Mandanten-Rundschreiben 5/2009 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.05.2009

Mandanten-Rundschreiben 5/2009

 

Steuertermine im Mai 2009
Fälligkeit 11.05.    Ende Zahlungsschonfrist 14.05.
• Lohnsteuer:     mtl.

• Umsatzsteuer: mtl.

Fälligkeit 15.05.    Ende Zahlungsschonfrist 18.05.

• Gewerbesteuer:    1/4-jährlich

• Grundsteuer:        1/4-jährlich

Zahlung mit/per    Eingang/Gutschrift beim Finanzamt
Überweisung         Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist

Scheck                 Eingang drei Tage vor Fälligkeit
Bargeld                Eingang am Tag der Fälligkeit

Sonstige Termine

                            Sozialversicherungsbeiträge:
25.05.                   Übermittlung Beitragsnachweise
27.05.                   Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Mai 2009
                            zzgl. restliche Beitragsschuld April 2009
31.05.                   Nachweis nach § 22 Abs. 3 umwSlG Ober die Zurechnung
                            von Gesellschaftsanteilen; die Nachwelsfrist
                            kann nicht verlängert werden (vgl.9/2007)!

30.06.                   Satzungsänderungen bei gemeinnützigen Vereinen.
                            Bisherige Frist 31.3. (vgl. 2/2009) wurde verlänger!

30.06                    Antrag fürr Wahlrecht zum neuen Erbschaftsteuer- und
                            Bewertungsrecht für Erbfälle 1.12007 - 31.122008.

Allgemeines

Gesetzesänderungen

Erneut wurden diverse Gesetze verabschiedet. Nachstehend wird nur auf praktisch wichtig erscheinende Änderungen und Neuerungen dieser Gesetze eingegangen.

A. Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland BGBI 2009 v. 5.3.2009 Teil I S. 416

1. Einkommensteuergesetz

1.1. Einkommensteuertaril (§ 32a EStG)
Im Bereich des Steuertarifs ergeben sich drei Änderungen:

  • ab 2009 wird der Eingangssteuersatz von 15% auf 14% abgesenkt,
  • der unbesteuerte Grundfreibetrag wird von bisher 7.664 € ab 2009 auf 7.834 € und ab 2010 auf 8.004 € erhöht,
  • die Tarifgrenzen werden ab 2009 um 400 € und ab 2010 um weitere 330 € erhöht.


Vorstehende Änderungen sollen nach der Gesetzesbegründung die Nachfrage bei Steuerpflichtigen mil niedrigerem und mittlerem Einkommen stärken.

Anwendung (§ 52 Absatz 1 bzw. Absatz 41 EStG)
Der Anwendungsbereich ergibt sich aus vorstehenden Ausführungen.

1.2. Durchführung des Lohnsteuerabzugs (§ 39b EStG)
Die unter Tz 1.1. aufgeführten Neuerungen werden auch im Bereich des Lohnsteuerabzugs berückslchtigt.

1.3. Änderung des Lohnsteuerabzugs (§ 41c EStG)

Nach den bisherigen Vorschritten ist der Arbeitgeber berechtigt, den Lohnsteuerabzug zu berichtigen, wenn er erkennt, dass die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden ist. Nunmehr wird der Arbertgeber zu dieser Berichtigung verpfllchtet.

Eine Ausnahme hiervon gewährt das Gesetz nur noch dann, wenn ihm diese Korrektur wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wenn z.B. das Lohnabrechnungsprogramm dies nicht oder nur mit nicht vertretbaren Kosten leisten kann.

Anwendung (§ 52 Absatz 1 EStG) Die Regelung gilt erstmals für nach dem 31.12.2008 endende Lohnzahlungszeiträume.


1.4. Kindergeld (§ 66 EStG)
Für jedes Kind, für das Im Kaiendejahr 2009 mindestens für einen Monat Anspruch auf Kindergeid besteht, wird fürr das Kalendejahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 € gezahlt. Dieser Betrag wird nach & 31 EStG bei der Günstigerprüfung (Kindergeld oder Freibetrag) mit berückslchtigt.
Awenqung (Artike/19 Absatz 1 des Gesetzes)
Die Regelung tritt sm 6.3.2009 (Tag nach der Gesetzesverkündung) In Kraft.


2. Drittes Sozialgesetzbuch

2.1. Beitragssatz (& 341 SGB III)

Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung wird bis einschließlich 2010 auf 2,8% festgeschrieben.

Er erhöht sich ab 2011 auf 3%.

Anwendung (Artike/19 Absatz 2 und 5 des Gesetzes)
Die Vorschrift gilt grundsätzlich mit Wirkung ab 12.2009.
Die Erhöhung tritt am 1.1.2011 in Kraft.


2.2. Kurzarbeitergeld und Qualifizierung (§ 421t SGB III)

Sozialabgaben

Die nach den Kurzarbeitsvorschriften allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialabgaben werden auf Antrag zu 5O% erstattet. Im Falle beruflicher QualifizierungsmaBnahmen erfolgt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag eine Erstattung der vorgenannten Sozialbeitrage zu 100%.

Allein zu tragen hat der Arbeitgeber Sozialabgaben in allen Versicherungszeigen (ohne Arbeitslosenversicherung, aber einschließlich des 0,9% Aufschlages in der Krankenversicherung) aus 80% der Bruttoentgeltdifferenz durch Kurzarbeit.

Arbel!sausfall

Kurzarbert erfordert u. a. nach § 170 Ab.. 1 Nr. 4. SGB III, dass mindestens 1/3 der Belegschaft von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% betroffen ist.
Für dle Jahre 2009 und 2010 braucht hiervon die 1/3-Voraussetzung hinsichtlich des Belegschaftsumfanges nicht mehr erfüllt zu sein.

Arbeitszeitschwankungen
Nach § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist i. S. der Kurzarbeit ein Arbeitsausfall vermeidbar, der bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.

Bei arbeitsvertraglich vorgesehener Möglichkeit von Minusstunden, muss dieser Spielraum jedoch nicht vor der Geltendmachung von Kurzarbeit ausgeschöpft werden. Auch diese Erleichterung gilt allerdings nur für die Jahre 2009 und 2010.

Arbeitsentgelt
Wurden kollektivrechtliche Beschäftigungssicherungsvereinbarungen unmittelbar vor Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes getroffen, orientiert sich das KurzarbeitergeId dennoch an dem Arbeitsentgelt, das ohne diese Vereinbarung verdient worden wäre.

Anwendung (Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes)
Vorstehende Anderungen treten mit Wirkung ab 12.2009 in Kraft.


3. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

3.1. Sonstige Vorschriften (§ 11 AÜG) Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für dIe Zelt aufgehoben werden, für die ihm Kurzarbeitergeid gezahlt wird.
Diese Regelung gilt bis längstens 31.12.2010.

Damit wird auch der Zeitarbeitsbranche die Möglichkeit der Kurzarbait eröffnet.

Anwendung (Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes)
Vorstehende Neuerung tritt mit Wirkung ab 1.2.2009 in Kraft.


B. Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
(Mitarbelterkapitalbeteiligungsgesetz) BGBI 2009 v. 11.3.2009 Teil I S. 451

1. Einkommensteuergesetz

Die Neuregelungen finden sich aus systematischen Gründen (wieder) in § 3 EStG, die bisherigen Bestimmungen des § 19a EStG werden aufgehoben, sind aber in bestimmten Fällen weiter anzuwenden.
 
1.1. Steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG)

Der steuer- und abgabefreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am arbeItgebenden Unternehmen wird von bisher 135 € auf 360 € im Kalenderjahr erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG).

Die bisherige zusätzliche Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung Ist weggefallen.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind,

  • die Vermögensbeteiligung muss als freiwillige zusätzilche Leistung gewährt werden und
  • die Beteiligung muss (mindestens) allen Arbeitnehmern offen stehen, die (mindestens) ein Jahr ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.


Anwendung (Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes)
Die Bestimmungen treten am 1.4.2009 in Kraft.


1.2. Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (§ 19a EStG)

Die bisherigen gesetzlichen Regelungen werden aufgehoben.

Anwendung (§ 52 Absatz 35 EStG)
Die Vorschriften des § 19a EStG in der am 31.12.2008 geltenden Fassung gelten weiter

  • wenn die Verrnögensbeteiligung vor dem 1. April 2009 überlassen wird
    oder
  • wenn am 31. März 2009 bereits ein Anspruch auf eine solche Beteiligung besteht und diese Beteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird.

Vorstehende Ausnahmen gelten nicht, wenn der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer die Neuregelung des § 3 Nr. 39 EStG anzuwenden hat.

 
2. Fünftes Vermögensbildungsgesetz

2.1. Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 5.VermBG)

 Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage werden von 17.900 € bzw. 35.800 € (ledig bzw. verheiratet) auf 20.000 € bzw. 40.000 € angehoben.

Diese Anhebung gilt aber nur für Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligung) und für Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen).

Für Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und anderen wohnungswirtschaftlichen Verwendungen gelten weiterhin die bisherigen Einkommensgrenzen.

Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage für betriebliche und außerbetriebliche Beteiligungen wird von bisher 18% auf 20% erhöht.

Die Zulage bei wohnungswirtschaftiichen Anlagen beträgt weiterhin unverändert  9%.

Anwendung (§ 17 Absatz 7 5. VermBG)
Die erhöhten Einkommensgrenzen und Zulagensatze gelten erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2008 angelegt werden.

 
C. Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
(DrIttes Mitteltstandsendlastungsgesetz)
BGBl 2009 v. 24.3.2009 Teil I S. 550

 
1. Körperschaftsteuergesetz

1.1. Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG)

Der Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen bei den Empfängem nicht zu Kapitaleinkünften führen, wird von bisher 3.835 € auf 5.000 € erhöht.

Anwendung (§ 20 Absatz 2 des Gesetzes)
Der erhöhte Freibetrag tritt am 1 .1.2009 in Kraft.


1.2. Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaffsgenossenschaften sowie für Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG)

Im Jahr der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen wurde bisher ein Freibetrag in Höhe von 13.498 € gewährt.
Auch dieser Freibetrag wird nunmehr erhöht auf 15.000 €.

Anwendung (§ 20 Absatz 2 des Gesetzes)
Der erhöhte Freibetrag tritt sm 1.1.2009 in Kraft.


2. Gewerbesteuergesetz 2.1.

Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG)

Der Freibetrag für Unternehmen bestimmter Körperschatlen i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG wird von bisher 3.900 € auf 5.000 € erhöht.

Anwendung (Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes)
Die gesetzliche Neufassung tritt am 1.1.2009 In Kraft.


3. Makler- und Bauträgerverordnung

3.1. Inseratensammlung (§ 13 MaBV)

Die bisherige Regelung zur Inseratensammlung in § 13 MaBV ist nach der Gesetzesbegründung nicht mehr zeitgemäß. Bisher waren nur Grundstücks- und Wohnungsmakler von der Verpflichtung zur Inseratensammlung befreit.

Nunmehr aber wurde die Vorschrift des § 13 MaBV insgesamt ersatzlos eufgehoben.

Anwendung (Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes)
Die Anderung tritt am 25.03.2009 (Tag nach der Gesetzeverkündung) in Kraft.



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