Mandanten-Rundschreiben 8/2009 / Steuertermine / Gesetzesänderungen
Steuertermine im August 2009
Fälligkeit 10.08. Ende Zahlungsschonfrist 13.08.
Fälligkeit 17.08. Ende Zahlungsschonfrist 20.08.
Zahlung mit/per Eingang/Gutschrift beim Finanzamt
Überweisung Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist
Scheck Eingang drei Tage vor Fälligkeit
Bargeld Eingang am Tag der Fälligkeit
Sonstige Termine
Sozialversicherungsbeiträge:
25.08. Übermittlung Beitragsnachweise
27.08. Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld August 2009
zzgl. restliche Beitragsschuld Juli 2009
Allgemeines
Basiszinssätze
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt.
Dieser Basiszinssatz wurde ab 1. Juli 2009 auf 0,12% ermäßigt
(bisher 1,62%). Der Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beträgt damit 5,12% (bisher 6,62%), bei Handels geschäften (§ 288 Abs. 2 BGB) 8,12% (bisher 9,62%).
Beitragszuschuss für privat versicherte Arbeitnehmer
Die Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung (vgl. 1/2009) sind neu zu berechnen, da die Beitragssätze ab 1. Juli 2009 gesenkt worden sind (vgl. 7/2009).
Der Höchstzuschuss ab 1.7.2009 beträgt 257,25 €(7%/3.675 €),
höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung bezahlt.
Hinweis:
Der Höchstzuschuss zur privaten Pflegeversicherung bleibt unverändert.
"Kurzarbeitergeld plus"
Bezugsdauer und Sozialversicherungsbeiträge
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, die bis zum 31.12.2009 in Kurzarbeit gehen, wurde verlängert von bis lang maximal 18 Monate auf jetzt maximal 24 Monate.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 29.05.2009 (BGBl 2009 Teil I S. 1223)
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Nach einem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 19.06.2009 wird sich nach dem vorliegenden "Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" folgende Änderung ergeben:
Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1.1.2009 durchgeführte Kurzarbeit werden ab dem 7. Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig erstattet.
Für die Berechung des SechsMonatszeitraums ist es ausrei chend, dass Kurzarbeit in einem Betrieb des Unternehmens durchgeführt wurde.
Bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2009 möglich.
Beschluss des Deutschen Bundestags vom 19.06.2009; das Gesetz soll Anfang Juli 2009 verabschiedet werden.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 19.06.2009
Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Einbringung eines einzelnen Wirtschaftsgutes in eine Personengesellschaft
Die "gemischte Einbringung" eines einzelnen Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft mit teilweiser Gutschrift auf einem Kapitalkonto und teilweiser Gutschrift auf einem Rücklagekonto wurde nach bisheriger Verwaltungsauffassung insoweit als nicht steuerrelevante verdeckte Einlage angesehen, als die Gutschrift auf einem gesamthänderischen Rücklagenkonto erfolgte.
Vorstehende Verwaltungsauffassung wird jetzt nach einem erneut
anderslautenden Urteil des Bundesfinanzhofes aufgegeben.
Die "gemischte Einbringung" steuerverstrickter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens in eine Personengesellschaft stellt damit, unabhängig davon, auf welchem Konto neben dem Kapitalkonto auch immer diese Sacheinlage teilweise gutgeschrieben wird (Darlehenskonto oder Rücklagenkonto) ein insgesamt steuerrelevantes Veräußerungsgeschäft dar.
Man wird davon ausgehen können, dass die Finanzverwaltung bei ausschließlicher Gutschrift auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagekonto unverändert von einem unentgeltlichen Vorgang ausgeht. Expressis verbis ergibt sich dies aus dem neuen BMF Schreiben nicht.
Bei entsprechender Gestaltung sollte es damit weiterhin möglich sein, steuerverstricktes Privatvermögen (z.B. Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG oder Grundstücke, die innerhalb der letzten 10 Jahre angeschafft worden sind) ohne Ertragsteuerbelastung auf die Personengesellschaft zu übertragen.
Hinweis
Auf Antrag kann für Übertragungsvorgänge bis zum 30.06.2009 die bisherige Verwaltungsauffassung zur Anwendung kommen.
BMFSchreiben vom 20.05.2009 – IV C 6 – S 2134/07/10005
(DStR 2009 S. 1263)
Doppelte Haushaltsführung auch bei sog. Wegverlegungsfällen
(Änderung der Rechtsprechung)
Bisher hat die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte (sog. Wegverlegungsfälle).
Nach geänderter Rechtsprechung wird nun auch in diesen Fällen die doppelte Haushaltsführung anerkannt.
Auch in diesen Fällen kann damit der Arbeitnehmer bestimmte Aufwendungen (z.B. Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwand für max. 3 Monate, Kosten der Unterkunft) als Werbungskosten geltend machen bzw. der Arbeitgeber kann Auslösungen steuerfrei bezahlen. Zu beachten ist dabei (weiterhin), dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur notwendig sind, soweit sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60qm Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.
BFH-Urteil vom 5.3.2009 – VI R 58/06 (DStR 2009 S. 1083)
Lohnsteuer
Gesundheitsfördernde Leistungen Steuer und Sozialversicherungsfreiheit
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzlich (zum geschuldeten Arbeitslohn) erbrachte Sachoder Barleistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerund abgabenfrei, soweit diese 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen (Regelung gilt ab Kalenderjahr 2008).
Erfasst werden bestimmte Themenfelder mit nachstehenden beispielhaften Leistungen:
Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, also auch Geringverdiener (Aushilfen).
Nicht begünstigt ist die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios.
Jahressteuergesetz 2009 (BGBl 2008 Teil I S. 2794)
Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer und Einkommensteuer Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer wurde im Rahmen des Erbschaftsteuer reformgesetzes die Vorschrift des § 35b EStG neu ins Einkom mensteuergesetz aufgenommen.
Sind Einkünfte bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, die im Veranlagungsjahr oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlagen, dann wird die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer pro zentual gekürzt.
Diese Regelung gilt für Erbfälle nach dem 31.12.2008.
In Betracht kommt eine Einkommensteuerermäßigung insbe sondere in nachstehenden Fällen: