Mandanten-Rundschreiben 5/2011 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

15.04. 2011



Allgemeines
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig


Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird die Position des Vermieters gestärkt bei Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen.

Im Streitfall hatte der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme (Einbau Fahrstuhl) zunächst angekündigt. Auf den Widerspruch der Mieterin zog der Kläger seine Modernisierungsankündigung zurück, ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Mieterin zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht. Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter recht.

Eine Mieterhöhung, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung nach § 554 Abs. 3 BGB vorausgegangen war.

Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben.

Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen (mögliche Erhöhung der jährlichen Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten).
BGHUrteil vom 2.3.2011 VIII ZR 164/10
(BGHPressemitteilung 34/2011 v. 2. 3. 2011)

 

Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung GmbH/AG

Gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG ist eine Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn sich auf der Basis der letzten Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

Die Einberufungspflicht trifft den oder die Geschäftsführer. Eine Verletzung dieser Pflicht macht schadenersatzpflichtig nach § 43 GmbHG und ist strafbar nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe).

Hinweis
Analoge Regelungen finden sich für Vorstände bei Aktiengesellschaften (§ 92 AktG).

 
Steuer-Identifikationsnummer
Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern


Die persönliche SteuerIdentifikationsnummer wurde jedem Bürger im Jahre 2008 zugesandt.

Ist diese nicht (mehr) bekannt, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nachgefragt werden, unter Angabe von
> Name
> Vorname
> Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
> Geburtsdatum
> Geburtsort.

Nachfrage per Post (Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn) oder im Internetportal des Bundeszentralamts unter www.identifikationsmerkmal.de.
NWB 1/2011 S. 18

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Rückstellung für die Kosten einer künftigen Betriebsprüfung zulässig?


Großbetriebe werden in der Regel lückenlos geprüft.

Ein solcher Großbetrieb hatte eine gewinnmindernde Rückstellung (abgezinst auf 3 Jahre) für die Kosten der zu erwartenden
Betriebsprüfung gebildet, die das Finanzamt nicht anerkannte. Ein Finanzgericht hat die Rückstellung für zulässig erklärt.

"1. Ein Betrieb, der als Großbetrieb eingestuft ist und bei dem deshalb nach § 4 Abs. 2 BpO der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen soll, darf für die voraussichtlichen Kosten einer zukünftigen Bp eine Rückstellung bilden."

"2. Allein der Umstand, dass ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergangen ist, rechtfertigt diese Rückstellungsbildung hingegen nicht."

Anmerkungen:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, d.h. eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist zu erwarten. Die Finanzverwaltung erprobt – abweichend von der traditionellen Prüfungspraxis – in einzelnen Bundesländern bei Großund Konzernbetriebsprüfungen zeitnahere und weniger Jahre umfassende Prüfungen.
FG BadenWürttemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 14.10.2010
-3 K 2555/09 Rev.eingel.; Az.des BFH: I R 99/10 (EFG 2011 S. 339)


Umsatzsteuer
Ermäßigter Steuersatz bei Restaurationsleistungen


Seit Jahren ist bei der Abgabe von Speisen und Getränken, z.B. an Imbisswagen, in Kinos oder durch einen Partyservice die Abgrenzung von Lieferungen (ermäßigter Steuersatz von 7% USt) und sonstigen Leistungen (voller Steuersatz von 19% USt) ein strittiges Thema (vgl. 3/2010). Auf Vorlage des BFH hat der Europäische Gerichtshof diese Rechtsfrage entschieden.

Ermäßigt besteuert werden können Lieferungen von Nahrungsmitteln z.B. in den Fällen der Imbisswagen/stände und in KinoFoyers, weil dabei zwar auch Dienstleistungen erbracht werden, diese aber nicht den Charakter der Hauptleistung prägen.

Sie können ermäßigt besteuert werden, weil der Begriff Nahrungsmittel auch Speisen und Getränke umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind.

Entscheidend ist dabei, ob eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel vorausoder mit ihr einhergehen, nicht überwiegen.

Beim Partyservice indessen liegen regelmäßig Dienstleistungen vor, die dem vollen Steuersatz unterliegen. Ausnahmsweise können beim Partyservice ermäßigt besteuerte Nahrungsmittel nur dann gegeben sein, wenn lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert werden.
EuGH, Urteil vom 10.3.2011, C497/09, C499/09, C501/09 und C502/09, "Bog u.a." (DStR 2011 S. 515)

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften Auffassung der Finanzverwaltung


Die Finanzverwaltung hat in gleich lautenden Erlassen der Länder zur erbschaftsteuerlichen (schenkungsteuerlichen) Beurteilung von Gesellschafterleistungen an eine bzw. von einer Kapitalgesellschaft Stellung genommen.

In einzelnen Fällen liegen hiernach Schenkungen des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft oder umgekehrt vor, die jeweils nach der ungünstigen Steuerklasse III mit hohen Steuersätzen und einem geringen Freibetrag besteuert werden. Nur auf diese Fälle wird nachstehend eingegangen. Wegen schenkungsteuerrelevanter Vorgänge zwischen den Gesellschaftern wird auf den Erlass verwiesen.

a) Schenkung des Gesellschafters bzw. der nahestehenden Person an die Kapitalgesellschaft.
> Forderungsverzicht
Eine dem Gesellschafter nahestehende Person verzichtet ge
genüber der GmbH auf eine Forderung.
Folge: Schenkung der nahestehenden Person an die Kapitalgesellschaft.

> Eigene Anteile
Gesellschafter erwirbt von der Kapitalgesellschaft deren
eigene Anteile gegen überhöhtes Entgelt.
Folge: Schenkung des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft.

b) Schenkung der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter
> Eigene Anteile
Gesellschafter erwirbt von der Kapitalgesellschaft deren eigene Anteile gegen zu geringes Entgelt. Folge: Schenkung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter.

> Verdeckte Gewinnausschüttungen

Überhöhte Vergütungen an Gesellschafter/nahestehende Person oder verbilligte Überlasssung an Gesellschafter/ nahestehende Person.

Folge: Schenkung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter oder an die nahestehende Person.

Beim Gesellschafter liegt eine Schenkung vor (nur) in Höhe des seiner quotalen Beteiligung entsprechenden Anteils.
Beispiel (vereinfacht)
Verkauf eines Kfz durch die GmbH an den zu 50% beteiligten Gesellschafter um 100 T€ verbilligt.

Freigebige Zuwendung der GmbH an den Gesellschafter in Höhe von 50 T€.

Hinweis Bei verdeckten Gewinnausschüttungen droht damit neben der ertragsteuerlichen auch noch eine schenkungsteuerliche Erfassung!

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.10.2010 (BStBl 2010 Teil I S. 1207)

Mehrfache Besteuerung einer unentgeltlichen Zuwendung an eine GmbH

Ein Finanzgericht hat bereits (in einem rechtskräftigen Urteil) entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung von Dritten an eine GmbH sowohl körperschaftsteuerlich als Betriebseinnahme als auch schenkungsteuerlich als Erwerb besteuert werden kann.

Eine gegen die Verfassung verstoßende Doppelbesteuerung der Zuwendung wird nach Auffassung des Gerichts dadurch nicht begründet, sondern eine zulässige Doppelbelastung.
FG Nürnberg, Urteil vom 29.7.2010 4 K 392/2009 (EFG 2011 S. 361)

Grundsteuer – Grunderwerbsteuer
Grundsteuer Neue Verfassungsbeschwerde anhängig


Als Basis für die Grundsteuer dient die Einheitsbewertung des Grundvermögens aus dem lange zurück liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt des 1.1.1964 (im Beitrittsgebiet 1.1.1935).

Der BFH hatte im letzten Jahr in einem Urteil u.a. entschieden, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß seien.

Gegen dieses Urteil ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Mit der Beschwerde wird u.a. die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung gerügt.

Anmerkung:
Eine grundlegende Reform der Grundsteuer wird derzeit diskutiert. Ob und wann diese Reform umgesetzt wird, ist nicht absehbar.
BFHUrteil vom 30.6.2010 II R 12/09 BStBl. 2011 Teil II S. 48 Az.
BVerfG: 2 BvR 287/11 (NWB 12/2011 S.956)

 

Höherer Grunderwerbsteuersatz in einzelnen Bundesländern

Der (ursprünglich) einheitliche Steuersatz bei der Erhebung der Grunderwerbsteuer von 3,5% wurde zwischenzeitlich von mehreren Bundesländern erhöht.

Derzeit gelten in folgenden Bundesländern abweichende Steuersätze:
Berlin 4,5 %
Brandenburg 5,0 %
Bremen 4,5 %
Hamburg 4,5 %
Niedersachsen 4,5 %
Saarland 4,0 %
SachsenAnhalt 4,5 %
Schleswig Holstein 5,0 % (ab 1.1.2012)
KÖSDI 3/2011 S. 17338



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