Mandanten-Rundschreiben 8/2013 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

03.08. 2013



Allgemeines
Basis/Verzugszinssatz

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB – z.B. als Bezugsgröße für die Berechnung von Verzugszinsen – wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu berechnet.

Dieser Basiszinssatz wurde ab 1. Juli 2013 auf 0,38% (weiterhin negativ!) festgesetzt.

Der Verzugszinssatz beträgt damit nach § 288 BGB
> für Verbrauchergeschäfte 4,62% (bisher 4,87%),
> bei Handelsgeschäften 7,62% (bisher 7,87%).

Änderung im Befreiungsrecht der Rentenversicherung
Durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts wurde die Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung neu beurteilt. Dies gilt u.a. für Angehörige freier Berufe mit berufsständischen Versorgungswerken, z.B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten.

Das Gericht sieht – entgegen langjähriger Praxis – in einer einmal ausgesprochenen Befreiung nur noch eine begrenzte Rechtswirksamkeit, die auf die jeweilige Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit begrenzt ist.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht von der Berufsbezeichnung, beruflichen Qualifikation oder vom beruflichen Status abhängig, sondern auf die konkrete "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

Die Befreiung gilt nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit.

Bei einer wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld oder bei einem Arbeitgeberwechsel ist ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen.

Dieser Antrag muss fristwahrend unter Einhaltung der 3Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden, da sonst die Befreiung nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung Wirksamkeit entfaltet.

Hinweis:
Auch die Arbeitgeber dieser Berufsgruppen müssen diese Änderung beachten.
Sie müssen die beschäftigungsbezogenen Befreiungsbescheide zu den Entgeltunterlagen nehmen. Liegt dem Arbeitgeber ein aktueller Befreiungsbescheid oder Befreiungsantrag nicht vor, ist dieser verpflichtet, den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden.
BSGUrteil vom 31.10.2012 B 12 R 3/11 R (DB 2013 S. 1119) BSGUrteil vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R (NJW 2013 S. 1628)

Hochwasserkatastrophe Hilfsund Billigkeitsmaßnahmen
Durch das Hochwasser im Juni 2013 sind in weiten Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden.
Den Geschädigten soll durch eine Vielzahl von steuerlichen und sonstigen Maßnahmen geholfen werden.
Zu den wesentlichen steuerlichen Maßnahmen zählen:
> Anpassung der Vorauszahlungen,
> Stundung fälliger Steuern, Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen,
> Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung,
> steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Sonstige Maßnahmen hat die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Kurzarbeitergeld angekündigt. Darüber hinaus hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf Unterstützung im Rahmen eines 10PunkteProgramms hingewiesen.

Es wird auf die InternetSeiten des Finanzministeriums des Bundes (www.bundesfinanzministerium.de) und der Länder Bayern, Sachsen, SachsenAnhalt, BadenWürttemberg, Brandenburg und Thüringen verwiesen.

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Eingetragene Lebenspartnerschaften Ausschluss vom Ehegattensplitting verfassungswidrig

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt.

Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.8.2001) geändert werden. Danach hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass auch eingetragenen Lebenspartnern, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen die Wahl der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens ermöglicht wird.

Anmerkung:
Es ist aus haushaltspolitischen Gründen nicht damit zu rechnen, dass auch bestandskräftige Steuerfestsetzungen geändert werden.
BVerfG, Beschluss vom 7.5.2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (DStR 2013 S. 1228)

Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten oder sofort abziehbare Betriebsausgabe?
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, löst dies nach § 1 Abs. 2a GrEStG Grunderwerbsteuer aus.

Eine höchstrichterliche Entscheidung über die Behandlung dieser Grunderwerbsteuer liegt noch nicht vor.

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung liegen in solchen Fällen grundsätzlich Anschaffungsnebenkosten auf die erworbene Personengesellschaftsbeteiligung vor. Nach überwiegender Meinung in der Literatur handelt es sich um eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe.

Ein Finanzgericht teilt jetzt die Literaturmeinung, so dass durch den BFH im Revisionsverfahren eine höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten ist.

"Grunderwerbsteuer, die nach § 1 Abs. 2a GrEStG durch den Wechsel im Gesellschafterbestand einer Kommanditgesellschaft ausgelöst wird, ist nicht als Anschaffungsnebenkosten der im Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft befindlichen Grundstücke und Gebäude zu aktivieren, sondern als sofort abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln."
FG Münster, Urteil vom 14.2.2013 2 K 2838/10 G,F, Revision eingelegt; AZ. BFH: IV R 10/13 (DStRE 2013 S. 749)

Umsatzsteuer
Ausübung einer vorsorglichen UmsatzsteuerOption bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen

Bei Immobilienverkäufen besteht das Risiko, dass irrtümlich von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen und daher Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt wird.

Hat der Grundstücksverkäufer in Vorjahren bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsumsätzen umfangreiche Vorsteuerbeträge beim Finanzamt geltend gemacht, drohen ihm bei einer fälschlicherweise unterstellten Geschäftsveräußerung im Ganzen erhebliche Vorsteuerrückzahlungen ans Finanzamt.

Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang in einer Verfügung zur Frage vertraglicher Steuerklauseln Stellung genommen und festgestellt, dass im notariellen Vertrag die unbedingte Option zur Umsatzsteuerpflicht zu erklären ist; gleichzeitig vereinbaren die Vertragsparteien, die Grundstückslieferung als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu behandeln.

Die bisher häufig ausgeübte Vertragspraxis mit einer Klausel, wonach die Umsatzsteueroption nur für den Fall ausgeübt werden soll, dass die Finanzverwaltung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen verneint (bedingte Option), ist in aller Regel schädlich, weil die Option in diesen Fällen häufig erst nach formeller Bestandskraft der Steuerfestsetzung und damit nicht mehr fristgerecht ausgeübt wird.
OFD Niedersachsen, Verfügung vom 14.2.2013 S 7198 117 St 173 (DStR 2013 S. 918)

Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen Leistungsort beim Verkauf durch NichtVeranstalter
Ort der sonstigen Leistung beim Verkauf von Eintrittskarten soll grundsätzlich der Veranstaltungsort sein.

Dieses Prinzip ist bisher nur für Verkäufe von Eintrittskarten durch den Veranstalter selbst an Unternehmer oder an Nichtunternehmer umgesetzt.

Nunmehr haben sich die EUMitgliedsstaaten darauf geeinigt, dass vorstehende Regelungen auch beim Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter gelten.

Der UmsatzsteuerAnwendungserlass wurde dahingehend angepasst.
a) Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer
(Abschnitt 3a.6.Absatz 2 UStAE)
Der Veranstaltungsort ist (auch) Ort der Leistung beim Verkauf von Eintrittskarten für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a UStG).
Durch den Verkauf von Eintrittskarten wird dem Erwerber das Recht auf Zugang zu der jeweiligen Veranstaltung verschafft.
b) Sonstige Leistungen an Unternehmer
(Abschnitt 3a.6.Absatz 13 UStAE)
Der Veranstaltungsort ist (auch) Ort der Leistung beim Verkauf von Eintrittskarten im eigenen/fremden Namen und auf eigene Rechnung durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).

Anwendung
Die Regelungen gelten für Umsätze, die nach dem 30.06.2013 ausgeführt werden.

Wurde bei Leistungen an Nichtunternehmer auf der Basis des Rechts eines anderen Mitgliedsstaates bereits bisher hinsichtlich des Leistungsorts gemäß den Ausführungen unter a) verfahren, gilt dies auch für frühere Umsätze.
BMFSchreiben vom 10.06.2013 IV D 3 S 7117/12/0001 (DStR 2013 S. 2139)

Lohnsteuer
Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Für die Steuerbefreiung für Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG), für Leistungen zur Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG), für die Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) und für Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen für Internetnutzung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) ist Voraussetzung, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahre 2012 entschieden, dass das Merkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen gegeben sei und damit die Anforderungen an diese lohnsteuerlichen Vorschriften verschärft.

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung erfreulicherweise nicht an: "Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsoder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat."
(Nur) Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.
BMFSchreiben vom 22.5.2013 IV C 5 S 2388/11/1000102 (BStBl. Teil I 2013 S. 728)



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