Mandanten-Rundschreiben 6/2014 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

19.05. 2014



Allgemeines
Meldepflicht für Minijobs Fristverlängerung für Bestandsfälle bis 30.6.2014

Für geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobs) wurde zum 1.1.2013 die Entgeltgrenze auf 450 € (bisher 400 €) erhöht. Gleichzeitig wurde die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Optionsmöglichkeit zur Versicherungspflicht) geändert in Rentenversicherungspflicht (mit Befreiungsmöglichkeit).

Bereits vor dem 1.1.2013 geringfügig Beschäftigte, die weiterhin max. 400 € verdienen, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei.

Arbeitnehmer, deren Entgelt auf bis zu 450 € erhöht wurde, sind künftig rentenversicherungspflichtig. Um die Versicherungsfreiheit zu behalten, muss der Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht schriftlich innerhalb von sechs Wochen beantragen. Für diese sog. Bestandsfälle wurden die notwendigen Meldungen in der Praxis häufig versäumt.

Das Fehlen der Meldung, mit der die Befreiung von der RVPflicht anzuzeigen ist, wird bei Minijobbern in den bis 30.6.2014 aufgetretenen Fällen nicht beanstandet, wenn
> die Beschäftigung vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurde,
> das regelmäßige, monatliche Arbeitsentgelt nach dem 1.1.2013 auf einen Betrag von 400,01 € bis maximal 450,00 € angehoben wurde und
> ein schriftlicher RV-Befreiungsantrag im Monat der Entgelterhöhung vorlag.

Die fehlende Meldung steht in diesen Fällen der RVFreiheit nicht entgegen; die entsprechenden Meldungen müssen nicht nachgeholt werden. Relevant für die RVBefreiung ist, dass der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung vorlag.

Für Entgelterhöhungsfälle ab 1.7.2014 ist vom Arbeitgeber der Eingang eines Antrags auf Befreiung von der RVPflicht innerhalb von sechs Wochen zu melden.
MinijobNewsletter Nr. 1/2014 (www.minijobzentrale.de)

Schwarzarbeit
Kein Anspruch auf Bezahlung

Ein Unternehmer, der bewusst gegen die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen.

In diesem Gesetz ist u.a. in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geregelt: "Schwarzarbeit leistet, wer Dienstoder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich
auf Grund der Dienstoder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt."

Im Streifall war ein Werklohn von insgesamt 18.800 € vereinbart, wovon 5.000 € ohne Rechnung "schwarz" bezahlt werden sollten. Der leistende Handwerker klagte auf Bezahlung der 5.000 €, hatte damit aber keinen Erfolg.

Das Gericht entschied mit Hinweis auf ein früheres Urteil (BGH v. 1.8.2013 VII ZR 6/13), dass der gesamte Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.

Auch ein Anspruch des Handwerkers wegen Bereicherung des Leistungsempfängers wurde vom Gericht verneint. Eine Herausgabe der Leistung oder ein Wertersatz könne nicht verlangt werden, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Nicht nur die vertragliche Vereinbarung der beiden Parteien verstoße gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgte Leistung.
BGHUrteil vom 10.4.2014 VII ZR 241/13 (NWB 2014 S. 1265)

Kein Befreiungsanspruch von Syndikusanwälten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog. "Syndikusanwälte") unterliegen nach aktueller, höchstrichterlicher Entscheidung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienstund Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), ist in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Wer eine weisungsgebundene Tätigkeit ausübt, die seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt, kann nicht Anwalt sein. Die Bindungen und Abhängigkeiten in einem Dienstund Anstellungsverhältnis stehen nicht im Einklang mit dem normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden.

Das Bundessozialgericht hat dies in drei Revisionsverfahren so entschieden.

Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung grundsätzlich und in aller Regel keine Auswirkungen auf bereits ergangene Befreiungsentscheidungen hat.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Änderungen im Tätigkeitsfeld oder bei einem Arbeitgeberwechsel ein erneuter Befreiungsantrag erforderlich ist (vgl. 8/2013), der nach vorstehenden Entscheidungen gegebenenfalls eine Rentenversicherungspflicht mit sich bringt.
Bundessozialgericht, Urteile vom 3.4.2014 B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R (NWB 2014 S. 1139)

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Gesellschafterdarlehen Abgeltungsteuer auf Darlehenszinsen?

Der gesonderte Steuertarif in Form der Abgeltungsteuer mit 25% Einkommensteuer findet u.a. keine Anwendung auf Darlehenszinsen, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner bezahlt werden, der zu mindestens 10% an der Gesellschaft beteiligt ist (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG). Dies gilt analog, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist.

Ein Finanzgericht sieht diese Regelung als verfassungskonform an, hat aber gleichwohl die Revision gegen sein Urteil zugelassen, so dass mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen ist.
FG Münster, Urteil vom 22.1.2014 12 K 3702/11 E, Revision zugelassen (NWB Eilnachrichten 2014 S. 1258)

Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten?
Der Abzug von nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei einer nicht steuerbaren Veräußerung außerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zulässig (vgl. 12/2013).

In einem weiteren Streitfall hat das Finanzgericht den Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen bei einer Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist als nachträgliche Werbungskosten abgelehnt. Der ursprüngliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werde durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen.

Das Finanzgericht hat jedoch zur Fortbildung des Rechts die Revision beim BFH zugelassen.

Hinweis:
Entsprechende Streitfälle können somit offen gehalten werden.
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.9.2013 7K545/13E, Revision eingelegt; Az. BFH: IXR42/13 ((DStRKompakt Heft 14/2014 VI)

Gewerbliche Prägung einer "GmbH & Co. GbR"
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt keine gewerbliche Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vor, wenn lediglich die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist und die Haftung der übrigen Gesellschafter durch einzelvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen wird.

Soweit bisher in diesen Fällen eine gewerbliche Prägung angenommen wurde, kann auf gesonderten schriftlichen Antrag hin das Gesellschaftsvermögen weiterhin als steuerliches Betriebsvermögen behandelt werden.

Dieser Antrag ist spätestens bis zum 31.12.2014 bei dem für die Besteuerung der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.

Der Antrag ist unwiderruflich und hat zur Folge, dass das Vermögen der Gesellschaft in jeder Hinsicht als Betriebsvermögen behandelt wird, d.h. auch, dass Gewinne oder Verluste aus einer späteren Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gemäß § 16 EStG zu erfassen sind.

Voraussetzung für die begünstigte Erfassung nach § 16 EStG ist allerdings, dass die betreffende Gesellschaft bis zum 31.12.2104 in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG umgewandelt wird.
BMFSchreiben vom 17.3.2014 IV C 6 S 2241/07/10004 (DB 2014 S.686)

Betriebsaufspaltung
Sachliche Verflechtung bei Untervermietung

Die Aufteilung eines "einheitlichen Betriebs" in ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen führt zum Institut der sogenannten Betriebsaufspaltung, wenn sowohl eine personelle als auch eine sachliche Verflechtung gegeben ist.

Analoges gilt, wenn die zwei Gesellschaften (Besitzund Betriebsgesellschaft) getrennt errichtet worden sind.

Die vom Besitzunternehmen eigentlich ausgeübte vermögensverwaltende Tätigkeit wird in diesen Fällen in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert.

In einem vor einem Finanzgericht anhängigen Fall war die Voraussetzung der personellen Verflechtung unstrittig gegeben. Strittig war allein die Frage der sachlichen Verflechtung.

Die Räumlichkeiten waren im Streitfall vom Steuerpflichtigen angemietet und an "seine" GmbH (zu einem höheren Mietzins) weitervermietet worden.

Ein Finanzgericht hat hierzu entschieden, dass auch die Weiterüberlassung eines Grundstücks im Rahmen eines bloßen Untermietsverhältnisses eine sachliche Verflechtung begründen kann. Es sei nicht erforderlich, so das Gericht, dass das Grundstück im Eigentum des Besitzunternehmers stehe.

Der Bundesfinanzhof hat dies in Fällen der "echten Betriebsaufspaltung" (einheitliches Unternehmen wird aufgespalten) ebenso gesehen. Für den vorliegenden Fall einer "unechten Betriebsaufspaltung" (Besitzund Betriebsgesellschaft sind als getrennte Betriebe errichtet worden) wurde vom Bundesfinanzhof zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen. Das Finanzgericht hat daher die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Urteil vom 6.12.2013 14 K 2727/10 G Revision eingelegt; Az. BFH: X R 5/14 (EFG 2014 S. 554)

Umsatzsteuer
Berechtigung zum Vorsteuerabzug Anforderung an Rechnungen

Ein Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

In diesen umsatzsteuerlichen Vorschriften zu Rechnungen ist u.a. geregelt, dass eine Rechnung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten muss.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer Rechnungen erhalten, die zu den erbrachten Dienstleistungen ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen, die der Rechnung nicht beigefügt waren. Die Frage, ob dies eine hinreichende Leistungsbeschreibung ist, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat das Gericht bejaht.

"Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG) können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet (.....). Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein."

Im Ergebnis muss damit in der Rechnung selbst auf die Geschäftsunterlagen verwiesen werden und aus diesen Geschäftsunterlagen muss inhaltlich der Umfang und die Art der sonstigen Leistung eindeutig identifizierbar hervorgehen.
BFHUrteil vom 16.1.2014 V R 28/13 (DStR 2014 S. 743)



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