit 1/18,6tel des Werts des Wirtschaftsguts selbst anzusetzen ist.

Diese Regelungen bewirken im Ergebnis, dass die Nießbrauchslast an einem Grundstück nie höher sein kann als der Wert des Grundstücks selbst.

Ohne dieses Ergebnis in Frage zu stellen, hat ein Finanzgericht entschieden, dass gleichwohl die vorgenannte Begrenzung des Jahreswerts i.S. des § 16 BewG nach den Neuregelungen im Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuerund Bewertungsrechts nicht mehr verfassungskonform ist.

Nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen sind nach Auffassung dieses Finanzgerichts nicht nur die Grundstücke selbst sondern auch die Nutzungen und Leistungen an diesen Grundstücken mit dem "Verkehrswert" zu bewerten.

Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Die Begrenzung des Jahreswerts auf maximal 1/18,6tel des Werts des Wirtschaftsguts ist damit Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.9.2012 3 K 194/12 Revision eingelegt Az des BFH II R 48/12 (EFG 2012 S. 2305)



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