Mandanten-Rundschreiben 7/2009 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

10.06. 2009

Mandanten-Rundschreiben 7/2009

 

Steuertermine im Juli 2009
Fälligkeit 10.07.   Ende Zahlungsschonfrist 13.07.

• Lohnsteuer:     mtl., 1/4-jährlich

• Umsatzsteuer: mtl.; 1/4-jährlich,

                           Zusammenfassende Meldung

Zahlung mit/per  Eingang/Gutschrift beim Finanzamt
Überweisung      Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist

Scheck                Eingang drei Tage vor Fälligkeit          
Bargeld               Eingang am Tag der Fälligkeit

Sonstige Termine                          

                           Sozialversicherungsbeiträge:

27.07.                 Übermittlung Beitragsnachweise

29.07.                 Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Juli 2009                                             zzgl. restliche Beitragsschuld Juni 2009


Allgemeines

Krankenversicherung
Senkung der Beitragssätze ab 1. Juli 2009


Zum 1. Juli 2009 werden die Beitragssätze zur Krankenversicherung jeweils um 0,6 % gesenkt:

- allgemeiner Beitragssatz 14,9% (bisher 15.5%)
- ermäßigter Beitragssatz 14,3% (bisher 14.9%).

Der Arbeitnehmer trägt davon - wie bisher - jeweils 0,9% allein, den restlichen Beitrag tragen Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer je zur Hälfte.

 
Beratungsangebot ("Turn Around Beratung")
für kleine und mittlere Unternehmen in der Krise


Aufgrund der derzeitigen, wirtschaftlich schwierigen Situation geraten immer mehr Unternehmen in eine Krise. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BWMi) hat zusammen mit der KfW-Bankengruppe die Beratungsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausgeweitet, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, aber eine positive Fortführungsprognose haben. Die Beratung dient dabei als Instrument zur Verbesserung und Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit.

Nach der Definition der Europäischen Union gelten hinsichtlich der Unternehmensgröße folgende Kriterien:

Kleine Unternehmen
- weniger als 50 Mitarbeiter,
- Jahresumsatz oder Bilanzsumme max. 10 Mio €

Mittlere Unternehmen
 - weniger als 250 Mitarbeiter
- Jahresumsatz max. 50 Mio €oder Bilanzsumme max. 43 Mio €

Eine kompetente Beratung durch einen qualifizierten Berater steht den Unternehmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Verfügung.

Das Beraterhonorar wird durch einen Zuschuss aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert (Nähere Informationen unter www.kfw-mittelstandsbank.de).

Pressemeldung des BWMi vom 5.4.2009 (OB 2009 HeN 19 XV)

 
Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit
Kein Erlöschen des Abgeltungsanspruchs


Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs bzw. die damit verbundene Nichtabgeltung bei Erkrankung wurde vom Europäischen Gerichtshof als europarechtswidrig eingestuft (vgl. 4/2009).

Basierend auf diesem Urteil hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden:

"Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist." (Änderung der Rechtsprechung).

Nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes beträgt der (gesetzliche) Urlaubsanspruch jährlich mindestens 24 Werktage.

In der Urteilsbegründung unterscheidet das Gericht zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub. Nur der gesetzliche Urlaubsanspruch (20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche) wird von der Änderung der Rechtsprechung erfasst.

Für den übergesetzlich gewährten Urlaub können die Vertragsparteien entsprechend der bisherigen Rechtsprechung den Verfall des Urlaubsanspruchs bzw. des Abgeltungsanspruchs anordnen.

Bei neuen Arbeitsverhältnissen können entsprechende vertragliche Klauseln in Arbeitsverträge aufgenommen werden. Bei schon bestehenden Arbeitsverhältnissen hingegen drohen Schwierigkeiten, weil bisher Ld.R. nie zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub differenziert wurde.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 (OB 2009 S. 1018)


Grenzen einer Kontovollmacht im Erbfall

In der Praxis wird - insbesondere älteren Personen - zweckmäßigerweise empfohlen, einer Person des Vertrauens Kontovollmacht (für ein spezielles Konto) oder Bankvollmacht (für die gesamte Geschäftsverbindung) zu erteilen, damit eine Verfügung über liquide Mittel jederzeit möglich ist. Diese Vollmacht kann so ausgestaltet sein, dass sie nicht nur zu Lebzeiten des Vollmachtgebers Gültigkeit hat, sondern auch über seinen Tod hinaus, sog. transmortale Vollmacht.

Damit wird es dem Bevollmächtigten ermöglicht, bis zur endgültigen Klärung der Rechtsnachfolge weiterhin Verfügungen in Bezug auf den Nachlass zu treffen.

Die Reichweite einer solchen Vollmacht ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs.

"Die einem Ehepartner erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten."

In der Urteilsbegründung wird dazu weiter ausgeführt, dass eine Kontovollmacht dem Bevollmächtigten im Allgemeinen nicht das Recht gibt, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen. Er sei nur zur Vornahme solcher Geschäfte berechtigt,die mit einem Bankkonto üblicherweise zusammenhingen, wie insbesondere Abhebungen oder Überweisungen. Eine Auflösung des Kontos sowie die Übertragung des Guthabens auf ein eigenes Konto gehörten indes nicht zu den gewöhnlichen Kontogeschäften. Auch der in der vorliegenden Vollmacht verwendete Begriff der "unbeschränkten Verfügung" rechtfertige keine andere Auslegung.

BGH-Urteil vom 24. 3.2009 - XI ZR 191/08


Einkommensteuer - Körperschaftsteuer

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
auch für Bewohner eines Altenheims


Die Praxis zeigt, dass verschiedene Finanzämter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach 9 35a EStG für AItenheimbewohner nicht gewähren wollen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer "ordnungsgemäßen Rechnung" nicht vorlägen.

Im Streitfall hatte das Altenheim die bezahlten Beträge betragsmäßig aufgeteilt in drei Entgeltanteile für Wohnen, für Verpflegung und für Betreuung. Darüber hinaus wurden die so betragsmäßig fixierten Entgeltanteile jeweils noch weiter prozentual einzelnen Tätigkeitsfeldern zugeordnet.

Dem Bundesfinanzhof reichte dies für die Gewährung der Steuerermäßigung aus, weil die Rechnung des Leistungserbringers, nämlich des Altenheims, den gesetzlichen Erfordernissen genügt.

"Aus der Rechnung i. S. des § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben."

BFH-Urteil vom 29.1.2009 - VI R 28/08 (OSIRE 2009 S. 352)

Zinsbesteuerung bei vereinbarter Zinslosigkeit?

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind zinslos gewährte Kaufpreisraten oder andere Teilzahlungen auf private Forderungen, deren Laufzeit mehr als 1 Jahr beträgt, aufzuteilen in einen steuerpflichtigen Zins- und in einen Tilgungsanteil.

Dies gilt selbst dann, wenn zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich Zinslosigkeit vereinbart worden ist.

Diese Beurteilung hat zur Folge, dass z.B. bei der über einen längeren Zeitraum gestreckten Ablösung von erb- oder familienrechtlichen Ausgleichansprüchen beim Anspruchsinhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Für viele Steuerpflichtige ist dies eine unliebsame Überraschung.

Nach einem neuen Beschluss eines Finanzgerichts hält dieses die Rechtmäßigkeit der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzhofes für ernstlich zweifelhaft.

Das Gericht hat im Streitfall die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Anmerkung
Entsprechende Fälle sollten gegebenenfalls offen gehalten werden.

Finanzgericht Münster. Beschluss vom 6.4.2009 - 12 V 446/09 E
(Pressemitteilung vom 15.05.2009)

Schuldzinsenabzug nach Veräußerung
einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen


Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG (Anteile an Kapitalgesellschaften von mindestens 1%) können nach Veräußerung dieser Beteiligung bzw. nach Auflösung der Gesellschaft nicht als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wird hingegen ein Betrieb veräußert bzw. aufgegeben, sind entsprechende Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
 
Begründet wird diese Rechtsprechung mit dem Dualismus der verschiedenen Einkunftsarten, den Überschusseinkünften einerseits und den Gewinneinkünften andererseits.

Die Versagung des Schuldzinsenabzugs gilt nach dem Urteil eines Finanzgerichts auch nach Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze i.S. des § 17 EStG auf 1 %.

Anmerkungen
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt; die höchstrichterliche Auffassung des Bundesfinanzhofs bieibt abzuwarten.

Vorstehende Revision ist grundsätzlich nur für "Altfälle" interessant.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften grundsätzlich gar nicht mehr abzugsfähig, es sei denn, es wird von der unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Werbungskostenoption Gebrauch gemacht.

FG Münster, Urteil vom 17.4.2008 - 6 K 461/04 E, Revision eingelegt
(OStRE 2009 S. 528)


Lohnsteuer

"Alte Entfernungspauschale" wieder eingeführt

Die zu Beginn des Jahres 2007 eingeführte Kürzung der Entfernungspauschale (Gewährung erst ab dem 21. Entfemungskilometer) wird rückgängig gemacht. Mit dem "Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale" wird die alte Rechtslage wieder hergestellt.

Die Entfernungspauschale beträgt damit (rückwirkend ab 2007 0,30 € ab dem ersten Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Für die Bestimmung der Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Auch die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschalierungsfähigen Arbeitgeberzuschüsse (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse) für die Fahrten Wohnung - Arbeitstätte werden an die alte Rechtslage angepasst. Die Pauschalbesteuerung mit 15 % ist damit wieder ab dem 1. Entfernungskilometer möglich, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.

Gesetz zur Fortführung der Gesetzesjage 2006 bei der Entfemungspauschale vom 20.4.2009 (BGBI 20091 S. 774)


Schenkungsteuer - Erbschaftsteuer

Bewertung übernommener Pflegeleistungen bei gemischten Schenkungen

Werden im Rahmen von sog. gemischten Schenkungen für unentgeltliche Übertragungen Gegenleistungen in Form von Pflegeieistungen vereinbart, kann für die Ermittlung des Wertes dieser Gegenleistung bei Vorliegen einer Pflegebedürtfigkeit i. S. des § 15 Sozialgesetzbuch XI auf die monatlichen Pauschalvergütungen nach § 36 Sozialgesetzbuch XI zurückgegriffen werden.

                                             ab 1.72008    ab 1.1.2010     ab 1.1.2012

Pflegestufe I                      420 €                440 €               450 €

Pflegestufe II                     980 €                1.040 €            1.100 €

Pflegestufe III                    1.470 €             1.510 €            1.550 €

In besonderen Fällen          1.918€              1.918€             1.918€
 
Abzustellen ist hinsichtlich der Höhe des zu berücksichtigenden Betrages auf den Zeitpunkt des Eintritts der Pflegeleistung.

FinMin Baden-Württ, Erlass vom 9.9.2008 - 3- S 3806/37 (DStR 2008 S. 1964)



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