Mandanten-Rundschreiben 6/2013 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

19.05. 2013



Allgemeines
Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2013

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag (1.7.2011) um 1,57% erhöht. Daraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.

Dieser Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.

Ab dem 1.7.2013 gelten neue Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO, für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum z.B.
Grundbetrag 1.045,04 € (bisher 1.028,89 €)

Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen
> erste Person 1.393,30€ (bisher 1.387,22€)
> zweite bis fünfte Person jeweils 1.219,12 € (bisher 215,73 €)

Hinweise:
Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist zu beachten, dass Teile des Einkommens unpfändbar (§ 850 a ZPO) sind, so z.B. die Hälfte des für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Lohns sowie Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens (max. jedoch 500 €).

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 v. 26.3.2013 (BGBl I vom 8.4.2013 S.710)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Herstellungskosten Handelsrecht – Steuerrecht

Die neuen EinkommensteuerÄnderungsrichtlinien 2012 sind nunmehr veröffentlicht worden.

Das handelsrechtliche Wahlrecht für die Berücksichtigung angemessener Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessener Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, führt steuerlich nach den neuen Richtlinien zu einer Aktivierungspflicht.

Kurioserweise wurde aber gleichzeitig in einem Schreiben der Finanzverwaltung bestimmt, dass von dem "alten Wahlrecht" bis auf Weiteres Gebrauch gemacht werden kann (vgl. 9/2012 und 4/2013), d.h. die steuerliche Aktivierungspflicht kann "abgewählt" werden.

EinkommensteuerÄnderungsrichtlinien 2012 (BStBl 2013 Teil I S. 276) Schreiben des BdF vom 25.3.2013 (BStBl 2013 Teil I S. 296)

Anwaltsund Gerichtskosten bei Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar?

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind (nur) die unmittelbaren Kosten des Scheidungsprozesses als "zwangsläufig erwachsen" anzusehen und können damit als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden; dies sind die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass Prozesskosten stets als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, hat die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt, d.h. das Urteil ist über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (vgl. 3/2012).

Neue Hoffung bringt ein Urteil eines Finanzgerichts, das zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen
(eigentliche Ehescheidungskosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelichem Unterhalt) als außergewöhnliche Belastung zum Ansatz zugelassen hat. Damit setzen sich die Richter des Finanzgerichts unter Berufung auf das o.g. BFHUrteil in ausdrücklichen Widerspruch zu dem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung.

Anmerkung:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. BFH: VI R 16/13), so dass eine weitere höchstrichterliche Entscheidung fallen wird. Bis zu dieser Entscheidung sollten alle Scheidungskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung geltend gemacht werden; gegen ablehnende Bescheide kann Einspruch und ggf. Klage eingelegt werden.

FG Düsseldorf vom 19.2.2013 10 K 2392/12 E (Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 9.4.2013)

Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung
Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, können seit einer Rechtsprechungsänderung als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn das Grundstück veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen (vgl. 11/2012).
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist einschränkend jedoch weitere Voraussetzung für den Werbungskostenabzug, dass eine nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerbare Immobilienveräußerung vorliegt (Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre).
Der nachträgliche Werbungskostenabzug ist daher bei einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist zu versagen.

BMFSchreiben vom 28.3.2012 IV C 1 S 2211/11/10001:001 (DB 2013 S.787)

Umsatzsteuer
Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Basierend auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH) hat die Finanzverwaltung in einem ausführlichen Schreiben zur vorstehenden Thematik Stellung genommen.

Die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist notwendig für die umsatzsteuerliche Frage nach dem Steuersatz (Lieferung mit ermäßigtem Steuersatz von derzeit nur 7%, sonstige Leistung mit vollem Steuersatz von derzeit 19%). Hierbei wird ganz entscheidend darauf abgehoben, ob der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt.

Aus dem umfangreichen Schreiben mit zahlreichen Beispielen sei nur auf nachstehende "negative Abgrenzung" hingewiesen.

Folgende Dienstleistungselemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfähiger Speisen verbunden und daher bei der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen, d.h. sie allein führen nicht dazu, dass der volle Steuersatz zu erheben ist:

> Darbietung von Waren in Regalen;

> Zubereitung von Speisen;

> Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von besonderen Behältnissen und Geräten sowie der Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunktes;

> übliche Nebenleistungen, z.B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck;

> Bereitstellung von Papierservietten;

> Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlichen Beigaben;

> Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.;

> Bereitstellen von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.);

> bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z.B. Speisekarten und pläne);

> allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots;

> Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten.

Unternehmer können die neuen Regelungen wahlweise rückwirkend ab 1.7.2011 oder aufgrund einer Übergangsregelung erst ab 01.10.2013 anwenden.

BMFSchreiben vom 20.3.2013 IV D2 S7100/07/1005006 (BStBl 2013 Teil I S. 444)

Lohnsteuer
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern

Die Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Künstler aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber ein inländischer Arbeitgeber ist.

Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich dabei nach den gesamten Einnahmen des Künstlers, Abzüge für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern sind nicht zulässig.

Für Einnahmen, die nach dem 30.06.2013 zufließen, verringern sich die Steuersätze wie folgt:

> der Künstler trägt die Lohnsteuer
                       die pauschale Lohnsteuer beträgt 20% (bisher 25%);

> der Arbeitgeber trägt die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag
                       die pauschale Lohnsteuer betragt 25,35% (bisher 33,95%);

> der Arbeitgeber trägt nur den Solidaritätszuschlag
                       die pauschale Steuer beträgt 20,22% (bisher 25,35%).

BMFSchreiben vom 28.3.2013 IV C 5 S 2332/09/10002 (DStR 2013 S. 705)

Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer
Keine Schenkungsteuerbarkeit bei verdeckten Gewinnausschüttungen

Seit einiger Zeit ist umstritten, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung auch noch (zusätzlich) den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung erfüllen kann und damit neben den ertragssteuerrechtlichen auch noch schenkungsteuerliche Konsequenzen zu ziehen sind.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ("vGA") ist dann gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung und damit "verdeckt" einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest eine Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat.

Dies ist dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Dies wiederum kann z.B. bei einem Kaufvertrag zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter zutreffen, wenn die Kapitalgesellschaft einen überhöhten Kaufpreis bezahlt oder wenn der vom Gesellschafter zu entrichtende Kaufpreis unangemessen niedrig ist.

Die Finanzverwaltung hat zuletzt in einem Erlass aus dem Jahre 2012 die Ansicht vertreten, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung als freigebige Zuwendung der Gesellschaft an den begünstigten Gesellschafter oder die begünstigte nahestehende Person schenkungsteuerpflichtig ist.

Dieser Ansicht wird in einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zugunsten des Steuerpflichtigen widersprochen:
"Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern …………….. gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen."

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter nicht freigebig erfolgen. Sie beruhen vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden, und haben daher jedenfalls im Verhältnis zu den Gesellschaftern ausschließlich ertragsteuerrechtliche Konsequenzen.

Anmerkung:
Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu diesem Urteil ist bislang nicht bekannt.

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.3.2012 (BStBl. I 2012 S.331) BFHUrteil vom 30.1.2013 II R 6/12 (DStR 2013 S.649)



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