Mandanten-Rundschreiben 7/2011 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

20.06. 2011



Allgemeines
Pfändbarkeit des zukuünftigen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungssumme


"Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung ist bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukuünftige Forderung pfändbar."


Im Streitfall handelte es sich um eine Direktversicherung, für die nur der Arbeitgeber Beiträge entrichtet hatte. Der betreffende Arbeitnehmer war bereits 2005 mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung in Form einer Kapitalzahlung wird hingegen erst am 1.11.2011 fällig.

Der Einwand des Betroffenen, dass ein mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls die Ansprüche aus der Versicherung weder abtreten noch beleihen darf (vgl. § 2 Absatz 2 Satz 4 BetrAVG), wurde vom Gericht verworfen.

Ungeachtet dieser Beschränkungen sei der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar, so das Gericht.
BGH, Beschluss vom 11.11.2010 - VII ZB 87/09 (BB 2011 S. 639)


Einkommensteuer - Körperschaftsteuer
Teileinkünfteverfahren bei Betriebsaufspaltung und bei (betrieblichen) Darlehensforderungen


Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen Erlass zur Anwendung des Teileinku?nfteverfahrens in bestimmten Fällen
Stellung genommen. Nachstehend wird nur auf die wichtigsten Aussagen eingegangen.

1. Vorbemerkungen
Gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, dann unterliegen Gewinnausschüttungen dieser Kapitalgesellschaft dem sogenannten Teileinkünfteverfahren und sind daher nur zu 60% steuerpflichtig.

Folgerichtig sind dann allerdings auch die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten/Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60% abzugsfähig.

2. Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Werden Wirtschaftsguüter vom Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft (GmbH) überlassen, stellt sich die Frage,
ob die beim Besitzunternehmen damit verbundenen Aufwendungen (z.B. Abschreibungen auf die überlassenen Wirtschaftsgüter) dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen.

Erfolgt die Überlassung vollentgeltich (zu fremdüblichen Konditionen) sind die damit zusammenhängenden Aufwendungen voll abzugsfähig, weil diese in erster Linie mit den vereinbarten Miet- oder Pachterträgen zusammenhängen und nicht mit erwarteten Beteiligungserträgen in Form von Gewinnausschüttungen  der Betriebs-GmbH oder mit Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf der Beteiligung selbst zusammenhängen.

Erfolgt dagegen die Überlassung unentgeltlich oder teilentgeltlich greift die Vorschrift des § 3c Abs. 2 EStG mit der Folge, dass dann die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich gar nicht oder nur anteilig zum Abzug zugelassen werden.

3. Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen
Die gleiche Problematik stellt sich bei einer betrieblichen Darlehensgewährung an eine GmbH, wenn sich die Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft ebenfalls im Betriebsvermögen befindet.

Hierzu wird ausgeführt, dass die Gewährung von Darlehen im Ergebnis genauso zu behandeln ist wie die Überlassung von anderen Wirtschaftsgütern (vgl. Tz 2).

Eine Darlehensgewährung zu fremdüblichen Konditionen führt demnach zu vollumfänglich steuerpflichtigen Zinserträgen und folglich zu einer vollen Beru?cksichtigung der Teilwertabschreibung ("Tw-AfA") auf die Darlehensforderung.

Bei unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Darlehensüberlassung steht hingegen das Darlehen im Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Beteiligungserträgen (Dividenden, Veräußerungsgewinnen) mit der Folge, dass die Abzugsbeschränkungen des § 3c Abs. 2 EStG auch hier greifen.

In den weiteren Ausführungen wird auf die Fremdüblichkeit von Darlehensüberlassungen eingegangen, mit folgenden stichwortartigen Ergebnissen:

 

> Darlehen mit fremdüblichen Konditionen – Abzug der TwAfA zu 100%
> Darlehen unverzinslich – Abzug der TwAfA nur zu 60%
> Darlehen verzinslich, keine Sicherheiten – Abzug der TwAfA zwischen 60% und 100%
> Darlehen verzinslich, keine fremdüblichen Sicherheiten – Abzug der TwAfA zwischen 60% und 100%
> Stehenlassen des Darlehens in der Krise – Abzug der TwAfA nur zu 60%

Hinweis Die vorstehenden Ausführungen stehen in Widerspruch zu einem nicht rechtskräftigen Urteil eines Finanzgerichts, das urteilte, dass Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen.
BMFSchreiben vom 8.11.2010 IV 6 C S 2128/07/10001 (DB 2010 S. 2531) Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 2.3.2010 8 K 254/07 (EFG 2010 S. 1111)

 

EU-Zinsrichtlinie Quellensteuer steigt ab 1.7.2011 auf 35%

Im Rahmen der EUZinsrichtlinie steigt der Quellensteuersatz in Ländern ohne automatische Kontrollmitteilungen ab 1.7.2011 von derzeit 20% auf 35% an.

Grundsätzlich tauschen die EUStaaten und wichtige Drittstaaten Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge aus, so dass die deutschen Finanzbehörden erfahren, wenn in Deutschland ansässige steuerpflichtige Einzelpersonen im Ausland Zinseinnahmen erzielt haben.

Einige Länder verzichten auf diese Kontrollmitteilungen und nehmen dafür einen anonymen Steuerabzug mit den eingangs erwähnten Prozentsätzen vor.

Zu diesen Ländern gehören z.B.
> Liechtenstein > Luxemburg > Österreich > Schweiz

Alternativ kann ein Steuerpflichtiger zur Vermeidung des Quellensteuerabzugs der Auslandsbank (Zahlstelle) die Versendung von Kontrollmitteilungen erlauben.

Letzteres bietet sich an, denn die Kapitelerträge unterliegen in Deutschland dem Abgeltungssteuersatz in Höhe von (nur) 25% oder sogar nur dem geringeren individuellen Steuersatz. Eine einbehaltene EUQuellensteuer wird darauf angerechnet.
Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.6.203 L 157/38)

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (§ 7g EStG)

Die Größenmerkmale "klein und mittel" der außerhalb von Handelsund Steuerbilanz zu berücksichtigenden Vergünstigungen des § 7g EStG werden ab 1.1.2011 wieder auf das "alte Maß" reduziert.

Für die geplante künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts kann außerhalb der Bilanz ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% steuerlich geltend gemacht werden.

Abzugsfähig sind unter den nachstehenden Voraussetzungen je Betrieb maximal 200.000 €.

1. Betriebsgröße (am Schluss des Abzugsjahres)
> Bilanzierung (Gewerbetreibende und selbständig Tätige, z.B. Freiberufler) Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 €
> EinnahmenÜberschussRechnung (Gewerbetreibende und selbständig Tätige, z.B. Freiberufler) Gewinn nicht mehr als 100.000 €
> Landund Forstwirte Wirtschaftswert nicht mehr als 125.000 €


2. Begünstigtes Wirtschaftsgut
> Abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
> Anschaffung (Herstellung) in den folgenden drei Jahren
> Betriebliche Nutzung mindestens 90% (im Wirtschaftsjahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr)
> Benennung der Funktion des Wirtschaftsguts mit Angabe der voraussichtlichen Anschaffungsbzw. Herstellungskosten.

Im Jahr der Anschaffung (Herstellung) ist der Investitionsabzugsbetrag dem steuerlichen Gewinn außerhalb zuzurechnen; dafür können in diesem Investitionsjahr bis zu 40% der Anschaffungsbzw. Herstellungskosten (maximal In Höhe des Zurechnungsbetrages) gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die Abschreibungsbemessungsgrundlage für die zusätzliche reguläre AfA und für Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG mindert sich entsprechend.

Bei fehlender oder geringerer Investition wird die gewinnmindernde Wirkung des Abzugsbetrages rückwirkend (im Jahr des Abzugsbetrages !) ganz oder teilweise aufgehoben.

Umsatzsteuer
Recht auf Vorsteuerabzug (Rück) Wirkung einer Rechnungsberichtigung


Aus einem Urteil des europäischen Gerichtshofs wurde teilweise hergeleitet, dass einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt (vgl. 10 + 12/2010), und damit eine zinsneutrale Rechnungsberichtigung erfolgen könne.

Die Finanzverwaltung schließt sich dieser Auffassung offensichtlich nicht an, da der EuGH in dem Urteil nicht entschieden habe, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück wirkt.

Im Fall der Rechnungsberichtigung kann ein Vorsteuerabzug damit erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem die "korrekte Rechnung" vorliegt. Die Versagung des Vorsteuerabzugs für das ursprüngliche Jahr der Rechnungsausstellung führt dann ggf. zu einer Verzinsung.

Hinweis:
Gegen ein entsprechendes Urteil eines Finanzgerichts ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, so dass der BFH/EuGH diese Streitrage klären muss (FG RheinlandPfalz vom 23.9.2010 6 K 2089/10, EFG 2011 S. 92; Az: BFH: V B 94/10). Solange sollten derartige Streitfälle offen gehalten werden.
FinMin.Brandenburg, Kurzinformation v. 9.3.2011, 31 S 73003/10 (DStR 2011 S. 675)

Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung konnte der Komplementär einer aus natürlichen Personen bestehenden Kommanditgesellschaft (KG) im umsatzsteuerrechtlichen Sinne selbständig tätig sein und daraus abgeleitet konnte seine Tätigkeitsvergütung der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. Abschnitt 2.2 Abs. 2 Umsatzsteuer Anwendungserlass UStAE vom 1.10.2010, BStBl. 2010 I S.846 bzw. BMF Schreiben vom 31.5.2007, BStBl. 2007 I S.503).

Nach einem aktuellen Urteil des BFH kann jedoch ein geschäftsführender Komplementär einer KG umsatzsteuerrechtlich unselbständig sein.

Aus diesem Urteil hat die Finanzverwaltung in einem neuen BMF-Schreiben die Konsequenzen gezogen. Die bisherigen Ausführungen in den o.g. Quellen werden nicht mehr angewendet bzw. neu gefasst.

Anwendungs/Übergangsregelung:
Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Juli 2011 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit eines Gesellschafters einer Personengesellschaft trotz eines gesellschaftsrechtlich vereinbarten Weisungsrechts der Gesellschaft als selbständig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG behandelt wird.
BFHUrteil vom 14.4.2010 XI R 14/09 (BStBl. 2011 II S.433) BMFSchreiben vom 2.5.2011 IV D 2 S 7104/11/10001 (BStBl. 2011 I S.490)



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