Mandanten-Rundschreiben 9/2009 / Steuertermine / Gesetzesänderungen

17.08. 2009

Steuertermine im September 2009

Fälligkeit 10.09.         Ende Zahlungsschonfrist 14.09.  
• Lohnsteuer:               mtl.  
• Umsatzsteuer:           mtl.  
• Einkommensteuer:     1/4-jährliche Vorauszahlung  
• Körperschaftsteuer:    1/4-jährliche Vorauszahlung

Zahlung mit/per        Eingang/Gutschrift beim Finanzamt
Überweisung            Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist
Scheck                    Eingang drei Tage vor Fälligkeit
Bargeld                    Eingang am Tag der Fälligkeit

Sonstige Termine
              Sozialversicherungsbeiträge:
24.09.     Übermittlung Beitragsnachweise
28.09.     Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld

              September 2009

              zzgl. restliche Beitragsschuld August 2009
30.09.     Meldung der Beitragsbemessungsgrundlagen zur

              Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungs-Verein


Allgemeines

Abgabefrist für Steuererklärungen 2008
Sofern die Steuererklärungen 2008 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte und einheitliche Feststellung) von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, verlängert sich die grundsätzliche Frist (31.Mai 2009) allgemein bis zum 31.Dezember 2009.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Über den 31.Dezember 2009 hinaus kann die Frist bis zum 28.Februar 2010 nur aufgrund begründeter Einzelanträge verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Hinweis
Um Bearbeitungsengpässe am Jahresende zu vermeiden, sollten die notwendigen Unterlagen den steuerlichen Beratern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.1.2009 (BStBl 2009 Teil I S. 29)

Änderung beim Zugewinnausgleich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Im Rahmen einer Reform des Güterrechts wurden u.a. die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugewinnausgleich geändert. Auf einige wesentliche Punkte sei nachstehend hingewiesen.

1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Bisher konnte das Anfangsvermögen eines Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft niemals negativ sein, weil nach § 1374 BGB Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen wurden. Das Anfangsvermögen betrug damit in allen Fällen mindestens Null.

Diese Bestimmung wird durch die jetzt vorgenommene Gesetzesänderung aufgehoben.

Zukünftig wird auch negatives Anfangsvermögen berücksichtigt.

Ein einfaches Beispiel soll die Änderung verdeutlichen:
                            Ehegatte 1       Ehegatte 2  
Anfangsvermögen   negativ 100       50  
Endvermögen            0                 150  

Jeder Ehegatte hatte somit während der Ehe einen Zugewinn von 100 erzielt.

Nach bisherigem Recht musste gleichwohl der Ehegatte 2 an den Ehegatten 1 einen Ausgleich in Höhe von 50 vornehmen, weil der Zugewinn des Ehegatten 1 unberücksichtigt blieb (sein Anfangsvermögen wurde mit Null angesetzt).
Nach neuem Recht entfällt ein Zugewinnausgleich.

2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es z.B. bei Scheidung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an, für die Höhe der Ausgleichsforderung aber wurde bisher auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung abgestellt.
Dies eröffnete die Möglichkeit von Vermögensverschiebungen zwischen diesen beiden Zeitpunkten zulasten des ausgleichsberechtigten Ehepartners.

Diesem Risiko wird im Rahmen der Güterrechtsreform dadurch Rechnung getragen, dass für die Berechnung des Zugewinns und für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs ein einheitlicher Zeitpunkt, nämlich jener der "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags" maßgebend ist.

Darüber hinaus kann im Falle der Scheidung jeder Ehegatte vom anderen Ehepartner Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Auskunft über das Vermögen verlangen, das für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.

Anwendung
Die neuen gesetzlichen Vorschriften treten am 1.9.2009 in Kraft.
In Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1.9.2009 anhängig werden, sind Schulden beim Anfangsvermögen nur bis zur Höhe des Vermögens zu berücksichtigen (alte Regelung des § 1374 BGB).
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs und des Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl 2009 Teil I S. 1696)

Ablehnung der Adoption bei steuerlichem Hauptmotiv

Die erhöhten Erbschaftsteuersätze bei fehlenden oder zu weit entfernten verwandtschaftlichen Beziehungen können aktuell Anlass für Überlegungen sein, eine Adoption in Betracht ziehen.

Ein Oberlandesgericht war in einem aktuellen Fall mit dieser Thematik befasst.

Die Annahme eines Volljährigen als Kind ist nach den gesetzlichen Vorgaben möglich, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Diese sittliche Rechtfertigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bereits vor der Adoption ein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden hat.

Die Herstellung familienrechtlicher Beziehungen bleibt damit nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen.

Die Voraussetzungen für die Adoption werden im Weg der Amtsermittlung geprüft, das Gericht zieht hierzu gegebenenfalls auch Steuerunterlagen und Grundbuchauszüge bei.

Hintergrund für die Anforderung der Grundbuchauszüge war im vorliegenden Fall die Tatsache, dass eine der Beteiligten bei einer Anhörung durch das Vormundschaftsgericht angegeben hatte, dass im Todesfall nicht allzu viel übrig bliebe, da sie nur über ein kleines Vermögen verfüge. Später hatte sie dann eingeräumt, dass ihr mehrere Grundstücke gehörten.

Im Streitfall wurde die Adoption abgelehnt, weil nach Auffassung des ermittelnden Gerichts steuerliche Motive im Vordergrund standen.
OLG München, Urteil vom 19.12.2008 – 31 Wx 49/08 (NWB Eilnachrichten 2009 S. 1569)

Kapitalleistungen aus Direktversicherungen
Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung


Alle Leistungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung sind als Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig.

Bei einmaliger Kapitalauszahlung werden dabei die Krankenversicherungsbeiträge auf 10 Jahre monatlich aus 1/120 des ausbezahlten Einmalbetrages erhoben.

Hierzu hat das Bundessozialgericht jetzt in mehreren Entscheidungen entschieden, dass diese Beitragserhebung rechtens ist und dass es dabei völlig unerheblich ist, wie die Versicherung finanziert wurde.

Alle Finanzierungsarten, ob in Form einer zusätzlichen Leistung des Arbeitgebers oder in Form der Entgeltumwandlung aus dem Einkommen des Arbeitnehmers oder aber in Form eigener Beiträge des Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses lösen die Beitragspflicht in der Krankenversicherung aus.

Hinweis
Nach Informationen der Krankenkassen sind zu dieser Thematik noch zwei Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Bundessozialgericht, Urteile vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R – B 12 KR 09/08 R – B 12 KR 10/08 R (DStR 2009 S. 1155)


Einkommensteuer – Körperschaftsteuer

Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Die Auffassung der Finanzverwaltung über die Höhe der zu bildenden Rückstellung wurde von einem Finanzgericht bestätigt.

Hiernach ist die Rückstellung mit dem 5,5-fachen der jährlichen Vollkosten anzusetzen.

Der angesetzte Faktor 5,5 errechnet sich vor dem Hintergrund, dass die Aufbewahrung der Unterlagen zukünftiger Jahre in der Rückstellung nicht zu berücksichtigen ist und der Umfang der aufzubewahrenden Unterlagen vergangener Jahre jährlich um einen Jahrgang abnimmt.

Diese Vorgabe beinhaltet z.B. bei den anzusetzenden Raumkosten, dass die Miete jährlich um 10% vermindert berücksichtigt wird, weil nicht mehr der gesamte Archivierungsraum erforderlich ist. Die Aufbewahrung im Folgejahr umfasst beispielsweise nur noch 9 Jahrgänge statt vorher deren 10.

Der Steuerpflichtige begehrt im Streitfall das 10-fache der jährlichen Vollkosten als Rückstellung und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
FG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2009 – 3 K 12371/07 (KÖSDI 2009 S. 16549)


Umsatzsteuer

Möglichkeit der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmen Entgelten erweitert

Das Finanzamt kann gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Ent•gelten berechnet (sog. Istversteuerung).

Der Unternehmer führt die Umsatzsteuer dann erst für den Voranmeldungszeitraum ab, in dem er die Forderung aus einer Rechnung vereinnahmt hat und nicht schon bei Rechnungsstellung.

Dies stellt für die betroffenen kleineren Unternehmen einen Liquiditätsvorteil dar, da die Umsatzsteuer nicht mehr vorzufinanzieren ist.

Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze von 500.000 € wird durch eine Gesetzesänderung (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vorübergehend vom 1.7.2009 bis 31.12.2011 auf das ganze Bundesgebiet ausgedehnt.

Die Genehmigung der Istversteuerung kann jedoch nur für Umsätze gewährt werden, die nach dem 30.6.2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1.7.2009 enden, ist nicht möglich.

Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 €
betragen darf.
BMF-Schreiben vom 10.7.2009 – IV B 8 – S 7368/09/10001 (DStR 2009 S. 1477)

Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer

Legitimation gegenüber der Bank auch ohne Erbschein

Ein Amtsgericht verurteilte eine Bank zur Erstattung von Kosten, die durch die Ausstellung eines von ihr verlangten Erbscheins entstanden waren.

Die Erben hatten in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen das handschriftliche Testament des Erblassers samt Eröffnungsstempel sowie die nachlassgerichtliche Eröffnungsniederschrift vorgelegt.

Die Bank hingegen forderte einen Erbschein mit der Begründung, dass sie ohne einen solchen nicht sicher feststellen könne, ob sie an den richtigen Erben leiste. Leiste sie aber an den falschen Erben, müsse sie gegebenenfalls an den wahren Erben nochmals leisten. Bei Bankvermögen von über 25.000 € verlange sie daher stets einen Erbschein.

Diesen Argumenten der Bank folgte das Gericht nicht.
In Anbetracht der gegebenenfalls nicht unbeträchtlichen Kosten eines Erbscheins kann sich ein Hinweis auf dieses Urteil lohnen.
Amtsgericht München, Urteil vom 29.4.2009 – 264 C 33308/08 (NWB Eilnachrichten 2009 S. 1888)





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