Mandanten-Rundschreiben 5/2015 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

16.04. 2015



Allgemeines
Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarf

Nach § 573 BGB kann ein Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt u.a. insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einer solchen Eigenbedarfskündigung befasst. Ein unbefristeter Mietvertrag war vom Vermieter nach knapp 2 Jahren wegen Eigenbedarfs für die Tochter gekündigt worden. Der Mieter widersprach der Kündigung, weil der Eigenbedarf für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen sei.

Der BGH hat – nach unterschiedlichen Urteilen der Vorinstanzen – entschieden, dass die Kündigung nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist.

Kein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen einer – von Teilen der Instanzenrechtsprechung erforderlich gehaltenen – „Bedarfsvorschau“ erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei Vertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hat.

Vom Vermieter kann bei Abschluss eines Mietvertrags eine solche – sich nach einer verbreiteten Auffassung auf bis zu fünf Jahre erstreckende – Lebensplanung nicht verlangt werden, da damit seine verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit missachtet wird, über die Verwendung seines Eigentums innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen.

Der Mieter wiederum ist dem Risiko künftiger Entwicklungen nicht schutzlos ausgeliefert. Er kann bei Abschluss des Mietvertrags für einen gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung vereinbaren.
BGH, Urteil vom 4.2.2015 – VIII ZR 154/14 (Pressemitteilung BGH Nr. 16/2015 vom 4.2.2015)

Zinssatz von 6% noch verfassungsgemäß?
Angesichts der weiterhin anhaltenden Niedrigzinsphase stellt sich erneut die Frage, ob der Zinssatz von 6% nach § 238 AO (z.B. für Steuernachforderungen und Aussetzungszinsen) noch verfassungsgemäß ist.

Letztmals hatte der BFH im Jahre 2014 entschieden, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht vorliege. In der Begründung wurde dabei u.a. ausgeführt, dass sich das Marktzinsniveau im Urteilsfall dauerhaft erst nach dem streitgegenständlichen Verzinsungszeitraum (11.11.200421.3.2011) auf relativ niedrigem Niveau stabilisiert habe.

Wenn dies der Fall sei, könne der Gesetzgeber allerdings von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist.

Da nach dem o.g. Verzinsungszeitraum und nach allgemeiner Meinung auch in absehbarer Zeit das Zinsniveau sich auf niedrigem Niveau stabilisieren wird, ist davon auszugehen, dass die Verfassungsmäßigkeit des steuerlichen Zinssatzes weiterhin strittig und damit Gegenstand von Verfahren sein wird.
BFHUrteil vom 1.7.2014 – IX R 31/13 (BStBl 2014 Teil II S. 925)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr

Steuerpflichtige kleiner und mittlerer Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen(Betriebsgröße, Investitionsabsicht, Angaben zum begünstigten Wirtschaftsgut) für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungsoder Herstellungskosten gewinnmindern abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG).

Der BFH widerspricht in einem aktuellen Urteil einer bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung: "Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden (gegen BMFSchreiben vom 20.11.2013, BStBl. I 2013 S. 1493, Rn.6)."

Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen zunächst einen Investitionsabzugsbetrag von 110 T€ beantragt und diesen im Folgejahr um 90 T€ auf den absoluten Höchstbetrag von 200 T€ aufgestockt.

Diese Verteilung der Bildung des Investitionsabzugsbetrags kann steuerlich günstiger sein als die Bildung in einem einzigen Jahr.
BFHUrteil vom 12.11.2014 – X R 4/13 (DB 2015 S. 653)

Gewinnausschüttung Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter
"Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH fließen diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (Bestätigung der Rechtsprechung)."

Der Bundesfinanzhof hält damit an seiner Rechtsprechung fest. Der Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns.

Dieser Anspruch ist sofort fällig, wenn nicht die Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält. Im Streitfall fehlten – wie in der Regel solche Satzungsregelungen.

Der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH hat es hiernach in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs nach seinem Ermessen zu bestimmen und verfügt damit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über seinen Gewinnanteil.

Im Streitfall ging es um eine Vorabausschüttung. Diese ist nach Meinung des Gerichts nicht anders zu beurteilen.
BFHUrteil vom 2.12.2014 – VIII R 2/12 (DStR 2015 S. 402)

Erhöhte Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten/städtebaulichen Entwicklungsbereichen

Nach den gesetzlichen Regelungen in § 7h EStG werden unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Abschreibungen gewährt, derzeit 8 Jahre lang jeweils bis zu 9% und 4 Jahre lang jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten/Anschaffungskosten für Modernisierungsund Instandsetzungsmaßnahmen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die hierfür erforderliche Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde für das Finanzamt bindend ist.

Diese Bindungswirkung erstreckt sich darauf, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet liegt, ob Modernisierungsund Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 Baugesetzbuch oder Maßnahmen i.S. von § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungsoder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind.

Nicht bindend sind hingegen Angaben über die Höhe der begünstigten Aufwendungen. Hier hat die Finanzbehörde die Verpflichtung, die Höhe der Aufwendungen zu überprüfen.
BFHUrteil vom 22.10.2014 – X R 15/13 (BFH/NV 2015 S. 420)

Keine Übergangsbesteuerung bei Einbringung
Nach § 24 UmwStG ist eine Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft zu Buchwerten möglich.

Strittig war lange Zeit, ob eine Übergangsbesteuerung (Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich) in den Fällen notwendig ist, in denen bislang eine EinnahmenÜberschussRechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgte. Eine Finanzverwaltung akzeptiert jetzt im Hinblick auf eine BFHRechtsprechung, dass keine Übergangsbesteuerung erfolgen muss, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Buchwert nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht wird und diese den Gewinn ebenso durch EinnahmenÜberschussRechnung ermittelt.
OFD Frankfurt am Main, Vfg. vom 24.10.2014 S–1978d A4St 510 (kösdi 2015, S. 19231)

Lohnsteuer

Rabatte an Arbeitnehmer von dritter Seite als Arbeitslohn
In einem umfangreichen BMFSchreiben hat sich die Finanzverwaltung aktuell zu dieser Problematik geäußert und das bisherige BMFSchreiben aus dem Jahre 1993 dabei der zwischenzeitlichen Rechtsprechung angepasst und konkretisiert.

Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen i.d.R. aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z.B. Mengenrabatte).

Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat.

Wann eine aktive Mitwirkung vorliegt bzw. nicht anzunehmen ist, wird an detaillierten Einzelfällen dargestellt.
BMFSchreiben vom 20.1.2015 – IV C5 – S 2360/12/10002 (DB 2015 S. 218)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Steuervergünstigungen für Grundstücke


Im Erbfall bestehen unter bestimmten Voraussetzungen diverse Vergünstigungen für Grundstücke
> § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG: Steuerbefreiung für sog. Familienheime;
> § 13c ErbStG: 10%iger Wertabschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (gilt auch bei Schenkung).

Zu einzelnen Voraussetzungen bei Familienheimen sind diverse Urteile von Finanzgerichten mit nachfolgenden, stichwortartigen Entscheidungen ergangen:
> Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Erblassers:
- melderechtlicher Wohnsitz nicht zwingend erforderlich,
- tatsächliche Wohnund Nutzungsverhältnisse entscheidend,
- Nutzung muss auf Dauer angelegt sein,
- besuchsweise Aufenthalte reichen nicht.

> Unverzügliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Erwerbers:
- bei Gebäudeabriss - unerheblich aus welchen Gründen keine unverzügliche Nutzung möglich,
- ein Neubau tritt selbst bei Eigennutzung nicht an Stelle der ursprünglichen Wohnung.
FG München, Urteile vom 22.10.2014 – 4 K 847/13rkr.,4 K 2517/12rkr. (EFG 2015 S. 236 ff)


Zum Wertabschlag hat der BFH in drei Fällen wie folgt entschieden:
Kein Abschlag,
> für den neuen Grundstückseigentümer, wenn ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte vermietet, von Todes wegen erworben wird,
> für ein im Zeitpunkt der Steuerentstehung nicht vermietetes und nicht zur Vermietung bestimmtes Grundstück,
> für ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude.
BFHUrteil vom 11.12.2014 – II R 25/14 (DStR 2015 S.419) BFHUrteil vom 11.12.2014 – II R 24/14 (NWB Eilnachrichten 8/2015 S.478) BFHUrteil vom 11.12.2014 – II R 30/14 (BFH/NV 2015 S.429)



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