Mandanten-Rundschreiben 6/2010 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.05. 2010




Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Private KfzNutzung bei Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge


Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, so ist die pauschale 1%Regelung fahrzeugbezogen, also mehrfach (für jedes Fahrzeug) anzuwenden, wenn feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt.

So entschied der Bundesfinanzhof und wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass nur durch die Führung von Fahrtenbüchern dieser Ansatz der privaten Nutzung vermieden werden kann.

Auf der Linie dieses Urteils liegt auch das neue BMFSchreiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der privaten KfzNutzung. Dort heißt es unter Tz 12 (anzuwenden auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen):

"Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird."

In Wirtschaftsjahren bis 2009 wurde in vorgenanntem Fall nach der bisherigen Verwaltungsauffassung für die Ermittlung des privaten Nutzungswertes "nur" das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt.

Hinweis
Es bleibt ergänzend darauf hinzuweisen, dass die pauschale 1%Regelung nur dann Anwendung finden kann, wenn ein Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.

BFHUrteil vom 9.3.2010 VIII R 24/08 (DB 2010 S. 875) BMFSchreiben vom 18.11.2009 IV C 6 S2177 / 07 / 10004 (DB 2009 S. 2573)

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen

Zu der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 neu ins Gesetz aufgenommenen Bestimmung des § 10 Absatz 1 Nr. 1a EStG für wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung nimmt die Finanzverwaltung ausführlich in einem neuen "Rentenerlass" Stellung.

Nachstehend wird stichwortartig nur auf die Arten von Vermögensgegenständen eingegangen, die einer steuerlichen "Rentenlösung" überhaupt noch zugänglich sind.

Gegenstand der Vermögensübertragung können sein:

> ein Betrieb
Dies gilt auch für einen verpachteten Betrieb, wenn die Betriebsaufgabe noch nicht erklärt wurde.

> ein Teilbetrieb
Der Teilbetrieb muss bereits vor der Vermögensübertragung existent sein. Eine 100%ige Beteiligung an einer GmbH stellt keinen Teilbetrieb dar.

> ein Mitunternehmeranteil
Erfasst wird ein Mitunternehmeranteil oder ein Teil eines Mitunternehmeranteils nur, wenn die Gesellschaft Einkünfte aus Landund Fortwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt.

Sonderbetriebsvermögen muss bei einem gesamten Mitunternehmeranteil in vollem Umfang, bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils in entsprechend quotalem (quotengleichen) Umfang mitübertragen werden. Dies kann u.E. nur funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen betreffen, so dass ebenfalls zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Darlehensforderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft nicht mitübertragen werden müssen. Vorsorglich ist in entsprechenden Fällen eine vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt anzuraten.

Die Übertragung eines Anteils an einer lediglich gewerblich geprägten Gesellschaft (z.B. eine GrundstücksGmbH & Co KG) ist nicht begünstigt!

> eine mindestens 50%ige GmbHBeteiligung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer (für diese GmbH) tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt

Der übertragene GmbHAnteil muss mindestens (!) 50% des Stammkapitals dieser GmbH betragen und die Geschäftsführertätigkeit muss vom Übergeber insgesamt aufgegeben und vom Übernehmer aufgenommen bzw. weitergeführt werden.

Bei der Übertragung anderen Vermögens (z.B. Grundbesitz oder Wertpapiervermögen) ist die "Rentenlösung" nicht möglich.

Anmerkung
Der Vorteil einer Vermögensübertragung von der älteren auf die jüngere Generation besteht im vollen Sonderausgabenabzug bei der regelmäßig höher steuerbelasteten jüngeren Generation und der Besteuerung dieser Beträge beider i.d.R. dann niedriger steuerbelasteten älteren Generation, ohne dass stille Reserven im übertragenen Vermögen aufgedeckt und versteuertwerden müssen.

Schreiben des BdF vom11.3.2010 - IVC3 - S 221/09/10004 (DStR 2010 S. 545)

Verzicht eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers auf seine Pensionsanwartschaft

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten stehen u.a. auch Pensionszusagenan denGmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auf dem Prüfstand.

Ein unentgeltlicher Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seinen Pensionsanspruch ist in der Regel gesellschaftsrechtlich veranlasst, weil ein Fremdgeschäftsführer auf diesen Anspruch nicht verzichten würde.

Der unentgeltliche Verzicht führt dann zu folgenden Konsequenzen:

> Die GmbH hat die nach § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung ertragswirksam aufzulösen.

> In Höhe des Teilwerts (fiktiver Einmalbeitrag für eine entsprechende Versicherung) der Pensionsanwartschaft liegt eine verdeckte Einlage vor.

> Beim Gesellschafter-Geschäftsführer liegt in Höhe dieses Teilwerts ein Zufluss von Arbeitslohn vor.

> Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile.

Vorstehende Ergebnisse sind derzeit unstrittig.

Gleiches gilt anteilig, wenn die Zusage insgesamt (erdienter und noch nicht erdienter Teil) um einen einheitlichen Prozentsatz gekürzt wird.

Umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist hingegen die Frage der Konsequenzen, wenn die Zusage nur auf den bereits erdienten Teil "eingefroren" wird durch einen sogenannten Verzicht auf den "future service".

Ein Landesfinanzministerium hat in einem neuen Erlass hierzu nunmehr Stellung bezogen und will auch bei dieser Gestaltung die oben genannten Folgerungen anteilig ziehen.

Anmerkung
In entsprechenden Fällen empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit der zuständigen Finanzverwaltung.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 17.12.2009 - S 2743 - 10 - V B4 (DStR 2010 S. 603)

Umsatzsteuer

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Im Rahmen des vorstehenden Gesetzes ergeben sich u.a. praktisch wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer, die am 1. Juli 2010 (!) in Kraft treten.

a) § 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird nach § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

Der neue Absatz 1 des § 13b UStG bestimmt hierzu, dass für hiernach im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes entsteht, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Außerdem wurde der Zeitpunkt der Steuerentstehung für Dauerleistungen gesetzlich bestimmt. Nach § 13b Absatz 3 UStG entsteht die Steuer bei sonstigen Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.

b) § 18a UStG Zusammenfassende Meldung

Abgabefristen

Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist die "Zusammenfassende Meldung" monatlich bis zum 25. Tag des Folgemonats bzw. vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres durch Datenübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Diese Abgabetermine gelten auch dann, wenn für die Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung Fristverlängerung gewährt ist!

Monatliche Abgabe
Monatlich zu melden sind innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Absatz 2 UStG (innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte).

Eine vierteljährliche Abgabe genügt nur noch dann, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen vorstehender Lieferungen weder im laufenden Kalendervierteljahr noch in einem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 € beträgt bzw. betragen hat.

Wird diese Grenze in einem Monat innerhalb eines Vierteljahres überschritten, dann sind für diesen Monat und für die bereits abgelaufenen Monate dieses Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag des Folgemonats "Zusammenfassende Meldungen" zu übermitteln. Für den Zeitraum vom 1.7.2010 bis 31.12.2011 erhöht sich die vorgenannte Grenze übergangsweise von mehr als 50.000 € auf mehr als 100.000 €..

Vierteljährliche Abgabe
Vierteljährlich meldepflichtig sind sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet, für die der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Ist der Unternehmer gemäß vorstehenden Ausführungen bereits zu einer monatlichen Meldung verpflichtet, sind die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.

Aus Vereinfachungsgründen besteht darüber hinaus für einen Unternehmer die Option, die eigentlich nur vierteljährlich meldepflichtigen Daten monatlich einzureichen, wenn er sowieso schon wegen innergemeinschaftlicher Lieferungen zur monatlichen Datenübermittlung verpflichtet ist. Diese Option muss dem Bundeszentralamt für Steuern gegenüber angezeigt werden.

Meldezeitraum
Die monatlich zu meldenden Daten sind bei innergemeinschaftlichen Lieferungen für den Zeitraum zu machen, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens aber in dem auf die Ausführung der Lieferung folgenden Monat. Im Übrigen sind die Daten für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

Berichtigungen
Unrichtige oder unvollständige Meldungen sind innerhalb eines Monats (bisher innerhalb von 3 Monaten) nach Kenntnis der Mängel zu berichtigen.

c) § 18b UStG Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren

Die in der Zusammenfassenden Meldung enthaltenen Umsätze müssen vom Unternehmer in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gemeldet werden. Dabei gilt für sonstige Leistungen, für die der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Leistungsempfänger dieSteuer dort schuldet, dass diese im Zeitraum der Leistungserbringung anzumelden sind. Bisher waren diese für den Zeitraum anzumelden, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, spätestens aber in dem Monat, welcher der Leistungserbringung folgte.

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, Artikel 6 (BGBl 2010 Teil I S. 386)



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